Entscheidungsstichwort (Thema)
Revision, Berufung, Zulassungsgrund, Versicherungsnehmer, Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Haftpflichtversicherer, Haftpflichtversicherung, Zulassung, Versicherer, Interessenausgleich, Fahrzeug, Rechtsbeschwerde, Staatsanwaltschaft, angefochtene Entscheidung, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.05.2020, Aktenzeichen 34 O 11826/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.05.2020, Aktenzeichen 34 O 11826/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 04.08.2020 und den weiteren Hinweis vom 16.11.2020 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 21.09.2020 und im Schriftsatz vom 09.12.2020 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1.1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Eine Zulassung der Revision setzt voraus, dass der Zulassungsgrund für alle das Urteil tragenden Erwägungen besteht; ist das Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, ist es erforderlich, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (Senat, Urteil vom 31.08.2018 - Az. 25 U 607/18; Krüger in Münchner Kommentar zur ZPO, 5.Auflage 2016, § 544 Rn. 14). Für den Zulassungsgrund der einheitlichen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof entschieden: Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt ist allerdings, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - Az. V ZB 11/02, BGHZ 151, 42-46, Rn. 8 bei juris; so auch Senat, Beschluss vom 20.07.2018 - Az. 25 U 1090/18; Senat, Beschluss vom 01.08.2018 -Az. 25 U 563/18).
Vorliegend ist die Abweisung der Klage auf 2 Gründe gestützt: Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger künftig Fahrzeuge verbotswidrig nutzt. Zum anderen ist § 5 Abs. 3 PflVG so auszulegen, dass die Voraussetzungen der Fiktion nicht vorliegen, weil die Beklagte die Fahrzeuge nicht versichern muss, weil sie keine technische Genehmigung haben und eine Nutzung auf öffentlichen Plätzen und Wegen deswegen verboten ist.
Die Revision war nicht nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Ober - oder höchstrichterliche Rechtsprechung, die der hier getroffenen Entscheidung entgegensteht, existiert, soweit ersichtlich zu keiner der beiden tragenden Erwägungen, wobei es ohnehin keine grundsätzliche Frage, sondern eine Frage des Einzelfalls ist, ob davon auszugehen ist, dass ein Kläger sich (systematisch) über gesetzliche Verbote hinwegsetzen wird. Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck Bezug nimmt, die vom Landgericht Lübeck bestätigt wurde (Anlagen K 4 und K 5), handelt es sich nicht um ober - oder höchstrichterliche Entscheidungen; auch befassen diese Entscheidungen sich nicht vertieft mit der Problematik einer gesetzlich verbotenen tatsächlichen künftigen Nutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Ausweislich der Urteilsgründe ist das Amtsgericht Lübeck vielmehr davon ausgegangen, dass für das Fahrzeug, das dort streitgegenständlich war, eine Betriebsgenehmigung erteilt werden kann und es auch zugelassen werden kann (S. 3 der Urteilsgründe). Auch das Landgericht Lübeck hat ausgeführt, dass es auf die Reihenfolge "Versicherungsschutz und Genehmigung" nicht ankomme, was darauf hindeutet, dass es von einer rechtswidrigen Nutzung nicht ausgeht; soweit das Landgericht ergänzend noch zu einer möglichen Ordnungswidrigkeit/ Straftat ausführt, liegt vor dem obigen Hintergrund keine die Entscheidung tragende sondern ...