Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht München I, Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 5 HK O 4278/12 anhängige Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12.4.2012 zu Tagesordnungspunkt 3 über eine Barkapitalerhöhung der Antragstellerin von € 696.920,- um bis zu € 876.625,- auf bis zu € 1.573.445,- der Eintragung des Beschlusses nicht entgegensteht und Mängel der Hauptversammlung die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Antragsgegner zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des Freigabeverfahrens von den Antragsgegnern die aus dem Tenor ersichtliche Feststellung.
Die Antragstellerin ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Ihr Grundkapital beträgt bisher 696.920,- € und ist in 696.920 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Am 12.4.2012 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin statt. Präsent bzw. vertreten waren 516.310 Aktien bzw. Stimmen. Unter Punkt 3 der Tagesordnung fasste die Hauptversammlung bei 4.517 Nein-Stimmen und ohne Enthaltung mit den übrigen anwesenden bzw. vertretenen Stimmen den folgenden Beschluss.
"1. Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 696.920,00 um bis zu EUR 876.625,00 auf bis zu EUR 1.573.545,00 durch Ausgabe von bis zu 876.625 Stück auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie gegen Bareinlage erhöht. Der Ausgabebetrag beträgt EUR 1,00 je neu Stückaktie. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahrs gewinnberechtigt, in dem die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister der Gesellschaft erfolgt.
2. Die neuen Aktien werden den Aktionären im Verhältnis 0,795 : 1 zum Bezug angeboten. Jeder Aktionär ist somit berechtigt, für 0,795 alte Aktien eine neue Aktie zu zeichnen und zu beziehen. Das Bezugsrecht für Spitzenbeträge wird ausgeschlossen. Jeder Aktionär hat darüber hinaus die Möglichkeit, über den auf seinen Bestand nach Maßgabe des Bezugsverhältnisses von 0,795 : 1 entfallenden Betrag hinaus den Bezug von weiteren Aktien zu beantragen, als ihm danach zustehen (Überbezug). Die Entscheidung über das Ob und Wie der Zuteilung von nicht gezeichneten Aktien - ggf. auch an Dritte - sowie des angemeldeten Überbezugs trifft der Vorstand unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach pflichtgemäßem Ermessen.
3. Das Bezugsrecht beträgt zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots im elektronischen Bundesanzeiger.
4. Der jeweilige Ausgabebetrag für die neuen Aktien ist unverzüglich nach Annahme des Angebots auf ein von der Gesellschaft noch zu benennendes Konto zur Zahlung fällig.
5. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
6. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu ändern."
Die Vertreter der Antragsgegner sowie eines weiteren Aktionärs erklärten zu dieser Beschlussfassung Widerspruch zu Protokoll des beurkundenden Notars.
Beim Landgericht München I war unter dem Aktenzeichen 5 HK O 4278/12 bereits eine Klage der Antragsgegner unter anderem gegen Beschlüsse anderer Hauptversammlungen der Antragstellerin rechtshängig. Mit Schriftsatz vom 10.5.2012, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, erweiterten die Antragsgegner die anhängige Klage (unter anderem) mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beschlussfassung der Antragstellerin durch die Hauptversammlung vom 12. April 2012 betreffend Ziffer 3 nichtig, hilfsweise anfechtbar und daher aufzuheben ist. Hierwegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4.6.2012, eingegangen am selben Tag, den gegenständlichen Freigabeantrag gestellt.
II.
Der zulässige Freigabeantrag erweist sich als begründet, so dass die begehrte Feststellung zu treffen war.
1.
Nach der Auffassung des Senats ist die von den Antragsgegnern beim Landgericht München I (durch Klageerweiterung) gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss vom 12.4.2012 erhobene Nichtigkeits- bzw. (hilfsweise) Anfechtungsklage offensichtlich unbegründet, so dass der gegenständliche Antrag schon nach § 246 a Abs. 2 Nr. 1 AktG Erfolg hat.
Die Frage, ob eine Klage offensichtlich unbegründet im Sinne der genannten Vorschrift ist, beantwortet sich nicht aufgrund einer lediglich kursorischen Überprüfung; vielmehr hat bereits im Freigabeverfahren eine vollständige rechtliche Würdigung zu erfolgen. Offensichtliche Unbegründetheit liegt dann vor, wenn bei umfassender rechtlicher Würdigung des gesamten Sachverhalts und der glaubhaft gemachten Tatsachen eine andere Beurteilung nicht oder kaum vertretbar erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2011 - 7 AktG 3/11 - NZG 2012, 261 = ZIP 2012, 773 m.w.Nachw.). Auf dieser Basis hält der Senat die Klage der Antragsgegner für offensichtlich unbegründet,...