Leitsatz (amtlich)
1. Eine auf den Kostenpunkt beschränkte unzulässige Rechtsbeschwerde kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr auf die Hauptsache erweitert werden.
2. Ist das Rechtsbeschwerdegericht mit einer zulässigen Erstbeschwerde gegen die vom LG vorgenommene Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren befasst, so kann es auch den Geschäftswert des erstinstanzlichen Verfahrens von Amts wegen abändern. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache unzulässig ist (wie BayObLG vom 11.11.1988 BReg.2 Z 84/88 = WE 1989, 220).
Normenkette
FGG § 20a Abs. 1, § 29 Abs. 4; WEG a.F. § 48 Abs. 3; KostO § 31 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 20.03.2007; Aktenzeichen 41 T 2048/06) |
AG Kempten (Aktenzeichen 34 UR II 30/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 20.3.2007 wird als unzulässig verworfen.
II. Auf die Beschwerde der Antragsteller gegen die Geschäftswertfestsetzung für den Beschwerderechtszug im Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 20.3.2007 (Ziff. 5.) wird unter Abweisung im Übrigen der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 EUR abgeändert.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz wird von Amts wegen auf 12.600 EUR festgesetzt. Die entgegenstehende Festsetzung im Beschluss des LG wird entsprechend abgeändert.
IV. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer terrassenförmigen Wohnanlage; die Antragsgegnerin v.E. ist zugleich deren Verwalterin. Soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch erheblich ist, haben die Antragsteller, denen die Wohnung Nr. 20 gehört, zunächst die in der Eigentümerversammlung vom 22.4.2004 unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 gefassten Beschlüsse über die Wärmedämmung ihrer Wohnung angefochten. Die maßgeblichen Beschlüsse lauten:
1. Die Außenwände der Wohnungen 20 und 62 werden mit Wärmedämmung versehen. Den Auftrag erhält die Firma ... laut Angebot. Die Finanzierung erfolgt aus den bestehenden bzw. laufenden Rücklagen.
Antrag der Eheleute G. (= Antragsteller) auf Erneuerung der Terrassenfläche der Wohnung Nr. 7
Das Ehepaar G. hat die Aufnahme dieses Tagesordnungspunkts ... gefordert. Da "im Bereich des auskragenden Daches an den Wohnzimmeraußenwänden"... keine gesonderte Wärmedämmung angebracht werden kann und die Terrasse eine durchgehende Dämmung aufweist, beschließt die Versammlung gegen die Stimme des Ehepaars G., den Antrag abzulehnen.
Mit ihrem Vorgehen bezweckten die Antragsteller, eine umfangreichere Sanierung durchzusetzen, die neben der Wärmedämmung auch die Beseitigung von Wärmebrücken sowie Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden umfasst. Nach Durchführung der Wärmedämmmaßnahmen haben sie ihren Antrag dahingehend umgestellt, dass sie nunmehr hauptsächlich die Beseitigung von Wärmebrücken sowie Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden in ihrer Wohnung auf Kosten der Gemeinschaft begehrt, daneben aber auch die Aufhebung der vorgenannten Beschlüsse weiterverfolgt haben.
Mit Beschluss vom 13.9.2006 hat das AG die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt und die Antragsgegner zur sach- und fachgerechten Beseitigung der Wärmebrücken sowie der durch Schimmel und Feuchtigkeit entstandenen Schäden verpflichtet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG am 20.3.2007 den Beschluss des AG insoweit aufgehoben, als dieses die Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt hat, und den Anfechtungsantrag abgewiesen. Das LG hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass nach den inzwischen vorgenommenen Wärmedämmmaßnahmen, die die Antragsteller als solche billigten, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Beschlussanfechtung bestehe. Die zusätzlich verlangten Maßnahmen könnten auch zeitlich später durchgeführt werden; sie bildeten eine Ergänzung der bisherigen Sanierung. Soweit die Antragsgegner erstinstanzlich zur Beseitigung von Mängeln und Schäden verpflichtet wurden, hat das LG den Ausspruch des AG eingeschränkt und neu gefasst. Das LG hat den Antragstellern 80 % und den Antragsgegnern 20 % der Verfahrenskosten in beiden Instanzen auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Auslagen hat es nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 30.000 EUR festgesetzt. Gegen diesen am 27.3.2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 3.4.2007 u.a. Gehörsrüge erhoben sowie Beschwerde "in Bezug auf die Kostenentscheidung" eingelegt. Sie begründen den Rechtsbehelf damit, das LG habe es unter Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die Beschlussanfechtungsanträge erledigt seien. Hinsichtlich der durchgeführten Wärmedämmmaßnahmen sei es ihnen natürlich nicht darum gegangen, diese rückgängig zu machen. Auf ents...