Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz, Vertragsschluss, Berufung, Untersagung, Annahmeverzug, Schadensersatzanspruch, Fahrzeug, Leistung, Schaden, Darlegung, Rechtsverfolgung, Zinsen, Zeitpunkt, Zusammenhang
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 24.08.2020; Aktenzeichen 15 O 14566/19) |
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.08.2020, Aktenzeichen 15 O 14566/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.221,87 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 24.08.2020 sowie die ausführliche Sachverhaltsdarstellung im Hinweis der Vorsitzenden vom 19.01.2022 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren wird seitens des Klägers und Berufungsklägers beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 39.596,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2019 abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 3.374,48 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.07.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.133,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
hilfsweise,
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I Az. 15 O 14566/19, verkündet am 24.08.2020, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurück zu verweisen. Die Beklagte beantragt, Zurückweisung der Berufung
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24.08.2020, Aktenzeichen 15 O 14566/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils sowie die grundsätzlich nicht ergänzungsbedürftigen Hinweise der Vorsitzenden in der Verfügung vom 19.01.2022, die Richterin am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht vollumfänglich mittragen, Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 26.01.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass.
1. Soweit die Berufung meint, der Senat würde überhöhte Substantiierungsanforderungen an die Darlegung unzulässiger Abschalteinrichtungen stellen, verkennt sie, dass die beabsichtigte Zurückweisung im Hinweis vom 19.01.2022 maßgeblich darauf fußte, dass das KBA trotz vielfältiger Untersuchungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Motor vom Typ EA 288 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen feststellen konnte. Dies betrifft ausdrücklich auch Untersuchungen zum hier streitgegenständlichen Modell vom Typ VW T6 2.0l Diesel EU 6 (Hinweisverfügung Bl. 17).
2. Soweit die Gegenerklärung erneut auf den Rückruf des KBA mit der Referenznummer 7710 vom 17.04.2019 abstellt, wurde ebenfalls bereits im Hinweis vom 19.01.2022 (dort Seiten 7/8) ausführlich dargelegt, dass der Rückruf 23Z7 nach der Mitteilung das KBA nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, sondern wegen einer sog. Konformitätsabweichung, die zur Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide führt, erfolgte. Eine Konformitätsabweichung ist mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung indes nicht gleichzusetzen.
3. Im Übrigen kommt es auf die weiter genannten Abschalteinrichtungen (etwa die Fahrkurvenerkennung oder die kontinuierliche Abrampung) und auch auf die Frage eines vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten in diesem Zusammenhang auch gar nicht mehr an. Denn eine Verpflichtung zum Schadensersatz - sei es nun aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB iVm der RL (EG) 2007/46 besteht - worauf bereits in der Verfügung vom 19.01.2022 auf Seite 19 hingewiesen wurde - schon mangels entstandenem Schaden nicht:
a) Es fehlt mangels drohender Betriebsbeschränkung oder -untersagung für das streitgegenständliche Fahrzeug - das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor vom Typ EA288 ausgestattet ist, der der Schadstoffnorm Euro 6 unterfällt - jedenfalls an einem Schaden des Klägers.
Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung d...