Leitsatz (amtlich)
Liegen die Voraussetzungen der Zwischenverfügung nicht vor, da das Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt werden kann, kann es das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordern, zumindest einen Hinweis zu erteilen.
Allerdings darf ein Hinweis nicht Auftakt zu einem längeren Meinungsaustausch sein. Vielmehr muss das Grundbuchamt nach Erteilung eines Hinweises eine nach Lage des Einzelfalles angemessene Zeit abwarten und nach deren Ablauf in der Sache entscheiden.
Normenkette
GBO § 18 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 21. Januar 2019 aufgehoben, soweit der Antrag auf Löschung des Nießbrauchs in Abteilung II lfd. Nr. 2 und der Rückauflassungsvormerkung in Abteilung II lfd. Nr. 3 des Grundbuchs von ........... Blatt ....... zurückgewiesen wurde. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Löschung des im Grundbuch in Abteilung II lfd. Nr. 2 eingetragenen Nießbrauch und der in Abteilung II lfd. Nr. 3 eingetragenen Rückauflassungsvormerkung nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 21. Januar 2019 abzulehnen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, trägt der Beteiligte die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Streitwert von 655.000 EUR.
Gründe
I. Im Grundbuch sind der Beteiligte sowie seine Schwester und die am 14.4.2015 verstorbene Mutter als Miteigentümer von Grundbesitz eingetragen. Der Vater verstarb im Jahr 2014 und wurde laut Erbschein vom 24.9.2014 von der Mutter allein beerbt.
In Abteilung II des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 2 ein Nießbrauch, löschbar mit Todesnachweis, sowie unter lfd. Nr. 3 eine Rückauflassungsvormerkung für die Eltern zu Lasten des Miteigentumsanteils des Beteiligten eingetragen. Auch zu Lasten des Anteils der Schwester waren jeweils ein Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen, die allerdings schon im Jahr 2016 gelöscht wurden.
Mit Schreiben vom 9.4.2017, beim Grundbuchamt eingegangen am 10.4.2017 beantragte der Beteiligte unter Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zur Wahrung der Frist von 2 Jahren zur Eintragung der Erben die Berichtigung des Grundbuchs. Der Erbschein werde nach einer Beschwerde seiner Schwester hiergegen neu ausgestellt und von ihm nachgereicht werden. Als Eigentümer zu 1/2 seien nun er und seine Schwester einzutragen, zudem wurde darum gebeten den Nießbrauch und die Rückauflassungsvormerkung zu löschen. Dem Antrag lag eine Kopie des Testaments der Eltern vom 28.8.2005, eines Erbvertrags sowie der Sterbeurkunden des Vaters und der Mutter bei.
Das Grundbuchamt regte daraufhin am 8.5.2017 an, der Beteiligte könne als Testamentsvollstrecker mit notarieller Urkunde in Erfüllung von Vermächtnissen im Erbvertrag bereits den Grundbesitz an sich und die Schwester übertragen. Nach diversen Anfragen des Grundbuchamts, wann mit der Vorlage von Urkunden zu rechnen sei, teilte er mit Schreiben vom 9.11.2018 mit, dass die Eintragung der Erbengemeinschaft nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Urkunde zur Vermächtniserfüllung habe aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten seien, bisher nicht vorgelegt werden können. Die Frist zur gebührenfreien Eintragung sei durch den Antrag gewahrt. Dies müsse auch für den Fall gelten, dass das Grundstück auf die Vermächtnisnehmer übertragen werde.
Mit Beschluss vom 21.1.2019 hat das Grundbuchamt die Anträge kostenpflichtig zurückgewiesen, da die zur Vermächtniserfüllung erforderlichen notariellen Erklärungen bislang nicht vorgelegt worden seien. Der Antrag sei insgesamt zurückzuweisen, da es nicht Sache des Grundbuchamts sei, einheitliche Eintragungsanträge teilweise zu erledigen und teilweise zurückzuweisen.
Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde vom 11.2.2019. Er sei bemüht, den Vertrag zum Eigentumsübergang zeitnah an das Amtsgericht weiterzuleiten, sobald dieser endgültig unterschrieben sei.
Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.
II. Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO mit § 73 GBO zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
1. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung wurde vom Grundbuchamt aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen.
a) Die Eintragung einer Auflassung setzt außer einem Antrag nach § 13 Abs. 1 GBO auch die Vorlage einer Auflassung nach § 20 GBO in der Form des § 29 GBO voraus. Daran scheitert es. Auch fast vier Jahre nach dem Erbfall hat der antragstellende Testamentsvollstrecker eine Auflassung nicht vorgelegt.
b) Der Erlass einer fristsetzenden Zwischenverfügung zur Behebung des Hindernisses kam nicht in Betracht, da dies verfahrensrechtlich nicht zulässig gewesen wäre. Eine Zwischenverfügung darf nur wegen eines grundsätzlich heilbaren Eintragungshindernisses nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO ergehen, wenn der Mangel mit rückwirkender Kraft behoben werden kann (BGH NJW 2014, 1002; Senat vom 2.4.2015, 34 Wx 482/14, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1137/1138; Demharter GBO 31. Aufl. § 18 Rn. 8; Hügel/Zeiser GBO 3. ...