Leitsatz (amtlich)
Der Testamentsvollstrecker eines Nachlasses, für den der Betroffene als Erbe eingesetzt ist, hat grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Entlassung eines berufsmäßigen Betreuers mit der Aufgabe der Vermögenssorge.
Verfahrensgang
LG Memmingen (Entscheidung vom 07.02.2007; Aktenzeichen 4 T 154/07) |
AG Neu-Ulm (Aktenzeichen XVII 0335/92) |
Gründe
I.
1.
Für den 63 Jahre alten geistig behinderten Betroffenen wurde 1978 eine Pflegschaft eingerichtet, die seit 1.1.1992 als Betreuung geführt wird.
Nachdem die zuletzt bis Mitte 2003 tätig gewesene Betreuerin um ihre Entlassung gebeten hatte, wurde am 30.6.2003 auf ihren Vorschlag, unter gleichzeitiger Entlassung des bis dahin eingesetzten Ergänzungsbetreuers, der jetzige Vereinsbetreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung, die Gesundheitssorge sowie die Vermögenssorge.
2.
Der Betroffene ist gemeinsam mit seinem Bruder Vorerbe bezüglich des Nachlasses seiner 1997 verstorbenen Mutter. Nacherbe ist - gemeinsam mit drei anderen Personen - der Beteiligte zu 1. Dieser war von der Erblasserin auch zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Im notariellen Testament ist hierfür folgende "Richtlinie" aufgestellt worden:
"Auch die Erträgnisse des Nachlasses sollen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Er soll mit den Erträgnissen des Erbteils jedes Vorerben in erster Linie Bedürfnisse dieses Vorerben befriedigen, die in anderer Weise nicht finanziert werden. Es soll auf diese Weise alles geschehen, was geschehen kann, um das Leben der Vorerben angenehm zu machen. Darüber, zu welchen Zwecken und in welchem Umfang die Erträgnisse der Erbteile der beiden Vorerben verwendet werden, entscheidet der Testamentsvollstrecker nach seinem Ermessen."
3.
Erstmals im August 2004 wandte sich der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 an das Vormundschaftsgericht und wies darauf hin, dass das Vermögen des Betroffenen ausschließlich aus dessen Vorerbenanteil bestehe. Deshalb sei das Nebeneinander von Betreuung und Nachlassverwaltung entbehrlich und belaste den Betroffenen unnötig.
Mit Schreiben vom 7.10.2004 legte der Betroffene förmlich Beschwerde ein gegen die Anordnung der Betreuung für den Betroffenen, soweit diese auch die Vermögenssorge umfasse. Die Betreuung sei insoweit nicht notwendig, da die Testamentsvollstreckung eine andere Hilfe im Sinne von § 1896 Abs. 2 darstelle. Entscheidungen bezüglich des Einkommens des Betroffenen seien nicht zu treffen, da sein Renteneinkommen sowie die Mieteinnahmen an den Sozialhilfeträger zur Finanzierung der Unterbringung des Betroffenen abgetreten seien.
Eine Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist den Akten nicht zu entnehmen.
Mit Beschluss vom 4.5.2006 verlängerte das Vormundschaftsgericht die Betreuung mit unverändertem Aufgabenkreis und legte als spätesten Überprüfungstermin den 1.5.2013 fest. In den Beschlussgründen wurde ausdrücklich abgelehnt, die Betreuung um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge einzuschränken. Die bestehende Testamentsvollstreckung erübrige nicht die Tätigkeit eines Betreuers. Der Testamentsvollstrecker verwalte treuhänderisch den Nachlass. Er sei aber nicht Vertreter des Betroffenen und unterliege auch nicht der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts. Hingegen habe der Betreuer grundsätzlich auch Vermögen des Betroffenen außerhalb der Testamentsvollstreckung zu verwalten sowie dessen Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker wahrzunehmen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hatte, wurde am 24.7.2006 wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung des Beteiligten verworfen.
Mit Beschluss vom 21.9.2006 lehnte das Vormundschaftsgericht im Rahmen einer Prüfung von Amts wegen aufgrund entsprechender Anregung des Beteiligten zu 1 ausdrücklich einen Betreuerwechsel ab. Die bisherige Amtsführung des Vereinsbetreuers gebe keinen Anlass zu Beanstandungen. Im Übrigen stehe der von dem Beteiligten zu 1 gewünschten Bestellung zum Betreuer des Betroffenen in eigener Person ein möglicher Interessenkonflikt entgegen: Er selbst sei einer der Nacherben des Betroffenen. Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der konkreten Betreuungsführung im Bereich der Vermögenssorge sei es auch aus Kostengründen nicht angezeigt, dass sich ein neuer Betreuer in die umfangreiche Materie einarbeite.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 7.2.2007 verworfen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Er verfolgt mit ihr das Ziel, "die durch die Betreuung veranlassten doppelten Kosten" abzuwenden, die entstünden, weil "die Vermögensverwaltung doppelt belegt" sei und für den übrigen Aufgabenkreis ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt werden könne.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 wegen fehlender Beschwerdebefugnis verworfen.
1.
Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführ...