Leitsatz (amtlich)
Für Streitigkeiten zwischen einem früheren Verwalter und dem nunmehrigen Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Widerrufs und Unterlassung von Behauptungen sind die Streitgerichte zuständig.
Normenkette
WEG § 43
Verfahrensgang
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 19.8.2005 wird zurückgewiesen.
II. Nr. 2 des Beschlusses des LG wird aufgehoben. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller war früherer Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage, die nunmehr von der Antragsgegnerin verwaltet wird.
Der Antragsteller hat am 7.6.2005 an das AG - Abteilung für Wohnungseigentumsangelegenheiten - einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Damit sollte der Antragsgegnerin aufgegeben werden, die Behauptung zu widerrufen, dass der Antragsteller der Wohnungseigentümergemeinschaft noch Geld schulde. Ferner sollte die Antragsgegnerin verurteilt werden, diese Behauptung nicht aufrechtzuerhalten, zu wiederholen, weiter zu behaupten oder zu verbreiten.
Zugleich hat der Antragsteller angekündigt, dass er die Richterin am AG D. für den Fall ihrer Zuständigkeit wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen werde und um Namhaftmachung des zuständigen Richters gebeten. Das AG hat auf Bedenken gegen die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts hingewiesen und dem Antragsteller einen Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan übersandt. Mit Beschl. v. 29.6.2005 hat das AG durch die Richterin am AG D. das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 46 WEG an das Streitgericht abgegeben. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG am 19.8.2005 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt: Es handele sich nicht um einen Antrag, über den das AG im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hätte entscheiden dürfen. Der Beschluss des AG sei auch nicht deshalb aufzuheben, weil die Richterin befangen gewesen sei. Ein Beschluss darüber, dass die Richterin befangen gewesen sei, sei vor der Entscheidung nicht ergangen.
2. Die Entscheidung des LG hält in der Hauptsache i.E. der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ein Verfahrensfehler, der Veranlassung zur Aufhebung und Zurückverweisung geben könnte, liegt nicht vor. Insbesondere hat weder ein unzuständiger Richter entschieden noch wurde es dem Antragsteller verwehrt, ein Ablehnungsgesuch rechtzeitig anzubringen.
Der Antragsteller hat vor dem Beschluss des AG ein Ablehnungsgesuch nicht angebracht, so dass hierüber nicht entschieden werden konnte. Die bloße Ankündigung eines Ablehnungsgesuches, stellt kein Ablehnungsgesuch dar.
Der Antragsteller ist auch nicht daran gehindert worden, ein Ablehnungsgesuch anzubringen. Dem Antragsteller wurde rechtzeitig vor Erlass des Beschlusses die Ablichtung von Teilen des Geschäftsverteilungsplanes übersandt, aus der sich unschwer die Zuständigkeit der Richterin am AG D. entnehmen lässt. Das ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Ablichtungen. Die Behauptung des Antragstellers, es handle sich um einen Geschäftsverteilungsplan aus einem früheren Jahr, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Davon abgesehen hätte der Antragsteller der bereits mit Schreiben vom 24.6. die Behauptung aufgestellt hat, es handle sich um einen veralteten Geschäftsverteilungsplan, sich über die Aktualität der übersandten Ablichtungen durch Einsicht des Geschäftsverteilungsplans auf der Geschäftsstelle des Gerichts kundig machen können.
b) Die Entscheidung des LG in der Hauptsache ist i.E. aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. § 43 WEG erwähnt die Streitigkeiten zwischen einem früheren Verwalter und dem jetzigen Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ausdrücklich. Auch im Wege der Auslegung oder im Wege einer analogen Anwendung des § 43 WEG kann eine Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte für den vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Zwar hat der BGH (BGH NZM 2002, 1003) die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte für die Fälle bejaht, in denen ein Wohnungseigentümer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist. Damit ist aber eine Streitigkeit zwischen einem früheren Verwalter und dem jetzigen Verwalter, in der es um die Richtigkeit von Behauptungen geht, nicht vergleichbar. Es fehlt hierbei an der vom BGH (BGH NZM 2002, 1003) herangezogenen Gemeinschaftsbezogenheit. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die einzelnen Wohnungseigentümer sind von der Streitigkeit zwischen d...