Leitsatz (amtlich)
Für Ansprüche auf Wohngeldzahlung, die die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den früheren Wohnungseigentümer aus einem an sie abgetretenen kaufvertraglichen Freistellungsanspruch des Erwerbers verfolgt, ist nicht das Wohnungseigentumsgericht, sondern das Streitgericht zuständig.
Normenkette
GVG § 17a Abs. 2-3; WEG § 16 Abs. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 13.04.2005; Aktenzeichen 1 T 23113/04) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 2/04) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des LG München I vom 13.4.2005 aufgehoben.
II. Der Antrag ist, soweit er auf die Abtretungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der neuen Eigentümerin vom 19.8.2004 hinsichtlich der Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Antragsgegner auf Zahlung der Wohngelder bis zum Besitzübergang gestützt wird, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unzulässig.
III. Der Rechtsstreit wird insoweit an das AG München - Streitgericht - verwiesen.
IV. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden in diesem Rechtszug nicht erstattet.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.929 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie verfolgt gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Wohngeldzahlung, und zwar
a) aus der Jahresabrechnung 1999, beschlossen am 7.8.2000, i.H.v. 479,40 EUR,
b) aus der Jahresabrechnung 2000, beschlossen am 21.11.2001, i.H.v. 1.762,63 EUR,
c) aus der Jahresabrechnung 2001, beschlossen am 25.4.2002, i.H.v. 166,56 EUR, jeweils zzgl. Zinsen.
Der Antragsgegner veräußerte sein Wohnungseigentum. Der Kaufvertrag stammt vom 13.6.2001. Nach diesem gehen Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Käufer über ab dem Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung. Das war der 31.7.2001. Für den Eintritt in die Gemeinschaftsordnung und die Abrechnung von Wohngeld trifft der Kaufvertrag folgende Regelung:
Für die Abrechnung über das für das laufende Wirtschaftsjahr zu bezahlende Wohngeld ist der Tag des Besitzüberganges Stichtag. Für den vorangegangenen Zeitraum hat Nachzahlungen der Verkäufer, für den folgenden Zeitraum hat sie der Käufer zu erbringen. Das gleiche gilt für Kostenerstattungen und Gutschriften.
Der Verkäufer stellt den Käufer von allen Nachforderungen aus der Verwaltungskostenabrechnung früherer Jahre frei, sofern solche Nachforderungen nach Besitzübergang auf den Käufer von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden sollten. Der Käufer trägt nur solche Nachforderungen, die ab Besitzübergang auf ihn entstanden sind.
Die Erwerberin wurde im Wohnungsgrundbuch am 9.10.2001 eingetragen. Sie trat ihre Freistellungsansprüche gegen den Antragsgegner aus dem Kaufvertrag betreffend Wohngeldrückstände bis zum Besitzübergang an die Antragstellerin ab. Im gerichtlichen Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht macht die Antragstellerin gegen den Antragsgegner nunmehr Wohngeldrückstände in einer Gesamthöhe von 2.408,59 EUR geltend und stützt sie ergänzend auf abgetretenes Recht.
Das AG hat am 10.11.2004 dem Antrag stattgegeben. Eine Zuständigkeitsrüge bezüglich etwaiger abgetretener Ansprüche aus dem Kaufvertrag hat es nicht gesondert behandelt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er erneut die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für die aus dem Kaufvertrag abgetretenen Ansprüche rügt, hat das LG am 13.4.2005 durch Zwischenbeschluss entschieden, dass der Antrag, auch soweit er auf die Abtretungsvereinbarung vom 19.8.2004 hinsichtlich der Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Antragsgegner auf Zahlung der Wohngelder bis zum Besitzübergang gestützt wird, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig ist. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist entsprechend § 17a Abs. 3 und 4 S. 3 GVG, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG statthaft (BGH v. 30.6.1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159 [162 f.] = MDR 1996, 139; BayObLG NZM 2003, 520, m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Abtretungsvereinbarung sei für die Fehlbeträge aus den Jahresabrechnungen 2000 und 2001 entscheidungserheblich, da über diese erst nach Eintragung der neuen Eigentümerin im Grundbuch beschlossen worden sei und deshalb ggü. der Gemeinschaft an sich die Erwerberin zur Zahlung verpflichtet wäre. Das AG hätte über die Rechtswegfrage vorab entscheiden müssen, weil der Antragsgegner schon erstinstanzlich die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ausdrücklich gerügt habe. Dies sei unterblieben, weshalb eine Bindung nach § 17a Abs. 5 GVG nicht eingetreten sei und das Beschwerdegericht somit auf die weiterhin aufrechterhaltene Zuständigkeitsrüge nun zunächst über den Rechtsweg durch Zwischenbeschluss entscheiden müsse.
Auch soweit der erhobene Anspruch auf abgetretenes Recht gestützt werde...