Leitsatz (amtlich)
Vertritt ein Rechtsanwalt, der zugleich Steuerberater ist, sich selbst bei der Einklagung von Steuerberaterhonorar, so fällt keine Mehrwertsteuer an.
Normenkette
BRAGO § 25 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 32 O 6738/01) |
Tenor
I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG München I vom 17.9.2002 wird dahin gehend abgeändert, dass die von den Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.310,38 Euro festgesetzt werden.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 300 Euro.
Gründe
I. Der Kläger, der zugleich Rechtsanwalt und Steuerberater ist, hat sich im vorliegenden Verfahren, in dem er Steuerberaterhonorar geltend macht, selbst vertreten. Antragsgemäß wurde ihm ein Erstattungsanspruch auch für Mehrwertsteuer zuerkannt. Hiergegen wenden sich die Beklagten.
II. Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Vertritt sich ein Rechtsanwalt in einer beruflichen Angelegenheit selbst, so liegt nach allgemeiner Meinung mangels Ausführung von Leistungen für Zwecke „außerhalb des Unternehmens” ein der Umsatzsteuer unterliegender Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG a.F. (nunmehr § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) nicht vor (OLG Schleswig JurBüro 1985, 399; KG JurBüro 1981, 1685, OLG Köln v. 6.5.1992 – 2 W 40/92, OLGReport Köln 1992, 251, AnwBl. 1992, 322, Schr. der OFD Düsseldorf, AnwBl. 1982, 193, Gerold/Schmidt/von Eicken, 15. Aufl., § 25 BRAGO Rz. 6).
Entscheidend für die Frage, ob umsatzsteuerpflichtiger Eigenverbrauch vorliegt, ist, ob der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Leistungen für Zwecke außerhalb seines Unternehmens ausführt. Ist ein Steuerberater zugleich Rechtsanwalt, so umfasst sein Unternehmen die typischen Leistungen eines Rechtsanwalts und eines Steuerberaters, egal ob er als Steuerberater hinsichtlich seiner anwaltlichen Tätigkeiten oder ob er als Rechtsanwalt hinsichtlich seiner steuerberatenden Tätigkeit aktiv wird. Es handelt sich immer um Tätigkeiten, die er innerhalb seines Unternehmens ausführt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich um zwei Unternehmen handeln würde, was aber nicht der Fall ist.
Der Erstattungsanspruch des Klägers reduziert sich damit um 228,26 Euro (3/4 aus 304,34 Euro) von bislang 1.538,64 Euro auf 1.310,38 Euro.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
VorsRiOLG RiOLG RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108190 |
MDR 2003, 177 |
BRAGOreport 2003, 136 |
KammerForum 2003, 158 |
OLGR-MBN 2003, 244 |