Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Stoffgleichheit bei Prozessbetrug

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 263; ZPO §§ 513, 522 Abs. 2, § 546

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 08.03.2017; Aktenzeichen 40 O 808/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.12.2017; Aktenzeichen StB 18/17)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2017, Az. 40 O 808/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 854.953,52 EUR festzusetzen.

3. Der Senat stellt dem Kläger anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

4. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Klägers seien die wesentlichen Gründe, warum die Klage abzuweisen ist, in der gebotenen Kürze nochmals zusammengefasst:

1. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht, weil es an der erforderlichen "Stoffgleichheit" zwischen Schaden und Vermögensvorteil fehlt. Für die Annahme der Stoffgleichheit ist Voraussetzung, dass der Täter den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstrebt, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist (ständige Rechtsprechung seit RG, Urteil vom 24.04.1933, Az. III 291/33; zitiert nach juris; vgl. auch Schönke / Schröder - Perron, 29. Aufl., § 263 Rn. 168 m.w.N.).

Daran fehlt es hier. Mit der vom Kläger behaupteten Täuschungshandlung (dem Abstreiten des behaupteten Geldkreislaufs) konnte die Beklagte allenfalls eine Klageabweisung in den Vorverfahren erreichen. Nur dieses kann der Vermögensschaden eines etwaigen Betrugs sein, nicht aber die Recherche- und Beratungskosten, die der Kläger und die Zedentin nach eigenen Angaben aufgewendet haben, um einen (versuchten) Prozessbetrug beweisen zu können.

2. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil kein von dieser Norm geschütztes Rechtsgut verletzt wurde. Hier wird ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht, der von § 823 Abs. 1 BGB nicht umfasst ist.

3. Somit kann allenfalls ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht kommen. Aber auch ein solcher Anspruch ist aus einer ganzen Reihe von Gründen nicht gegeben.

a) Zunächst ist weiterhin völlig unklar, in welchem Umfang der Kläger Ansprüche aus eigenem und in welchem Umfang aus abgetretenem Recht geltend macht.

Der Senat teilt insoweit die Auffassung des 19. Senates des Oberlandesgerichts München im Parallelverfahren 19 U 213/17 (vgl. Beschlüsse vom 14.04 und 27.06.2017), das zwar nicht mit den identischen Parteien, aber mit den gleichen Prozessbevollmächtigten wie im hiesigen Verfahren geführt wurde.

Es handelt sich insoweit um zwei verschiedene Streitgegenstände. Der Kläger muss deshalb seinen Sachvortrag so substantiieren, dass deutlich wird, welches eigene Ansprüche des Klägers und welches Ansprüche sind, die seine Tochter ihm abgetreten hat sowie auf welche Beteiligung sich die Ansprüche beziehen. Daran fehlt es. Die Vorlage der Anlage K 14 nebst dazugehörigen Tabellen ist bei weitem nicht ausreichend. Eine Zuordnung lässt sich daraus nicht entnehmen, im Gegenteil, es findet sich in der Kopfzeile der Tabellen jeweils der Name der Zedentin und des Zessionars.

b) Mangels substantiierten Vortrags des Klägers ist ebenfalls unklar, auf welche der ursprünglich 26 landgerichtlichen Schadenersatzprozesse sich die hier geltend gemachten Rechtsberatungs- und Recherchekosten beziehen und wie sich diese Beträge jeweils zusammensetzen. Hiesiges Verfahren bezieht sich laut Klageschrift schließlich nur auf die Verfahren 35 O 25701/10 und 32 O 25697/10 vor dem Landgericht München I. Der Kläger hätte substantiiert darlegen müssen, welche Beratungsleistungen bzw. welche Recherchekosten auf welche Beteiligung (welche Anlage bzw. welcher Fonds? Beteiligung der Zedentin oder eigene Beteiligung des Klägers?) und welches anschließende landgerichtliche Verfahren entfallen, um welche Beratungen oder Tätigkeiten es sich im Einzelnen handelte, warum diese jeweils notwendig waren usw. Eine derartige Substantiierung ist dem klägerischen Sachvortrag nicht zu entnehmen.

c) In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass im Mahnbescheid vom 22.01.2015 die Hauptforderung wie folgt bezeichnet ist...

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