Leitsatz
In diesem Verfahren ging es um die Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenbuch, die insoweit problematisch war, als die Identität der Eltern - irakischer Staatsangehöriger - und deren Eheschließung im Irak nicht durch beweiskräftige öffentliche Urkunden nachgewiesen werden konnte.
Sachverhalt
Die Beteiligte zu 1) hat am 25.09.2004 einen Sohn geboren. Sie und der Beteiligte zu 2) sind nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Die Identität beider Beteiligter und die behauptete Eheschließung im Irak konnte nicht durch beweiskräftige öffentliche Urkunden nachgewiesen werden. Aufgrund dessen hat der Beteiligte zu 2) am 25.10.2004 vor dem Jugendamt die Vaterschaft anerkannt, die Beteiligte zu 1) hat der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.
Der Standesbeamte hat die Beurkundung der Geburt zunächst nicht vorgenommen und im Wege der Zweifelsvorlage dem AG diverse Fragen im Zusammenhang mit der ungeklärten Identität der Eltern unterbreitet. Mit Beschluss vom 03.02.2005 legte das AG im Einzelnen fest, was der Standesbeamte im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes zu beachten hat. Hiergegen legte die Standesamtaufsicht als Beteiligte zu 3) sofortige Beschwerde ein. Das LG hob daraufhin den Beschluss des AG teilweise auf und wies den Standesbeamten an, die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 2) nicht in das Geburtenbuch einzutragen, solange die Identität der Mutter des Kindes ungeklärt ist. Im Übrigen wies es die sofortige Beschwerde zurück, lehnte den Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und ordnete an, dass die Beteiligte zu 3) die den Beteiligten zu 1) und 2) entstandenen Kosten zu tragen hat, soweit die sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Gegen den Beschluss des LG legte die Beteiligte zu 3) sofortige weitere Beschwerde ein mit dem Ziel der obergerichtlichen Bestätigung des landgerichtlichen Beschlusses mit Ausnahme der Kostenentscheidung.
Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und zur Verwerfung der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) als unzulässig.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hätte eine Sachentscheidung des LG nicht mehr ergehen dürfen, nachdem die Amtshandlung, die den Kern der Vorlage bildet - die Beurkundung der Geburt des Kindes - während des Beschwerdeverfahrens vorgenommen worden war. Hierdurch wurde dem weiteren Fortgang des gerichtlichen Verfahrens der Boden entzogen. Offenbar war dem mit der Sache befassten LG dieser Umstand nicht mitgeteilt worden.
Am 02.03.2005 wurde die Geburt des Jungen als Kind der Beteiligten zu 1) in das Geburtenbuch eingetragen. Die Angaben über ihre Identität wurden dem ihr erteilten Ausweisersatz entnommen. In einem klarstellenden Zusatz wurde festgehalten, dass die Richtigkeit der Angaben urkundlich nicht nachgewiesen ist. Dieses Vorgehen entspricht der neueren Rechtsprechung mehrerer Obergerichte (BayObLG, StAZ 2005, 45; OLG Hamm v. 15.04.2004 - 15 W 480/03 = FamRZ 2005, 128). Die Rechtslage insoweit gilt inzwischen als obergerichtlich geklärt.
Obwohl der Geburtseintrag über den Vater keine Angaben enthält, liegt nicht etwa nur ein Teilvollzug der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung vor, der es erlauben würde, im vorliegenden Verfahren über das Ob und Wie einer Eintragung des Beteiligten zu 2) als Vater des Kindes noch eine Sachentscheidung zu treffen. Der Geburtseintrag ist abgeschlossen. Ein Fall zeitlich nachfolgender Vaterschaftsanerkennung, über deren Eintragung im Wege nachträglichen Randvermerks (§ 29 PStG) noch entschieden werden könnte, ist nicht gegeben. Die Vaterschaftsanerkennung des Beteiligten zu 2) lag im Zeitpunkt der Geburtsbeurkundung vor, sie hätte daher - ihre Wirksamkeit unterstellt - bei der Beurkundung nach § 21 PStG berücksichtigt werden müssen. Insoweit kommt nur noch eine Berichtigung des abgeschlossenen Geburtseintrags nach § 47 PStG in Betracht. Hierbei handelt es sich um einen anderen Verfahrensgegenstand, der nicht erstmals in der Beschwerdeinstanz an die Stelle der gegenstandslos gewordenen Zweifelsvorlage getreten ist, ein Berichtigungsantrag ist im Übrigen nicht gestellt worden.
Nach Auffassung des OLG wird die Standesamtaufsicht als Vertreterin des öffentlichen Interesses allerdings zu prüfen haben, ob von ihr beim AG ein entsprechender Berichtigungsantrag gestellt wird, da an der Richtigkeit des Geburtseintrages vom 02.03.2005 nach Auffassung des LG ernsthafte Zweifel bestehen.
Der Umstand, dass die Identität des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, steht seiner Eintragung als Vater nicht entgegen. In einem klarstellen Zusatz ist der fehlende urkundliche Nachweis festzuhalten. Auch dies ist obergerichtlich entschieden (BayObLGZ 2004, 326 = StAZ 2005, 45; BayObLGZ 2004, 331 = StAZ 2005, 104).
Das OLG ist insoweit anderer Auffassung, als das LG, das aus seiner Sicht eine Eintragung des Beteiligten zu 2) als Vater des Kindes nicht schon desh...