Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 09.10.2014; Aktenzeichen 564 F 11930/13) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - München vom 9.10.2014 dahin abgeändert, dass Rechtsanwalt Gerhard K. umfassend beigeordnet wird.
Gründe
I. Für den in der Tschechischen Republik lebenden minderjährigen Antragsteller machte das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde nach § 4 AUG einen Unterhaltsanspruch gegen dessen Vater geltend.
Der Antragsteller suchte um Verfahrenskostenhilfe nach. Mit Schreiben vom 15.11.2013 beantragte das Bundesamt für Justiz, dem Antragsteller einen Rechtsanwalt nach § 114 FamFG beizuordnen.
Mit Beschluss vom 9.10.2014 entschied der Familienrichter, dass Rechtsanwalt K. nur zur Terminswahrnehmung beigeordnet wird. Eine weiter gehende Beiordnung lehnte der Familienrichter ab.
Hiergegen legte das Bundesamt für Justiz für den Antragsteller Beschwerde ein; mit dem Antrag, die Beiordnung zu erweitern.
Das Unterhaltsverfahren ist zwischenzeitlich durch Versäumnisurteil vom 10.2.2014 abgeschlossen.
Im Beschwerdeverfahren hat der Senat den Bezirksrevisor beteiligt. In der Stellungnahme vom 1.12.2014 beantragt dieser, die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Erweiterung der Beiordnung erst nach Erlass des Versäumnisbeschlusses beantragt worden sei und eine rückwirkende Beiordnung ausscheide.
II.1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 112 Nr. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO). Gegen die beschränkte Beiordnung hat ausschließlich der Antragsteller und nicht auch der beigeordnete Rechtsanwalt ein Beschwerderecht (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 121 ZPO Rz. 11).
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach §§ 114 Abs. 1, 112 Nr. 1 FamFG unterliegt das Verfahren dem Anwaltszwang.
Dementsprechend hat das Bundesamt für Justiz für den Antragsteller mit Schreiben vom 15.11.2013 und damit noch vor Beendigung der Instanz, die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 114 FamFG beantragt.
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht vorliegen. Das in dieser Vorschrift normierte Behördenprivileg setzt als Ausnahme vom Anwaltszwang voraus, dass die Behörde als Anspruchsinhaber selbst beteiligt ist. Das Bundesamt für Justiz ist jedoch nicht selbst aufgrund übergegangenen Rechts Anspruchsinhaber. Diese Behörde hat nur die Aufgabe als zentrale Stelle die Ansprüche für einen im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten geltend zu machen.
Nach § 5 Abs. 4 Satz 3 AUG darf sie, falls erforderlich, einen Unterhaltsantrag stellen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/4887) wird jedoch darauf hingewiesen, dass dabei der in Unterhaltssachen nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bestehende Anwaltszwang zu beachten ist. § 5 Abs. 4 AUG kann deshalb nicht als lex specialis gegenüber § 114 Abs. 1 FamFG angesehen werden. Auch wenn die nach dem Auslandsunterhaltsgesetz geschaffene Behörde als ermächtigt gilt, gerichtlich tätig zu werden, hat dies nicht zur Folge, dass sie vom Anwaltszwang befreit ist.
Nach § 121 Abs. 1 ZPO ist deshalb dem Antragsteller umfassend ein Rechtsanwalt beizuordnen. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss abzuändern.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO)
IV. Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 ZPO).
V. Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Fundstellen