Entscheidungsstichwort (Thema)
Industriehaftpflichtversicherer - Excedentenversicherung
Normenkette
GKG §§ 47-48; ZPO §§ 142, 522 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.07.2018, Aktenzeichen 12 HK O 15259/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin eines Industriehaftpflichtversicherers (Grundversicherung) verlangt von der Beklagten, einer Excedentenversicherung, Beteiligung an Rechtsverfolgungskosten für die Abwehr eines gegen die Versicherungsnehmerin beider Parteien erhobenen Schadensersatzanspruchs. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts und den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 19.08.2019 Bezug genommen (Bl. 100/104, 120 d.A.).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts gibt es keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Auch sei von der Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass sie mit Kosten der (erfolgreichen) Schadensabwehr belastet worden sei, Ansprüche auf einen Gesamtschuldausgleich seien - wenn die Klägerin Kosten zu tragen gehabt hätte - jedenfalls verjährt. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts wird Bezug genommen (Bl. 104/108 d.A.).
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Begehren weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 26.10.2018 (Bl. 138/142 d.A.) und die Gegenerklärung vom 04.02.2019 (Bl. 169/175 d.A.) wird Bezug genommen.
Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren die Anträge:
1. Das Urteil des Landgerichts München vom 19.07.2018 - 12 HK O 15259/17 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 616.281,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 50% der entstandenen und noch entstehenden Rechtsverteidigungskosten der C. E. A. GmbH & Co KG (..., ...) aus dem Schadensfall vom 03. Oktober 1997 Schadensort H., Taiwan zu bezahlen abzüglich der nach Ziffer 2 bezifferten Rechtsverteidigungskosten.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Auf die Berufungserwiderung vom 29.11.2018 (Bl. 146/157 d.A.) wird verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 07.01.2019 (Bl. 159/165 d.A.) auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen.
II. Die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Auf die Gründe des Hinweisbeschlusses wird Bezug genommen. Die Gegenerklärung enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Insgesamt hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung an seiner Auffassung fest.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache dann zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Allerdings begründet nicht jede Gegenstimme Klärungsbedarf (BVerfG, Beschluss vom 4. 11. 2008 - Az. 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572; BGH, Beschluss vom 15.02.2017 - Az. IV ZR 202/16, NJW-RR 2017, 994: Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden; vgl. auch BGH, Beschluss vom 04. 07....