Leitsatz (amtlich)
Wird ein Wohnungsrecht unter der Bedingung bestellt, dass es bei Auflösung der Partnerschaft zwischen der Bestellerin und dem Berechtigten erlöschen soll, ist Bedingung für das Erlöschen der Umstand der Auflösung der Partnerschaft. Für den Nachweis der Löschungsreife kann dann nicht ausbedungen werden, dass die Feststellung des Bestellers in notarieller Form, die Partnerschaft sei beendet, genügt.
Normenkette
BGB § 158 Abs. 2, § 1093; GBO § 18 Abs. 1, §§ 23-24, 29 Abs. 1
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Aktenzeichen Grundbuch von Schäftlarn Bl. 1818) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG München - Grundbuchamt - vom 11.7.2012 wird zurückgewiesen.
II. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligten gehört bebauter Grundbesitz. Soweit hier noch erheblich räumte sie ihrem Lebensgefährten Siegfried S. zu notarieller Urkunde vom 3.7.2012 auf dessen Lebensdauer ein Wohnungsrecht, bestehend aus dem Recht auf ausschließliche Benützung der im ersten Obergeschoss des Anwesens gelegenen abgeschlossenen Wohnung und auf Mitbenützung aller gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen ein. Das Wohnungsrecht soll, aufschiebend bedingt, mit dem Tod der Beteiligten wirksam werden und, auflösend bedingt, bei vorheriger Auflösung der Partnerschaft mit dem Berechtigten erlöschen. Weiter soll es zum Nachweis des Erlöschens genügen, wenn die Beteiligte zu notarieller Erklärung feststellt, dass die Partnerschaft beendet ist und sie die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch bewilligt. Die Bewilligung zur Eintragung des Wohnungsrechts ist mit der Maßgabe erteilt, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten bzw. die Feststellung der Beendigung der Partnerschaft genügen soll.
Das Grundbuchamt hat auf den Vollzugsantrag am 11.7.2012 eine Zwischenverfügung folgenden Inhalts mit Fristsetzung zur Behebung des Eintragungshindernisses erlassen:
Das Wohnungsrecht könne zwar mit der vorbezeichneten auflösenden Bedingung eingetragen werden, nicht hingegen als Inhalt des Rechts die Nachweisform. Denn es stehe nicht in der Rechtsmacht der Beteiligten, Verfahrensvorschriften abzuändern. Der Nachweis, dass die Partnerschaft aufgelöst sei, könne nicht in grundbuchmäßiger Form erbracht werden. Die bloße Erklärung, sie sei beendet, sei lediglich eine Behauptung. Anders könne es sein, wenn als auflösende Bedingung die notariell beglaubigte Erklärung der Beteiligten über die Beendigung der Partnerschaft gewählt worden wäre. So könne die abgegebene Erklärung aber nicht ausgelegt werden. Auch die Löschungserleichterungsklausel könne unter diesen Umständen nicht eingetragen werden. Denn eine solche könne nur zum Inhalt haben, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Eintritts der auflösenden Bedingung genüge. Bedingung sei hier aber die Auflösung der Partnerschaft selbst und nicht die Behauptung der Beteiligten, dass es so sei.
Die Beteiligte habe deshalb in der Form des § 29 GBO ihre Eintragungsbewilligung in den beiden Punkten einzuschränken.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des beurkundenden Notars. Der behauptete Widerspruch zwischen dem beendigenden Ereignis und dessen Nachweis bestehe nicht. Man sei aber damit einverstanden, als Löschungserleichterung einzutragen: "bei Nachweis der auflösenden Bedingung", das wäre (insoweit) die beglaubigte Erklärung der Grundstückseigentümerin.
Im Übrigen sei die Unterscheidung zwischen dem Nachweis des Eintritts der auflösenden Bedingung und der Behauptung der Beteiligten, dass die Bedingung eingetreten sei, nicht nachvollziehbar
Das Grundbuchamt hat am 23.11.2012 nicht abgeholfen. Das Recht sei (u.a.) auflösend bedingt für den Fall bestellt, dass die Partnerschaft aufgelöst sei. Es könne nicht festgelegt werden, wie der Bedingungseintritt nachgewiesen werde. Die Löschungserleichterung schränke das Recht in seinem materiellen Bestand nicht ein. Ohne entsprechende auflösende Bedingung könne die Löschungserleichterungsklausel nicht dahingehend lauten, dass zur Löschung schon die Feststellung der Beteiligten über die Beendigung genüge.
II. Die zulässige (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1 mit § 73 und § 15 Abs. 2 GBO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO sind gegeben. Es ist zwar unzulässig, mit einer Zwischenverfügung aufzugeben, das einzutragende dingliche Recht abzuändern (z.B. BayObLG FGPrax 1998, 6; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 18 Rz. 32). Allgemein als zulässig erachtet wird jedoch eine Zwischenverfügung mit dem Ziel, den Antrag einzuschränken, um ihm einen eintragungsfähigen Inhalt zu geben (BayObLG Rpfleger 1997, 371; KGJ 44, 263/268; Demharter, § 18 Rz. 27). So ist auch die gegenständliche Zwischenverfügung zu verstehen. Sie geht davon aus, dass die grundsätzlich zulässige auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB; s. auch BayObLG Rpfleger 1983, 61/62) für das einzutragende Wohnungsrecht nach § 1093...