Leitsatz (amtlich)

1. Nachweis der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers.

2. Fließt - abgekürzt - die Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung unmittelbar dem vermeintlichen Vermächtnisnehmer zu, ist der Gegenwert, weil nicht in den Nachlass gelangend, nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker begründete Zweifel an der wirksamen Einsetzung der als Vermächtnisnehmer bezeichneten Person zur Überzeugung des Grundbuchamts auszuräumen. Andernfalls ist die Zustimmung des Erben und sonstiger Vermächtnisnehmer zur getroffenen Verfügung unerlässlich.

 

Normenkette

BGB § 2205; GBO § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen Blatt 8529-18)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG München - Grundbuchamt - vom 22.3.2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 160.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 7.5.2012 verstorbenen xxx verkaufte mit notariellem Vertrag vom 6.11.2012 Wohnungs- und Teileigentum an die Beteiligten zu 2 und 3 je zur Hälfte. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung und vereinbarten, dass der Kaufpreis auf das Konto des als Vermächtnisnehmer bezeichneten xxx zu überweisen sei. Die Beteiligten wiesen den Notar an, die Eigentumsumschreibung erst zu veranlassen, nachdem der Vermächtnisnehmer den Eingang des geschuldeten Betrages originalschriftlich bestätigt hat.

Zur selben Urkunde hatte der Vermächtnisnehmer den Beteiligten zu 2 und 3 seinen Sachvermächtnisanspruch auf Erwerb des Wohnungseigentums abgetreten. Der Testamentsvollstrecker sollte jedoch die Veräußerung des Grundbesitzes (als Immobilien- und nicht als Anspruchsverkauf) unmittelbar an die Käufer vornehmen.

Die im Kaufvertrag vom 6.11.2012 bewilligte Eigentumsvormerkung wurde am 28.11.2012 im Grundbuch eingetragen.

Mit dem Vermächtnis hat es folgende Bewandtnis:

Die Erblasserin hatte bereits eine Reihe von Testamenten errichtet. Im Jahre 2011 traf sie u.a. folgende letztwilligen Verfügungen:

In einem unter dem 1.6.2011 errichteten handschriftlichen Testament wandte sie u.a. dem sog. Vermächtnisnehmer ihre Eigentumswohnung zu. Beigefügt war eine mit "Vermächtnis" überschriebene weitere Verfügung. Darin wurden gemeinnützige Organisationen mit Vermögenszuwendungen bedacht, außerdem alle früheren Vermächtnisse widerrufen.

In einem weiteren, mit dieser Verfügung wörtlich übereinstimmenden handschriftlichen Testament mit Datum vom 27.7.2011, das über einen der darin bedachten Vermächtnisnehmer dem Nachlassgericht vorgelegt wurde, widerrief die Erblasserin wiederum "vollumfänglich" alle vorangegangenen Vermächtnisse.

Unter dem 25.2.2013 hat der Notar gem. § 15 GBO die Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 als Eigentümer im Grundbuch beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 22.3.2013 hat das Grundbuchamt Frist zur Behebung folgenden Hindernisses gesetzt: Der im Kaufvertrag vom 6.11.2012 erwähnte Vermächtnisanspruch bestehe nach Aktenlage nicht. Das Vermächtnis sei mit Testament vom 27.7.2011 widerrufen worden. Daher sei die Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers nachzuweisen. Soweit die Entgeltlichkeit nicht nachgewiesen werden könne, sei die Zustimmung der Erbin unter Vorlage eines Erbnachweises sowie die Zustimmung aller vorhandenen Vermächtnisnehmer je in der Form des § 29 GBO erforderlich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass der Widerruf des Vermächtnisses nur dann eine Rolle spielen würde, wenn die Auflassung an den Vermächtnisnehmer beurkundet worden wäre. Beurkundet sei aber ein Fremdverkauf, weshalb es nur darauf ankomme, ob eine Teilschenkung vorliege. Es sei hier von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fremden nichts geschenkt werde. Eine privatschriftliche Erklärung des Testamentsvollstreckers, es handle sich um eine entgeltliche Verfügung, genüge nur dann nicht, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der behaupteten Entgeltlichkeit bekannt seien. Die Frage, wem der Erlös gebühre, ob er beim Nachlass bleibe oder an Erfüllungs statt an den Vermächtnisnehmer herausgegeben werde, sei eine Frage, die lediglich der Testamentsvollstrecker selbst zu verantworten habe. Auslegungen und Deutungen zum Verhältnis verschiedener Textfassungen des Testaments zueinander spielten für die Frage, ob die Auflassung wirksam sei, keine Rolle. Die Leistungsbeziehungen seien deutlich zu trennen. Die Auflassung betreffe nur die Übertragung zwischen "Nachlass" und Käufer. Der Umstand, dass zur Abkürzung und Klarstellung des Leistungsweges die schuldrechtlichen Regelungen hinsichtlich des Vermächtnisses mit in die Urkunde aufgenommen wurden, führe zu keinem anderen Ergebnis.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Testamentsvollstrecker (Beteiligter zu 1) hat zur Errichtung der verschiedenen Testamente im Beschwerdeverfahren folgendes vorgetragen: Die Erblasserin sei zuletzt bemüht gewesen, ihre Verh...

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