Leitsatz (amtlich)
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines polnischen Schiedsspruchs.
2. Ist in einem ausländischen Schiedsspruch die Bezeichnung einer (beklagten) Partei nicht eindeutig, ist die Identität der Person, gegen den sich das Schiedsverfahren richtete, im Vollstreckbarerklärungsverfahren aufzuklären.
Normenkette
ZPO § 1061 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4; UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl. 1961 II S. 122) Art. II; UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl. 1961 II S. 122) Art. IV, Art. V
Tenor
I. Das Schiedsgericht an der Landeswirtschaftskammer Warschau/Polen, bestehend aus den Schiedsrichtern xxx als Vorsitzenden sowie xxx und xxx als Beisitzer erließ am 30.10.2000 in dem in Warschau zwischen der xxx als Schiedsklägerin und xxx, xxx, xxx als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:
Das Schiedsrichterkollegium hat für Recht erkannt:
1. den Beklagten zu verurteilen, zugunsten der Klägerin den Betrag i.H.v. 17.950,57 DEM (siebzehntausendneunhundertfünfzig deutsche Mark 57/100) mit Zinsen i.H.v. 8 % p. a. vom Betrag i.H.v. 7.451,-DEM (siebentausendvierhunderteinundfünfzig deutsche Mark) ab dem 9.3.1999 bis zum Zahlungstag, vom Betrag 7.125,- DEM (siebentausendeinhundertfünfundzwanzig deutsche Mark) ab dem 16.3.1999 bis zum Zahlungstag und vom Betrag 3.374,57 DEM (dreitausenddreihundertvierundsiebzig deutsche Mark 57/100) ab dem 5.4.1999 bis zum Zahlungstag, sowie den Betrag i.H.v. 1.151,-USD (eintausendeinhunderteinundfünfzig USA Dollar) als Schiedsgebühr und ferner den Betrag i.H.v. 4.000PLN (viertausend Zloty) als Kosten der Prozessvertretung zu zahlen;
2. ...
II. Dieser Schiedsspruch wird für die Antragstellerin für vollstreckbar erklärt.
III. Die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird auf 9.178 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens bildet die Vollstreckbarerklärung eines in Warschau/Polen ergangenen Schiedsspruchs.
1. Am 1.7.1999 gab ein Franz W. in Poznan/Polen eine in polnischer Sprache abgefasste und eigenhändig unterzeichnete Erklärung ab, die in den hier erheblichen Teilen in deutscher Übersetzung folgendermaßen lautet:
Im Zusammenhang mit meinem Pferdekauf bei der durch den Direktor Marian S. vertretenen Gesellschaft mbh "F." ... verpflichte ich mich, die Forderung aus der Rechnung Nr. 22/E/99 vom 4.3.1999 i.H.v. 7.451,-DEM, aus der Rechnung Nr. 27/E/99 vom 11.3.99 i.H.v. 7.125,-DEM und aus der Rechnung Nr. 35/E/99 vom 31.3.99 i.H.v. 3.374,57 DEM binnen 7 Tagen ab der Unterzeichnung dieser Erklärung zu entrichten ...
Sollte ich die vorstehend genannten Forderungen in der vorstehend festgesetzten Frist nicht beglichen haben, ist die Firma "F." berechtigt, das nachstehend in der Schiedsklausel benannte Gericht anzurufen.
Der obige Streitfall wird der Entscheidung durch das Schiedsgericht an der Wirtschaftskammer in Warschau, Str. Tr ≫acka gemäß der Ordnung dieses von mir genehmigten Gerichts unterworfen. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. Das für die Entscheidung dieses Streitfalls zuständige Recht ist das polnische materielle Recht. Die Schiedssprache wird die polnische Sprache sein. Das Schiedsgericht wird aus einem Schiedsrichter bestehen. Beide Parteien werden Maßnahmen unternehmen, um die Beschlüsse freiwillig und unverzüglich zu erfüllen.
Die Genehmigung des obigen Gerichts durch die Gesellschaft mbH "F." wird durch die Unterschrift des Direktors der Gesellschaft, des Herrn Marian S. auf dieser Erklärung bestätigt.
Am unteren linken Rand des einseitigen Schriftstücks ist handschriftlich eine Ausweisnummer notiert. Die Unterschrift eines Vertreters der Gläubigerin ist auf dem vorgelegten Original nicht enthalten.
2. Die Firma "F." sp. z.o.o. erhob unter dem 13.1.2000 zum Schiedsgericht an der Landeswirtschaftskammer Warschau Schiedsklage und beantragte, den Beklagten Franz W. zur Zahlung von 17.950,57 DM als Gegenleistung für die ihm verkauften Pferde zu verurteilen.
Der Schiedsbeklagte beantragte mit seiner Klageerwiderung vom 15.5.2000 Klageabweisung und brachte vor, dass es zwei Personen mit dem Namen Franz W. gebe und dass aus der Klage nicht hervorgehe, um welche dieser Personen es gehe. Außerdem sei zwischen den Parteien vereinbart, dass die Klägerin vom Beklagten Lastkraftwagen als Verrechnung für die gelieferten Pferde annehme und letztlich seinerseits auch eine Gegenforderung bestehe. Die Schiedsklägerin erklärte daraufhin, dass die Klage gegen Franz W. als die in der zur Klage beigefügten Rechnungen genannte Person gerichtet sei. Daraufhin beanstandete der Schiedsbeklagte die Identität des Beklagten nicht mehr, erklärte jedoch Gegenforderungen zu haben. Zur Verhandlung am 26.10.2000 erschien die Gegenseite nicht. Das Schiedsgericht verurteilte mit Schiedsspruch vom 30.10.2000 Franz W. zur Zahlung der ...