Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenbuch
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenbuch kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil die Identität der Mutter des Kindes nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist.
Normenkette
BGB § 1592 Nr. 2, § 1594 Abs. 2; PStG § 21
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 06.06.2005; Aktenzeichen 13 T 1591/05) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 03.02.2005; Aktenzeichen UR III 258/04) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 6.6.2005 in Ziff. I, II, III und V aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des AG Nürnberg vom 3.2.2005 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) hat am 25.9.2004 in N. einen Sohn zur Welt gebracht. Sie und der Beteiligte zu 2) sind nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Die Identität der Beteiligten zu 1) und die behauptete Eheschließung im Irak sind nicht durch beweiskräftige öffentliche Urkunden nachgewiesen. Auch die Identität des Beteiligten zu 2) ist nicht zweifelsfrei geklärt. Da die Beteiligten zu 1) und 2 ihren Status als Eheleute nicht nachweisen können, hat der Beteiligte zu 2) am 25.10.2004 vor dem Jugendamt der Stadt N. die Vaterschaft anerkannt; die Beteiligte zu 1) hat der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.
Der Standesbeamte hat die Beurkundung der Geburt zunächst zurückgestellt und im Wege der Zweifelsvorlage dem AG eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit der ungeklärten Identität der Eltern unterbreitet. Mit Beschl. v. 3.2.2005 legte das AG im Einzelnen fest, was der Standesbeamte im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes zu beachten hat.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) (Standesamtsaufsicht) hob das LG mit Beschl. v. 6.6.2005 den Beschluss des AG teilweise auf (Ziff. I) und wies den Standesbeamten an, die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 2) nicht in das Geburtenbuch einzutragen, solange die Identität der Mutter des Kindes ungeklärt ist (Ziff. II). Im Übrigen wies es die sofortige Beschwerde zurück (Ziff. III), lehnte den Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab (Ziff. IV) und ordnete an, dass die Beteiligte zu 3) die den Beteiligten zu 1) und 2 entstandenen Kosten zu tragen hat, soweit die sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde (Ziff. V). Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde begehrt die Beteiligte zu 3) die obergerichtliche Bestätigung des landgerichtlichen Beschlusses mit Ausnahme der Kostenentscheidung.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 48, 49 PStG, §§ 27, 29 FGG). Als Aufsichtsbehörde des Standesbeamten kann die Beteiligte zu 3) Rechtsmittel ohne Rücksicht darauf einlegen, ob sie beschwert ist (§ 49 Abs. 2 PStG). Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Verwerfung der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) als unzulässig.
1. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 PStG kann der Standesbeamte in Zweifelsfällen von sich aus die Entscheidung des AG darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Mit der Vorlage muss ein zulässiges Verfahrensziel, nämlich die Anordnung oder Ablehnung einer konkreten - noch nicht vollzogenen - Amtshandlung, erstrebt werden. Die Vorlage dient nicht der Klärung abstrakter, vom Fall losgelöster Rechtsfragen (BayObLG StAZ 1998, 284; Hepting/Gaaz, PStG, § 45 Rz. 54, 67). Es reicht auch nicht aus, dass irgendein Bezug zur Bearbeitung eines konkreten Vorgangs besteht oder bestanden hat. Die den Verfahrensgegen-stand bildende Zweifelsfrage des Standesbeamten muss eine bestimmte, konkret zu benennende Amtshandlung betreffen, und ihre Beantwortung muss zur Entscheidung darüber, ob diese Amtshandlung vorzunehmen ist, erforderlich sein. Daran fehlt es, wenn eine Entscheidung über die Amtshandlung nicht mehr zu treffen ist, weil sie bereits vollzogen ist oder sich aus sonstigen Gründen erledigt hat. Eine im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eintretende Erledigung lässt die Voraussetzung für eine Sachentscheidung entfallen; die Vorlage wird unzulässig (BayObLG StAZ 1976, 135; BayObLGZ 2004, 44; Hepting/Gaaz, PStG, § 45 Rz. 68).
2. Nach diesen Grundsätzen hätte eine Sachentscheidung des LG nicht mehr ergehen dürfen; denn die Amtshandlung, die den Kern der Vorlage bildet - die Beurkundung der Geburt des Kindes -, wurde während des Beschwerdeverfahrens vorgenommen. Damit wurde dem weiteren Fortgang des gerichtlichen Verfahrens der Boden entzogen (BayObLG v. 28.2.1996 - 1Z BR 78/95, BayObLGZ 1996, 55; BayObLG StAZ 1999, 236; StAZ 2004, 44; Hepting/Gaaz, PStG, § 45 Rz. 68). Es versteht sich von selbst, dass diese Tatsache dem mit der Sache befassten LG hätte mitgeteilt werden müssen; der Senat kann nur sein Befremden darüber ausdrücken, dass dies wiederum unterblieben ist (vgl. bereits BayObLG StAZ 2004, 44).
a) Am 2.3.2005 wurde die Geburt des Knaben als Ki...