Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit eines notariellen Vertrages. Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, … (§ 19 BRAGO)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Miterben in einer Erbengemeinschaft sind mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.

2. Dies gilt auch dann, wenn die Erben lediglich einen durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen.

 

Normenkette

BRAGO § 6

 

Verfahrensgang

LG München II (Aktenzeichen 5 O 7318/82)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt DM 9.555,48.

 

Tatbestand

I.

Der inzwischen verstorbene … hatte mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 29.11.1982 Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der am 6.7.1982 vor dem Notar … (UR-Nr. 1540 NS) zwischen den Parteien abgeschlossene Überlassungsvertrag unwirksam ist und die Beklagten zu verurteilen, der Löschung der gemäß Ziffer III im Grundbuch des Amtsgerichts … für …, Bd. 140, Bl. 5614, Fl.Nr. 2016/2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Nach dem Tode des … (15.2.1983) hat das Landgericht … mit Beschluß vom 3.3.1983 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 ZPO angeordnet. Mit Schriftsatz vom 5.7.1983 ihres Prozeßbevollmächtigten haben die im Rubrum genannten Kläger als Erben des … das Verfahren aufgenommen. Der Rechtsstreit ist durch den im Termin vom 19.10.1983 vor dem Landgericht … geschlossenen Prozeßvergleich beendet worden.

Mit Schriftsatz vom 4.10.1984 beantragte … namens und im Auftrag der Erbengemeinschaft … für die Erben … und … und … die Kosten gemäß § 19 BRAGO gegen die klägerischen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwälte … und Partner sowie gegen den Rechtsanwalt … festzusetzen.

Mit gesondertem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12.2.1985 setzte der Rechtspfleger des Landgerichts … die nach § 19 BRAGO von den Klägern samtverbindlich an ihren Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt … zu erstattenden Kosten auf DM 22.631,28 und an ihren Verkehrsanwalt Rechtsanwalt … zu erstattenden Kosten auf DM 25.614,69 fest, wobei jeder der Kläger gegenüber Rechtsanwalt … lediglich in Höhe von DM 17.419,20 und gegenüber Rechtsanwalt … in Höhe von DM 20.402,61 haftet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO).

Gegen die ihnen jeweils am 27.2.1985 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschlüsse richten sich die mit gesonderten Schriftsätzen vom 4.3.1985 eingegangenen Erinnerungen der Kläger. Sie wenden sich zunächst gegen die Berücksichtigung von je einer 3/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO, insgesamt 12/10 Erhöhungsgebühren in Höhe von DM 5.212,08 (12/10 Erhöhungsgebühr DM 4.572,–, 14 % MWSt. DM 640,08). Zur Begründung tragen sie insbesondere vor, sie hätten ihren Prozeßbevollmächtigten sowie den Verkehrsanwalt, die beide bereits den Erblasser in dem von diesem begonnenen Prozeß vertreten hätten, lediglich den Auftrag erteilt, den Rechtsstreit fortzusetzen. Da der Tod des Vollmachtgebers die von diesem erteilten Vollmachten nicht erlöschen ließe und es sich auch um keinen Neuauftrag nach Kündigung des Mandats handle, sei jeweils nur ein Auftraggeber gegeben, so daß Erhöhungsgebühren nicht anfielen.

Des weiteren beanstanden die Kläger die Festsetzung einer 10/10 Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO in Höhe von DM 4.343,40 (10/10 Vergleichsgebühr DM 3.810,–, 14 % MWSt. DM 533,40) zugunsten des Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt … Ursächlich für den Abschluß des Prozeßvergleichs sei allein die Tätigkeit des Rechtsanwalts … gewesen. Rechtsanwalt … sei lediglich bei der Protokollierung des Vergleichs anwesend gewesen. Schließlich wird gerügt die Berücksichtigung einer 10/10 Verhandlungsgebühr gemäß § 53 BRAGO zugunsten des Verkehrsanwalts Rechtsanwalt … in derselben Höhe. Es sei nicht verständlich, warum die Übertragung der Ausführung der Parteirechte im Termin vom 19.10.1983 auf Rechtsanwalt … zweckmäßig gewesen sei. In diesem Termin sei es nur noch darum gegangen, daß ein bereits geschlossener Vergleich protokolliert werde. Darüber hinaus sei ausweislich des Protokolls nicht streitig verhandelt worden. Allein aus diesem Grunde könne schon keine Verhandlungsgebühr für Rechtsanwalt … in voller Höhe angefallen sein.

Die Rechtsanwälte … und … treten den Erinnerungen entgegen. Insbesondere rügen sie, daß die Erinnerung am 4.3.1985 im Auftrag der Erbengemeinschaft eingelegt worden sei. Diese existiere bereits seit längerer Zeit nicht mehr.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf die Erinnerung vom 4.3.1985 (Bl. 305/306 d. A.) und die Schriftsätze der Kläger vom 4.10.1984, 12.11.1984, 10.4.1985 sowie auf die Schriftsätze der Rechtsanwälte … vom 5.11.1984 und 21.3.1985 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß, betreffend die Festsetzung zugunsten des Rechtsanwalts … gerichtete Erinnerung gilt nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger und Vor...

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