Leitsatz (amtlich)
1. Zur Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers.
2. Überträgt der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände an einen der beiden Miterben, hängt die Frage der Entgeltlichkeit nicht davon ab, dass der andere Miterbe zum selben Zeitpunkt ebenfalls etwas erhält. Die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Verfügung entscheidet sich vielmehr anhand eines (Wert-) Vergleichs zwischen der Erbquote und dem Zugewandten.
Normenkette
BGB §§ 2203, 2205; GBO §§ 20, 29, 52
Verfahrensgang
AG Passau (Aktenzeichen Grundbuchamt - Breitenberg Blatt 789-1) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des AG Passau - Grundbuchamt - vom 16.4.2013 aufgehoben.
Gründe
I. Reinhold B. war Eigentümer von (bebautem) Grundbesitz. Er verstarb am 22.4.2005. Nach dem Erbschein vom 19.5.2006 wurde er infolge des am 30.8.2005 durch Pfändung des Erbanteils des Vorerben Michael B. insoweit eingetretenen Nacherbfalls von dem Beteiligten zu 1 und dessen Schwester Nadja K., der Beteiligten zu 3, je zur Hälfte beerbt. Bedingte Nacherbfolge bezüglich jeden Erbteils ist angeordnet, ferner Testamentsvollstreckung. In den beiden maßgeblichen Grundbüchern wurden die Beteiligten zu 1 und 3 am 14.2.2008 in Erbengemeinschaft eingetragen, ebenso der Nacherben- und der Testamentsvollstreckervermerk. Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 2.
Im zugrunde liegenden Testament vom 26.3.2005 ist u.a. verfügt:
Erben zu gleichen Teilen sollen sein meine Kinder Rainer, Michael und Nadja, wobei zu Alleineigentum erhalten sollen mit allem Zubehör und Inhalt:
a) Rainer den Altbau (östlich)
b) Michael den Mittelbau (den er bewohnt)
c) Nadja den Neubau (westlich).
Die in Gegenwart der Beteiligten zu 1 und 2 errichtete notarielle Urkunde vom 31.1.2013 hat (u.a.) die Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 WEG und die Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft zum Gegenstand. Nach Bestandteilszuschreibung erklärte der Beteiligte zu 2 die Aufteilung des Eigentums in zwei Miteigentumsanteile zu je 1/2 in der Weise, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung sowie sonstigen Räumen des Gebäudes verbunden wird (Abschnitt I.). Abschnitt II. enthält die Gemeinschaftsordnung, Abschnitt III. Bewilligung und Eintragungsanträge des Beteiligten zu 2 unter Zustimmung des Beteiligten zu 1 und Abschnitt IV. die Auseinandersetzung unter Bezugnahme auf die testamentarischen Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der neu gebildeten Wohnung Nr. 2 dergestalt, dass diese an den Beteiligten zu 1 zu Alleineigentum ohne weitere Gegenleistung übertragen wird. Die Auflassung wurde erklärt, die Eintragung im Grundbuch bewilligt und beantragt. In Abschnitt VII. wurde schließlich zugunsten des Beteiligten zu 1 eine Grundschuld im Betrag von 60.000 EUR an der neu gebildeten Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 bewilligt und beantragt. Dazu enthält die Urkunde folgende Erklärung:
Herr B. (= Beteiligter zu 1) hat in Entlastung des Nachlasses und damit wirtschaftlich der Miterbin Nadja K. (= Beteiligte zu 3) Verbindlichkeiten getilgt, die sich im Nachlass des Erblassers ... befanden und hinsichtlich derer die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz angedroht hatte. Deswegen stehen ihm Ersatzansprüche gegen den Nachlass, wirtschaftlich zur Hälfte gegen sich selbst, zur anderen Hälfte gegen die Miterbin ... zu. Dieser Erstattungsanspruch in Höhe der Hälfte des ... getätigten Aufwandes gegen die Miterbin ... soll an der dieser zustehenden Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 ... gesichert werden.
Auf den Vollzugsantrag hat das Grundbuchamt am 16.4.2013 folgende fristsetzende Zwischenverfügung erlassen: Es fehle die Zustimmung der Miterbin Nadja K., die in der Form des § 29 GBO vorzulegen sei. Das Grundbuchamt habe die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers zu prüfen. Ohne Zustimmung aller Erben und Vermächtnisnehmer sei dieser zu einer unentgeltlichen Verfügung nicht berechtigt. Hier handele es sich um eine solche. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung habe nur der Beteiligte zu 1 aus dem Nachlass etwas erhalten, nicht hingegen die Miterbin. Insoweit sei die Eigentumsübertragung an der Wohnung Nr. 1 ausdrücklich vorbehalten geblieben.
Hiergegen richtet sich die von den Beteiligten zu 1 und 2 erhobene Beschwerde vom 25.4.2013. Nach der testamentarischen Anordnung vom 26.3.2005 beständen zugunsten der beiden Miterben Vorausvermächtnisse. Der Beteiligte zu 1 habe seinen Anspruch gegenüber dem Beteiligten zu 2 geltend gemacht, dessen Rechtspflicht es sei, den Vermächtnisanspruch zu erfüllen. Die Verfügung könne deshalb auch nicht als unentgeltlich angesehen werden. Ebenso wenig könne die Miterbin die Erfüllung des Vorausvermächtnisses dadurch verhindern, dass sie gegenwärtig nicht bereit sei, das ihr zugedachte Vermächtnis entgegenzunehmen.
Das Grundbuchamt hat auch nach Beiziehung und Auswertung der einschlägigen Nachlassakten mit Beschluss vom 10.5.2013 nicht abgeholfen. Das handschriftl...