Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung der Berufung - das Merkmal der Stoffgleichheit - § 263 StGB i.V.m. § 823 BGB

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2, § 826; GKG § 48 Abs. 1; StGB § 263; ZPO § 97 Abs. 1, §§ 138, 513 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 546

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 08.03.2017; Aktenzeichen 40 O 808/16)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2017, Az. 40 O 808/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 854.953,52 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Prozessbetrugs, weil die Beklagte bzw. ihre Vertreter in Zivilverfahren vor dem Landgericht München I bewusst unwahr vorgetragen und einen Prozessbetrug begangen hätten. Geltend gemacht werden Beratungs- und Recherchekosten im In- und Ausland (in erster Instanz zudem entgangener Gewinn), die nach Vortrag des Klägers aufgewendet werden mussten, um aufzudecken, dass der Prospekt des HL-Fonds Nr. 136 falsch gewesen sei, da die Anlegergelder in Wahrheit nicht für die Produktion von Filmen verwendet worden, sondern einem Geldkreislauf zugeführt worden seien. Die Beklagte hätte im Prozess bewusst wahrheitswidrig die Existenz dieses Geldkreislaufs geleugnet.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Erstinstanzlich beantragte der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.565.482,10 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung.

Mit Endurteil vom 08.03.2017, dem Kläger zugestellt am 13.03.2017, wies das Landgericht die Klage ab. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2017, per Telefax eingegangen am gleichen Tage, legte der Kläger dagegen Berufung ein. In Höhe eines Betrages von 2.688.604,00 EUR (der u.a. den entgangenen Gewinn umfasst) wurde die Klage zurückgenommen, im Übrigen wurde die Berufung mit Schriftsatz vom 15.05.2017, eingegangen am gleichen Tage, im Wesentlichen wie folgt begründet:

  • Das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Frage der Aktivlegitimation des Klägers nicht eindeutig sei.
  • Es sei unzutreffend, dass beim Schadensersatzanspruch wegen Prozessbetrugs Stoffgleichheit zwischen dem vom Täter erstrebten Vorteil und dem eingetretenen Schaden bestehen müsse.
  • Rechtsirrig sei die Auffassung des Landgerichts, der Anspruch des Klägers bestehe deswegen nicht, weil er auf die Möglichkeiten der ZPO hätte zurückgreifen können und er Aufwendungen getätigt habe, mit denen die Beklagten nicht zu rechnen brauchten.
  • Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts habe der Kläger seinen Schaden ausreichend substantiiert dargelegt.
  • Das Landgericht sei nicht auf die Argumentation des Klägers eingegangen, § 138 ZPO sei ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB und habe geringere Voraussetzungen als § 263 StGB.
  • Die Begründung des Landgerichts zum mangelnden Vorsatz bei § 826 BGB sei willkürlich.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 854.953,52 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält Urteil des Landgerichts für zutreffend. Auf die Berufungserwiderung vom 13.06.2017 (Bl. 231/241 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 19.07.2017 (Bl. 244/248 d.A.) erteilte der Senat Hinweise gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Dazu nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 09.08.2017 Stellung (Bl. 249/260 d.A.); die Beklagte gab keine Stellungnahme ab.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2017, Az. 40 O 808/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Senat hat die Argumentation in der Stellungnahme des Klägers vom 09.08.2017 beraten und seine bisher geäußerte Rechtsauffassung überprüft. Der Senat ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Änderung seiner bisher schon geäußerten Rechtsauffassung nicht veranlasst ist. Zur Begründung dieses Beschl...

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