Verfahrensgang

LG Augsburg (Entscheidung vom 29.04.2011; Aktenzeichen 3 O 3415/09)

 

Tenor

  • I.

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29.04.2011, Az. 3 O 3415/09, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

    Es wird den Parteien Gelegenheit gegeben, sich hierzu wird binnen 3 Wochen ab Zugang des Beschlusses zu äußern.

  • II.

    Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 52.718 EUR festzusetzen.

 

Gründe

I.

Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz gestützt auf den Vorwurf der Verletzung von Amtspflichten als Notar. Mit Urteil vom 29.04.2011 hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage.

II.

Die beabsichtigte Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 ZPO.

1.

Zu Recht hat das Landgericht eine fahrlässige Verletzung der notariellen Amtspflichten seitens des Beklagten bejaht. Es war für den Beklagten unverkennbar, dass die Kläger mit einer Darlehensgewährung an den sich mutmaßlich in einer finanziellen Notlage befindlichen Bauträger ein hohes Risiko eingehen, das nur bei zuverlässiger Absicherung vertretbar war. Des Weiteren konnte der Beklagte nicht im Zweifel darüber sein, dass durch die Bürgschaftserklärungen der Stadtsparkasse S. der Rückzahlungsanspruch der Kläger nicht gesichert war.

Eine zureichende Absicherung der Kläger konnte nur dadurch bewerkstelligt werden, dass die Sparkasse Schwäbisch Hall eine unzweideutige Bürgschaftserklärung zur Absicherung der klägerischen Darlehensforderung gegen den Bauträger abgibt. Eine solche Bürgschaftserklärung lässt sich dem Schreiben der Sparkasse vom 11.01.2006 jedoch gerade nicht entnehmen. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Das Schreiben der Sparkasse vom 11.01.2006 lässt schon keinen Rechtsbindungswillen erkennen. Erst recht ist nicht ersichtlich, wem gegenüber die Sparkasse für was bürgen wollte.

Entgegen der Einschätzung der Berufung des Beklagten kommt es nicht darauf an, dass die Sparkasse hätte zum Ausdruck bringen müssen, dass sie nicht bürgen will. Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn die Vertragspartei einen entsprechenden Geschäftswillen rechtsverbindlich äußert und nicht schon dann, wenn sie diesen nicht explizit ablehnt.

Darüber hinaus stand einer isolierten Abtretung von Ansprüchen aus der Bürgschaft die strenge Akzessorietät zur gesicherten Hauptforderung entgegen (vgl. Ausführungen in dem den Verfahrensbevollmächtigten bekannten Parallelverfahren LG Augsburg vom 25.02.2011, Az. 82 O 2242/10).

Der Beklagte konnte nicht in Zweifel darüber sein, dass jede Unsicherheit und jeder Zweifel bezüglich der Rechtsverbindlichkeit der Erklärung der Sparkasse zu Lasten der Kläger gehen wird. Deshalb musste er, bevor er über den von den Klägern eingezahlten Betrag verfügt, auf eine eindeutige, den rechtlichen Anforderungen entsprechende Bürgschaftserklärung der Sparkasse dringen. Dies hat er, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verabsäumt. Als Notar war er verpflichtet, den sichersten gegebenen Weg zu gehen. Statt dessen hat er sich mit der völlig unzureichenden Erklärung der Sparkasse vom 11.01.2006 zufrieden gegeben und dadurch eindeutig die ihm anvertraute Rechtsposition der Kläger, wie sie in der Hinterlegungsvereinbarung vom 21.04.2006 zum Ausdruck kommt, pflichtwidrig verletzt.

2.

Ebenfalls nicht begründet ist der Einwand des Beklagten, er habe sich zu keinem Zeitpunkt in Verzug befunden, da der Kläger weder vorgerichtlich noch gerichtlich eine Zug- um Zug Leistung angeboten habe. Zu Recht hat das Landgericht auf S. 7 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass eine Zug-um-Zug Verurteilung den Verzug nicht hindert. Ein Zurückbehaltungsrecht schließt den Verzug nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird, d.h. der Schuldner muss seine Leistung Zug um Zug gegen Erfüllung des Gegenanspruchs anbieten (vgl. Palandt, BGB, 70. Aufl., Rn. 11 zu § 286 BGB und Rn. 20 zu § 273 BGB). Der Beklagte hat vorprozessual nicht erkennen lassen, dass er zur Erfüllung der geltend gemachten Forderung Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen aus Bürgschaften bereit ist, sondern erst in der Klageerwiderung hilfsweise eine entsprechenden Gegenanspruch eingewandt. Als Minus zum Klageantrag kann das Gericht im Übrigen auch ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers (oder des Beklagten) zur einer Zug-um Zug- Leistung verurteilen (vgl. Palandt, a.a.O. Rn. 1 ff zu § 274 BGB).

3.

Soweit der Beklagte seine Einstandspflicht für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Frage stellt, übersieht er darüber hinaus, dass er den Klägern alle Schäden zu ersetzen hat, die in einem adäquat kausalen Ursachenzusammenhang zur notariellen Pflichtverletzung stehen. Dabei erstreckt s...

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