Leitsatz

Zuständigkeit des Streitgerichts zum Wohngeldzahlungsanspruch der Gemeinschaft gegen den früheren Eigentümer aus einem an die Gemeinschaft abgetretenem kaufvertraglichen Freistellungsanspruch des Erwerbers

 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG; §§ 13, 17 a Abs. 2 und 3 GVG

 

Kommentar

Für Ansprüche auf Wohngeldzahlung, welche die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den früheren Wohnungseigentümer aus einem an sie abgetretenen kaufvertraglichen Freistellungsanspruch des Erwerbers verfolgt, ist nicht das Wohnungseigentumsgericht, sondern das Streitgericht zuständig. Es handelt sich hier um einen außerhalb des Gemeinschaftsverhältnisses begründeten Anspruch, der auch dann nicht zu einem solchen der Gemeinschaft wird, wenn er an diese abgetreten und von ihr geltend gemacht wird. Beim Freistellungsanspruch geht es um eine Regelung des Kaufrechts. Der Schuldner ist auch nicht mit Einwendungen ausgeschlossen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehen (vgl. § 404 BGB). Auch diese Einwendungen wurzeln in der individuellen Rechtsbeziehung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Im Vordergrund steht hier die rechtliche Beurteilung des Kaufvertrags, sodass es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit nach § 13 GVG handelt.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 25.07.2005, 34 Wx 055/05OLG München v. 25.7.2005, 34 Wx 055/05

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