Leitsatz (amtlich)
1. Das OLG ist auch auch für Entscheidungen nach §§ 887 f. ZPO zuständig, wenn die Grundlage für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Schiedsspruch bildet, den dieses Gericht gemäß seiner Zuständigkeit für vollstreckbar erklärt hat.
2. Einen der Schiedsabrede unterliegenden - bestrittenen - Erfüllungseinwand hat es hierbei nicht prüfen.
Normenkette
ZPO §§ 887-888, 1062 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
I. Auf Antrag des Gläubigers wird gegen den Schuldner wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus dem mit Beschluss des Senats vom 17.10.2011 für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch vom 28.6.2012, dem Gläubiger Auskunft über den Bestand sämtlicher Bankkonten und Buchhaltungskonten der Rechtsanwaltssozietät xx zum 30.9.2008 zu erteilen, nämlich Auskunft zu erteilen über
a) Umsatzerlöse der Rechtsanwälte xxx in der Zeit vom 01.01. bis 30.9.2008
b) Entwicklung und Stand des Fremdgeldkontos zum 30.9.2008
c) Kontoauszüge der Bankkonten Nr. xx bei der Sparkasse xx (BLZ xx) und Nr. xx bei der Volksbank xx (BLZ xx)
ein Zwangsgeld von 2.000 EUR festgesetzt, falls diese Auskünfte nicht spätestens bis zum Ablauf des 20.7.2012 erteilt werden, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
III. Die Kosten dieses Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Gläubiger (Schiedskläger) hat gegen den Schuldner (Schiedsbeklagten) einen Teilschiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 27.6.2011 erwirkt, der im Tenor folgendermaßen lautet:
I. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Bestand sämtlicher Bankkonten und Buchhaltungskonten der Rechtsanwaltssozietät W./B. zum 30.9.2008 zu erteilen.
Dies umfasst insbesondere
a) Kapitalkonten der Gesellschafter zum 30.9.2008
b) Umsatzerlöse der Rechtsanwälte W., B., M., Dr. Ba. und O. in der Zeit vom 01.01. bis 30.9.2008
c) Entwicklung und Stand des Fremdgeldkontos zum 30.9.2008
d) Kontoauszüge der Bankkonten Nr ... bei der Sparkasse R. (BLZ ...) und Nr ... bei der Volksbank R. (BLZ ...) für den Zeitraum 01.01. bis 30.9.2008.
e) Einnahmen-Überschussrechnung der Rechtsanwaltssozietät W./B. für den Zeitraum 01.01. bis 30.9.2008.
Der Senat hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.10.2011 diesen Teilschiedsspruch für vollstreckbar erklärt.
Der dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Sozietätsvertrag enthält folgende Schiedsklausel:
Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag, aus Gewinnverteilungsverträgen oder aus Anteilsübernahmeverträgen werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch einen Schiedsrichter entschieden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch alle Auseinandersetzungen um das Zustandekommen vorerwähnter Verträge.
Unter dem 28.2.2012 hat der Antragsteller (Gläubiger) beantragt, gegen den Antragsgegner (Schuldner) wegen Nichterteilung der Auskunft ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er wendet Unbestimmtheit des Antrags und außerdem Erfüllung der Auskunftspflicht ein. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass die Einnahmen-Überschussrechnung der Rechtssanwaltssozietät für den Zeitraum 01.01. bis 30.9.2008 (Buchst. e) vorgelegt ist, zudem hat der Antragsteller eingeräumt, Auskunft gem. Buchst. a der Leistungsverpflichtung erhalten zu haben. Im Übrigen streiten die Parteien über den Umfang der Verpflichtung des Schuldners und deren Erfüllung.
Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet.
1. Das OLG München ist zuständig auch für Entscheidungen nach §§ 887 f. ZPO, wenn Grundlage für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Schieds- spruch bildet, den dieses Gericht gemäß seiner Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl. S. 471) für vollstreckbar erklärt hat (vgl. Senat vom 8.12.2011, 34 Sch 025/08; Zöller/Stöber ZPO, 29. Aufl., § 887 Rz. 6). Insoweit ist das OLG München Prozessgericht.
2. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (vgl. Zöller/Stöber vor § 704 Rz. 14 bis 17) liegen vor. Der Auskunftsanspruch ist als nicht vertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken (Zöller/Stöber § 888 Rz. 2 und 3, dort Stichwort: Auskunft m.w.N.).
Der Antrag ist ausreichend bestimmt. Er umfasst den gesamten für vollstreckbar erklärten Teilschiedsspruch. Soweit allerdings Erfüllung behauptet wird und als zugestanden zu behandeln ist, ist der Antrag nicht begründet.
3. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Erfüllungseinwand des Schuldners nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO), sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (BGHZ 161, 67; Zöller/Stöber § 887 Rz. 7). Die Rechtsprechung zu § 887 ZPO ist auf § 888 ZPO übertragbar (Zöller/Stöber § 888 Rz. 11; Musielak/Lackmann ZPO, 9. Aufl., § 888 Rz. 8). Das Prozessgericht hat als Vollstreckungsgericht deshalb auch die...