Entscheidungsstichwort (Thema)

Abnahme des Gemeinschaftseigentums

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ebenso wie der Architekt ist auch der Bauträger verpflichtet, all diejenigen Maßnahmen, die zur Unterhaltung und Bewirtschaftung des Bauwerks erforderlich sind, zu planen. (Rn. 36)

2. Unmittelbar aus dem Bauträgervertrag, unabhängig davon, ob dies ausdrücklich vereinbart wurde, ergibt sich ein Anspruch auf Herausgabe derjenigen Unterlagen, die für den Erwerber im Rahmen der Überprüfung und Erhaltung des Bauwerks von Bedeutung sind (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 11.03.2015, 11 U 96/14). (Rn. 36)

 

Normenkette

BGB §§ 242, 637; GKG §§ 47-48; WEG § 10 Abs. 6; ZPO § 97 Abs. 1, §§ 139, 522 Abs. 2, §§ 530, 540 Abs. 1 Nr. 1, § 708 Nr. 10, § 711

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 02.09.2019; Aktenzeichen 27 U 2703/19 Bau)

LG Kempten (Urteil vom 29.04.2019; Aktenzeichen 13 O 654/18)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Kempten vom 29.04.2019, Az.: 13 O 654/18 Bau, wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Senat der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieser Beschluss sowie das unter Ziffer I. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 152.351,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Vorschuss zur Mangelbeseitigung sowie die Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Mitglieder von dem Beklagten jeweils mit notariellen Verträgen die in der Anlage M.weg 18, ... O., gelegenen Eigentumswohnungen nebst Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum vor dem 06.09.2017 erworben haben. Die vom Beklagten als Bauträger errichtete Anlage wies nach Fertigstellung Mängel auf.

Mit Urteil vom 29.04.2019 hat das Landgericht Kempten den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 114.500,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.05.2018 zu zahlen.

Des Weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin weiteren, den Klageantrag zu 1) übersteigenden Schaden zu ersetzen, der dieser im Zusammenhang mit der Beseitigung der vom Beklagten an dem Anwesen M.weg 18 hinterlassenen Mängel und Schäden entstehen werde.

Zur Begründung führt das Landgericht in seiner Entscheidung aus,

der Vorschussanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 634 Nr. 2 i.V.m. § 637 BGB, der Feststellungsanspruch aus der darüber hinaus bestehenden Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Die streitgegenständliche Anlage weise die von der Klägerin geltend gemachten Mängel auf. Soweit der Beklagte diese nur pauschal bestritten habe, sei dies nicht beachtlich. Die Geltendmachung der Mängelrechte durch die Klägerin sei auch unzweifelhaft von den Beschlüssen in der Eigentümerversammlung vom 09.11.2017 gedeckt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der in der Berufungsinstanz folgenden Antrag stellt:

Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Kempten vom 29.04.2019, Az.: 13 O 654/18 Bau, wird die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beklagte im Wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des BGH stehe dem Besteller ein Kostenvorschussanspruch erst nach Abnahme der erbrachten Werkleistungen zu. Vorliegend sei jedoch eine Abnahme nicht von den einzelnen Erwerbern, sondern durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch deren Prozessbevollmächtigten, erfolgt. Diese von der WEG bzw. deren Prozessbevollmächtigten abgegebene Erklärung entfalte keine Abnahmewirkung.

Im Übrigen beträfen die in der Klageschrift genannten Mängel nicht ausschließlich das Gemeinschaftseigentum, betroffen sei vielmehr zum Teil auch Sondereigentum. Insofern sei die Klägerin in keinem Falle aktivlegitimiert.

Im Übrigen sei die Kostenvorschussklage in großen Teilen gänzlich unschlüssig. Hinsichtlich der Herausgabe von Bauunterlagen bestehe zudem kein Kostenvorschussanspruch, die vom Sachverständigen hierfür veranschlagten Beträge seien Fantasiebeträge.

Schließlich habe das Erstgericht rechtsfehlerhaft nicht erkannt, dass dem Beklagten in unzulässiger Weise sein Nachbesserungsrecht abgeschnitten worden sei.

Darüber hinaus habe d...

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