Leitsatz (amtlich)
Ist die Verwendung gemäß § 100a StPO erlangter, personenbezogener Daten in anderen Strafverfahren unmittelbar zu Beweiszwecken nicht zulässig, so können auch die dadurch verursachten Kosten nicht zum Gegenstand der Verfahrenskosten des allenfalls mittelbar von Erkenntnissen aus der Anordnung nach § 100 a StPO berührten anderen Strafverfahrens wegen einer Nichtkatalogtat gemacht werden.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer wurde mit seit dem 17.2.2011 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 9.2.2011 wegen vorsätzlichen Handelns ohne Erlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt, der Mitangeklagte I. A. B.i wegen vorsätzlichen Handelns ohne Erlaubnis in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 €.
In Ziffer 3 des Urteils wurden die Angeklagten verurteilt, die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Gegen den Mitangeklagten I. A. B. hatte das Amtsgericht Augsburg am 14.1.2005 nach Antrag der Staatsanwaltschaft Augsburg aufgrund von zunächst gegen H. J. M. seit dem Jahr 2001 geführten Ermittlungen der Bundesgrenzschutzstelle W. a. R. einen Beschluss zur Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs gemäß § 100a StPO, der am 13.4.2005 für die Dauer von drei Monaten verlängert worden ist, erlassen. Der Anordnung lag als Katalogtat im Sinne des § 100a StPO der Verdacht einer gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schleusung von Ausländern gemäß §§ 92 a Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 AuslG zu Grunde. Im Zuge der weiteren Ermittlungen hatte sich ein gegen den Beschwerdeführer gerichteter Verdacht auf Beteiligung am gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern durch Geldgeschäfte als inoffizieller Betreiber des "A.-S." in A. ergeben. Der Tatverdacht bezüglich einer gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusung von Ausländern oder einer entsprechenden Beteiligung konnte jedoch nicht erhärtet werden, sodass die Staatsanwaltschaft Augsburg am 28.9.2007 den Beschwerdeführer schließlich gemeinsam mit I. A. B. nur wegen vorsätzlichen Handelns ohne Erlaubnis nach dem KWG zur Anklage brachte.
Mit Kostenrechnung vom 28.7.2011 bezifferte die Staatsanwaltschaft Augsburg die gemäß KVNr 9005 nach dem JVEG zu zahlenden und aus der Überwachung der Telekommunikation herrührenden Beträge auf 174085,55 Euro.
Das Landgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 2.8.2013 die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 13.9.2012, durch welchen die Erinnerung des Angeklagten vom 8.9.2012 (richtig: 8.9.2011) gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 28.7.2011 über 174 085,55 Euro hinsichtlich der Position KVNr. 9005 als unbegründet zurückgewiesen worden war, als unbegründet verworfen.
Gegen diesen Beschluss des Landgerichts Augsburg, in dem die weitere Beschwerde ausdrücklich zugelassen worden war, wandte sich der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt A., mit weiterer Beschwerde vom 14.8.2013.
Das Landgericht Augsburg hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte mit Schriftsatz vom 7.10.2013, die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde des Angeklagten ist gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig, da das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in seinem Beschluss vom 2.8.2013 ausdrücklich zugelassen hat.
Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts nur auf Rechtsfehler unter entsprechender Anwendung der revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO zu prüfen.
Es war daher Aufgabe des Landgerichts als Beschwerdegericht, den als Justizverwaltungsakt zu behandelnden Kostenansatz sowohl unter rechtlichen als auch tatsächlichen Gesichtspunkten ohne Bindung an die Auffassung der Kostenbeamten und der beteiligten Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden umfassend zu untersuchen (s. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.7.2010 - 1 Ws 189/10 zitiert nach [...] Rdn. 17).
Der Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Augsburg verletzt das Recht im Sinne von § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, denn er lässt nicht mit der notwendigen Gewissheit erkennen, dass die der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Bestimmungen der §§ 464a, 465 und 466 StPO zutreffend zur Anwendung gebracht worden sind. Das Landgericht hat den Ansatz der durch die Überwachung der Telekommunikation verursachten Kosten nach Grund und Höhe nicht in der von Rechts wegen gebotenen Weise überprüft.
1. Ausgangspunkt der Kostenfestsetzung ist die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 9.2.2011, wonach der Angeklagte die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang und damit gemäß § 466 Satz 1 StPO als Gesamtschuldner zu tragen hat. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Kostenentscheid...