Verfahrensgang

LG Augsburg (Entscheidung vom 29.04.2011; Aktenzeichen 3 O 3415/09)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29.04.2011, Az. 3 O 3415/09, wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

  • II.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.718 EUR festzusetzen.

 

Gründe

I.

Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 ZPO.

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.08.2011 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten im Schriftsatz vom 15.09.2011 bestehen aus nachfolgenden Gründen keine Erfolgsaussichten für die Berufung.

1.

Dem vom Landgericht und dem Senat bejahten Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der notariellen Amtspflichten hat der Beklagte im Schriftsatz vom 15.09.2011 keine weiteren Sachargumente entgegen gehalten.

2.

Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist zu Recht vom Landgericht ab dem 08.04.2009 zuerkannt worden. Dass das Schreiben vom 24.03.2008, vorgelegt als Anlage K 13, in dem auf das Anspruchsschreiben vom 11.11.2008 Bezug genommen worden war, grundsätzlich geeignet war, mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist ab 08.04.2009 den Verzug zu begründen, hat der Beklagte in erster Instanz selbst nicht bezweifelt (vgl. Schriftsatz vom 07.12.2010, S. 11, Ziffer 2.), abgesehen davon ist eine Mahnung zeitgleich mit der Fälligkeit einer Zahlung grundsätzlich zulässig. Im Übrigen hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, dass der vom Schuldner erstmals im Prozess hilfsweise eingewandte Anspruch auf Abtretung etwaiger Forderungen gegen Dritte den Verzugseintritt weder hindert noch beseitigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten wiedergegebenen Entscheidung. Dementsprechend geht auch die Argumentation des Beklagten gegen die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren ins Leere.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht demjenigen der ersten Instanz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3957769

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