Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftpflichtversicherung, berufliche Tätigkeit, Hausmeister, Ehepartner, faktischen Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Der haftpflichtrechtliche Ausschluss für Schäden im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten erfasst Tätigkeiten im Rahmen eines faktischen Arbeitsverhältnisses - der Übernahme von Hausmeistertätigkeiten für die an sich angestellte Ehefrau - nicht. (Rn. 10)
Normenkette
AHB § 4 I 6. B); VVG § 100
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 20.05.2022; Aktenzeichen 23 O 2103/21) |
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.05.2022, Aktenzeichen 23 O 2103/21, wird zurückgewiesen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.300,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einem zwischen den Parteien bestehenden privaten Haftpflichtversicherungsvertrags für einen von ihm verursachten Schaden.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 20.05.2022 Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den begehrten bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte möchte mit der Berufung die Abweisung der Klage erreichen. Auf die Schriftsätze der Beklagten im Berufungsverfahren wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagtenpartei zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Auf die Schriftsätze des Klägers im Berufungsverfahren wird Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 06.02.2023 (Bl. 106/110 d.A.) auf seine Absicht, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.05.2022, Aktenzeichen 23 O 2103/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
1. Mit der Gegenerklärung verweist die Beklagte erneut darauf, dass das Anschweißen des Rades, das zum Schaden geführt hat, aus ihrer Sicht eine berufliche Tätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen dargestellt habe und daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gewesen sei. Neue Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, zeigt die Gegenerklärung nicht auf, sondern vertieft nochmals die bereits vorgebrachten Aspekte. Der Senat verbleibt auch nach nochmaliger Überprüfung und sorgfältiger Abwägung der von der Beklagten vorgebrachte Argumente bei seiner Auffassung, dass der vorliegende Schadensfall vom Ausschluss in § 4 I 6. B) AHB bzw. III 1. BVR 004 nicht erfasst war. Die Klauseln sind dabei so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss BGHZ 123, 83, 85). Ausschlussklauseln sind dabei grundsätzlich eng auszulegen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer konnte die Klauseln in § 4 I 6. B) AHB bzw. III 1. BVR 004 nicht so verstehen, dass eine berufliche Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer - wie im vorliegenden Einzelfall -, ohne selbst angestellt zu sein, in Abwesenheit seiner als Hausmeisterin angestellten Ehefrau, auf dem auch selbst bewohnten Anwesen Blätter wegsaugen bzw. ein Rad an den vorhandenen Laubsauger schweißen wollte. Der übliche Fall einer beruflichen Tätigkeit lag gerade nicht vor, da der Kläger selbst nicht mehr als Hausmeister angestellt oder selbständig tätig war. Eine vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Ausübung von Hausmeistertätigkeiten bestand nicht. Unabhängig davon, ob ein solches vorliegend anzunehmen wäre, musste ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht damit rechnen, dass auch Tätigkeiten im Rahmen eines faktischen Arbeitsverhältnisses vom Versicherungsschutz ausgenommen wären. Im vorliegenden Fall besteht überdies die Besonderheit, dass die Hausmeistertätigkeiten - wie z.B. auch das hier beabsichtigte das Laubsaugen - gerade keine Tätigkeiten darstellen, di...