Leitsatz (amtlich)
Erhebt der Mieter gegen eine Kündigung Klage auf Feststellung von deren Unwirksamkeit und verlangt der Vermieter widerklagend Räumung, so werden der Wert der Feststellungsklage und der Widerklage wegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu-sammengerechnet. Dies gilt auch, wenn sich die Widerklage noch gegen weitere Bewohner richtet.
Normenkette
GKG § 41 Abs. 1-2, § 45 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 16.04.2010) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München II vom 16.4.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerinnen begehrten mit ihrer Klage zunächst die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses; der monatliche Mietzins betrug 600 EUR. Nach Zustellung dieser Klage erhob die Beklagte Widerklage und Drittwiderklage auf Räumung.
Mit Beschluss vom 14.1.2010 setzte das AG den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf eine Jahresmiete, also auf 14.400 EUR fest. Auf die Beschwerde änderte das LG mit Beschluss vom 16.4.2010 diese Streitwertfestsetzung auf 7.200 EUR ab und ließ die weitere Beschwerde zu.
Gegen diesen Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aus eigenem Recht am 23.4.2010 formgerecht weitere Beschwerde ein, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. Der in dem Verfahren der weiteren Beschwerde gehörte Bezirksrevisor stimmt der Auffassung des LG zu.
II. Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Das LG hat im angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Streitwerte für Klage und Widerklage seien nicht zu addieren, da sie denselben Gegenstand beträfen. Wenngleich mehrere Kündigungen existierten, habe die Feststellungsklage doch die Feststellung der Fortsetzung des Mietverhältnisses zum Ziel gehabt. Die sei mit dem Interesse der Räumungsklage identisch.
2. Die angefochtene Entscheidung hält der auf Rechtsfehler (§ 68 Abs. 4 Satz 2 GKG, § 546 ZPO) beschränkten Nachprüfung durch den Senat stand. Die Streitwerte von Klage und Widerklage sind vorliegend wegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammenzurechnen.
a) Zu Recht ging das LG davon aus, dass Klage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift betreffen. Derselbe Gegenstand liegt vor, wenn sich die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig ausschließen mit der Folge, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs zugleich die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat (BGHZ 43, 33; BGH NJW-RR 2005, 506; OLG Celle MDR 2007, 1286). Davon ist hier auf Grund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. Entscheidend ist, dass Klage und Widerklage bzw. Drittwiderklage ein identisches Rechtsverhältnis betreffen. Gegenstand der Klage ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 17.3.2009; sie zielt daher wirtschaftlich betrachtet auf die Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses ab. Die Widerklage betrifft die Räumung der Wohnung. Voraussetzung für die Stattgabe der Widerklage ist das Nichtfortbestehen des Mietverhältnisses. Die Widerklage betrifft insofern eine Forderung, die bereits in der Klageforderung enthalten ist. Streitwert von Klage und Widerklage wären nur dann zu addieren, wenn sich die negative Feststellungsklage gegen weiter gehende, über die Widerklageforderung hinausgehende Forderungen richten würde (OLG Düsseldorf MDR 2003, 236; BGH NJW-RR 2006, 16/18). Dies ist jedoch hier nicht der Fall.
b) Auch der Umstand, dass die Widerklage gegen weitere Personen gerichtet war, ändert daran nichts (OLG Celle OLGReport Celle 2009, 1025). Trotz Einbeziehung weiterer Widerbeklagter erhöht sich der Streitwert nicht. Mit ihrer Klage erstrebten die Kläger wirtschaftlich ein weniger.
c) Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Fundstellen
NZM 2011, 175 |
AGS 2010, 395 |
MietRB 2010, 296 |