Leitsatz (amtlich)
Zur Umdeutung eines wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament.
Normenkette
BGB §§ 2265, 140
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 28.01.2010; Aktenzeichen 35 T 242/10) |
AG Eggenfelden (Aktenzeichen VI 445/07) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des LG Landshut vom 28.1.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 150.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Erblasser ist 2007 im Alter von 75 Jahren verstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seine Ehefrau, mit der er seit 1958 verheiratet war. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die gemeinsamen Söhne. Die Beteiligte zu 1 leidet an einer chronisch-progredienten Demenz vom Alzheimertyp und lebt seit Herbst 2003 in einem Pflegeheim. Der Erblasser war ihr Betreuer. Nach seinem Tod wurde zunächst ein Berufsbetreuer, Rechtsanwalt R., bestellt, sodann die Beteiligten zu 2 und 3, wobei die Erfüllung ihrer Pflichtteilsansprüche nach dem Erblasser vom Wirkungskreis ausgenommen wurde. Mit Beschluss des zuständigen VormG vom 3.8.2009 wurden sie für den Aufgabenkreis "Regelung der Nachlassangelegenheiten" entlassen und insoweit - wie für die Abwicklung der Pflichtteilsansprüche - Rechtsanwalt R. bestellt.
Es liegt ein Testament vom 14.3.2003 vor, das insgesamt neun DIN A 4 Seiten umfasst und vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde; die Beteiligte zu 1 hat es handschriftlich mit dem Zusatz versehen "Vorherstehendes ist auch mein letzter Wille" und unterschrieben. In einer zweiseitigen Vorbemerkung schildert der Erblasser den schlechten gesundheitlichen Zustand der Ehegatten, u.a. die Alzheimer-Erkrankung der Ehefrau seit dem Jahreswechsel 1999/2000, und das zerrüttete Verhältnis zu den beiden Söhnen. Weiter lautet das Testament auszugsweise wie folgt:
"... 2) Wir, die Eheleute ... setzen uns gegenseitig als alleinige Erben ein.
3) Nach dem Ableben des überlebenden Ehepartners erben allein unsere Enkel zu gleichen Teilen. Sie können das Erbe nach Erreichen ihrer Volljährigkeit antreten.
4) Zum Testamentsvollstrecker bestellen wir beide Herrn Rechtsanwalt H ...
(Es folgen Ziff. 5) - 9)) 10)... unsere beiden Schwiegertöchter ... dürfen auch nicht über das Erbe ihrer Kinder verfügen.
11. Herr Rechtsanwalt H. hat freie Hand in der Verwertung unserer Hinterlassenschaft, jedoch wird gebeten folgendes zu beachten:..."
Unter Ziff. 12 bis 15 werden Bestimmungen getroffen zu Einzelgegenständen wie Schallplatten, Büchern und Möbeln sowie zur Bestattung.
Das Original des Testaments übergab der Erblasser zur Aufbewahrung Rechtsanwalt H. Am 12.3.2004 brachte er auf der in seinem Besitz befindlichen Kopie des Testaments handschriftliche Berichtigungen und Ergänzungen an, die jeweils mit Datum versehen und unterschrieben sind. Oben auf der ersten Seite ist vermerkt:
"Am 12.3.2004 berichtigte und ergänzte Fassung, dessen Original vom 14.3.2003 Rechtsanwalt H. hinterlegt ist. Es ist meine hiermit handschriftlich in rot niedergelegte Absicht, das Testament vom 14.3.2003 zumindest durch hier vermerkte Änderungen zu ersetzen (Ort, Datum, Unterschrift).
Die "Ergänzung" auf S. 2 unten lautet:
"Seit September 2003 ist (die Beteiligte zu 1) in einem betreuten Heim ... und steht unter meiner Pflegschaft. Bis zur Ergänzung hier am 12.3.2004 haben sich beide Söhne weder um Mutter noch Vater gekümmert ...".
Unter Ziff. 3 ist das Wort "Volljährigkeit" durchgestrichen und "21. Lebensjahre" darüber geschrieben, weitere Änderungen finden sich unter Ziff. 5 und Ziff. 14.
Der Beteiligten zu 1 wurde zunächst ein Erbschein als Alleinerbin mit Testamentsvollstreckervermerk erteilt. Dieser Erbschein wurde auf Anordnung des LG (Be-schluss vom 11.2.2009 - 64 T 480/08) eingezogen, nachdem der Sachverständige Dr. N. in seinem Gutachten vom 7.1.2009 festgestellt hatte, die Beteiligte zu 1 habe im Frühjahr 2003 an einer schwer ausgeprägten Demenz gelitten und sei testierunfähig gewesen. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragten daraufhin die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der sie als Miterben zu je 1/4, die Beteiligte zu 1 als Miterbin zu 1/2 ausweist. Der für den Aufgabenkreis Erbschaftsangelegenheiten bestellte Betreuer der Beteiligten zu 1 beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der diese als Alleinerbin ausweist und Vermerke hinsichtlich der Nacherbfolge, der Befreiung der Vorerbin von den Beschränkungen und hinsichtlich der Dauertestamentsvollstreckung bis zum 21. Lebensjahr der Enkelkinder enthält.
Das Nachlassgericht kündigte mit Beschluss vom 1.12.2009 an, den namens der Beteiligten zu 1 beantragten Erbschein zu erteilen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wies das LG zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das LG hat, teilweise unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11.2.2009, im Wesentlichen ausgeführt:
Das gemein...