Entscheidungsstichwort (Thema)
Gefahrerhebliche Umstände, Versicherungsnehmer, Gegenerklärung, Versicherungsbedingungen, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Sekundäre Darlegungslast, Vollstreckungsbescheid, Kostenentscheidung, Prämienberechnung, Tarifmerkmale, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Versicherungsschein, Kosten des Berufungsverfahrens, Entscheidungserhebliche Tatsachen, Kraftfahrtversicherung, Berufungsstreitwert, Landgerichte, Vorläufiger Deckungsschutz, Sicherheitsleistung, Preisbemessung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 18.04.2023; Aktenzeichen 23 O 12576/22) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.04.2023, Aktenzeichen 23 O 12576/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.165,96 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der klagende Versicherer verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Prämien für den vorläufigen Deckungsschutz in der Kraftfahrtversicherung. Das Landgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 5.165,96 EUR nebst Zinsen verpflichtet worden ist. Mit der Berufung erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und die Abweisung der Klage.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.04.2023, Aktenzeichen 23 O 12576/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 7. November 2023 (Bl. 37/40 d.A. OLG) Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 22. März 2024 (Bl. 57/66 d.A. OLG) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
a) Entgegen der Ansicht der Gegenerklärung (S. 2-4) hat die Klägerin zu den gefahrerheblichen Umständen entscheidungserhebliche Tatsachen behauptet, die der Beklagte nicht zulässig bestritten hat.
Wie im Hinweis (S. 3 unter 1.b) dargestellt richtet sich die Prämie bedingungsgemäß nach den gefahrerheblichen Umständen, die der Versicherer nach finanz- und versicherungsmathematischen Methoden kalkuliert und miteinander verknüpft, und hat die Klägerin die gefahrerheblichen Umstände vorgetragen, die ihrer Prämienberechnung zugrunde liegen. Diese hat der Beklagte nicht wirksam bestritten, weil er seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Er hat vorprozessual und im Verlauf des Rechtsstreits lediglich wiederholt angekündigt, er sei bereit, die gefahrerheblichen Umstände mitzuteilen (vgl. auch Gegenerklärung, S. 3 ff); dies hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt getan.
In welchem Umfang im Rahmen der sekundären Darlegungslast Angaben zu gefahrerheblichen Umständen zu machen sind, ergibt sich aus dem zu bestreitenden gegnerischen Vortrag, das heißt hier aus der Aufzählung der zugrunde gelegten gefahrerheblichen Umstände auf Seite 2 des Versicherungsscheins (Anlage K 3), wie auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 10. Februar 2023 (Bl. 31 d.A. LG) in Bezug genommen und zitiert. Die dort genannten Umstände sind schon deshalb entscheidungserheblich, weil es sich sämtlich um solche Umstände handelt, die Anhang 2 Nr. 1.2 der Versicherungsbedingungen (Anlagen K 9, B 6) beispielhaft als gefahrerhebliche Umstände festlegt.
Hinweise des Landgerichts waren nicht mit dem vom Beklagten vermissten Inhalt (vgl. Gegenerklärung, S. 6 f unter C.III) geboten. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen und dem Hinweis des Senats ergibt, musste der Beklagte einer sekundären Darlegungslast genügen. Es kommt nicht darauf an, dass hierauf das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht hingewiesen hat. Der vom Senat zutreffend belehrte Beklagte hat auch in der Gegenerklärung nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachen er vorgetragen hätte, wenn das Landgericht den vermissten Hinweis erteilt hätte.
Unverständlich ist, dass der Beklagte mehrfach bei der Klägerin nachgefragt haben will, ob "alle Merkmale berücksichtigt wurden, welche für eine Berechnung der ordnungsgemäßen Prämie erforderlich wären" (vgl. Gegenerklärung, S. 8 f). Wie ausgeführt hat der Beklagte es gerade unterlassen, der Klägerin die für eine Berechnung erforderlichen Umstände mitzuteilen.
b) Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit der Prämienberechnung als nicht nachvollziehbar (vgl. Gegenerklärung, S. 5 f unter C.II). Hierzu hat die Klägerin im Schriftsatz vom 10. Februar 2023 (Bl. 30/35 d.A. LG) näher vorgetragen und hierbei auch ausgeführt, dass es ihr Geschäftsgeheimnis ist, welchen G...