Leitsatz (amtlich)
Die Nachfestsetzung von Parteireisekosten kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil bereits Rechtsanwalts-Reisekosten in Höhe fiktiver Parteireisekosten festgesetzt wurden.
Normenkette
ZPO § 104
Verfahrensgang
LG Augsburg (Aktenzeichen 1 O 3085/01) |
Tenor
I. Der Beschluss des LG Augsburg vom 3.7.2002 wird aufgehoben.
II. Auf den Nachfestsetungsantrag des Klägers vom 6.5.2002 werden die von der Beklagten an den Kläger nach dem Vergleich des LG Augsburg vom 25.2.2002 zu erstattenden Kosten auf 51,80 Euro nebst 4 % Zinsen seit 7.5.2002 festgesetzt.
III. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 51,80 Euro.
Gründe
Mit Antrag vom 6.5.2002 hat der zu 1/3 erstattungsberechtigte Kläger die ergänzende Festsetzung von Parteiauslagen beantragt, nämlich der Reisekosten des Klägers zum Termin vom 25.2.2002, zu dem das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet war. Diesen als Nachfestsetzungsantrag zu wertenden Antrag (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 26.6.2002 – 11 W 1661/02 –) hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 3.7.2002 zurückgewiesen, weil diese Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.4.2002 „als von dem auswärtigen Anwalt geltend gemachte Kosten der Terminswahrnehnung” bereits berücksichtigt worden seien.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Der Kläger ist der Auffassung, dass im angefochtenen Beschluss übersehen werde, dass das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin angeordnet hatte.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht wegen der Parteireisekosten ein Erstattungsanspruch zu.
Reisekosten einer Partei zum Termin, für den das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet war, sind notwendige Kosten, die vom Gegner nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten sind. Die vom Kläger mit dem Nachfestsetzungsantrag vom 6.5.2002 geltend gemachten Kosten i.H.v. 155,40 Euro sind der Höhe nach weder bestritten noch sonst zu beanstanden. Entsprechend der Erstattungsquote von 1/3 sind danach zu Gunsten des Klägers 51,80 Euro festzusetzen.
Diesem Erstattungsanspruch kann nicht entgegengehalten werden, dass die hier geltend gemachten Kosten bereits in der Ausgleichung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 19.4.2002 berücksichtigt worden wären. In diesem Kostenfestsetzungsbeschluss sind zu Gunsten des Klägers Rechtsanwalts-Reisekosten mit dem Argument berücksichtigt worden, dass „ansonsten der Partei in mindestens gleicher Höhe … Reisekosten” zuzubilligen gewesen wären. Dies beruhte auf der Erwägung, dass Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts nach § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO grundsätzlich nicht zu erstatten sind und ein Erstattungsanspruch insoweit nur in Betracht kommt, als im Einzelfall die Kosten für notwendige Informationsreisen der Partei erspart wurden (vgl. OLG München v. 6.4.2001 – 11 W 946/01, MDR 2001, 773). Entscheidend ist, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss Rechtsanwalts-Reisekosten (begründet mit fiktiven Informationsreisekosten der Partei) zugebilligt wurden, während der Nachfestsetzungsantrag Parteireisekosten (nämlich Terminsreisekosten der Partei) betrifft. Hierbei handelt es sich um verschiedene selbstständige Posten eines Kostenerstattungsanspruchs. Über die Rechtsanwalts-Reisekosten ist mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.4.2002 rechtskräftig entschieden worden. Mit diesem Rechnungsbetrag kann sich der Rechtspfleger deshalb bei der Entscheidung über den Nachfestsetzungsantrag betreffend Parteireisekosten nicht mehr befassen.
Dies wäre nur auf ein Rechtsmittel des Gegners, in dem insb. die Höhe der zugrunde gelegten (fiktiven) Informationsreisekosten hätte gerügt werden können. Wenn bei der nunmehrigen Entscheidung über die Parteireisekosten die rechtskräftige Entscheidung über die Rechtsanwalts-Reisekosten herangezogen wird, verstößt dies gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. Pauling, JurBüro 2002, 61 [62]).
Dass es sich bei den Rechtsanwalts-Reisekosten und den Parteireisekosten um selbstständige Posten oder „Rechnungsbeträge selbstständiger Art” (so Pauling, JurBüro 2002, 61 [62]) handelt, wird i.Ü. auch dadurch deutlich, dass die bei den Rechtsanwalts-Reisekosten zugrunde gelegten fiktiven Partei-Reisekosten nur mit (ersparten) Informationsreisen begründet werden können, die regelmäßig vor dem Termin anfallen; die von der Partei tatsächlich durchgeführte Terminsreise betrifft eine andere Tätigkeit und auch einen anderen Zeitpunkt.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Dr. Müller-Rabe Hügelschäffer Dr. Rönnebeck
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Fundstellen
Haufe-Index 1108126 |
FamRZ 2003, 463 |
JurBüro 2002, 652 |
MDR 2003, 55 |
Rpfleger 2003, 45 |
OLGR-MBN 2002, 484 |