Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde, Immobilienfonds, Anleger, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, Berufung, Ausschluss, Gesellschaftsvertrag, Gesellschaft, Treuhandkommanditist, Wirksamkeit, Feststellungsinteresse, Klage, Zeitpunkt, geschlossener Immobilienfonds, keinen Erfolg
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 14.09.2022; Aktenzeichen 13 HK O 807/21) |
Tenor
1. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit von drei Gesellschafterbeschlüssen der Beklagten vom 30.12.2020.
Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in M., der vier Objekte verwaltet.
An der Beklagten beteiligen sich sowohl Direktkommanditisten als auch Treugeber über die Klägerin als Treuhandkommanditist. Die Klägerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts München als Treuhandkommanditistin mit einer Hafteinlage von 1.984.016,97 EUR eingetragen (Anlage K 1). Sie hält keinen eigenen Kapitalanteil und firmierte bis 2007 unter B.F.S. Beteiligungs-Treuhand für Sachwerte GmbH (Anlage K 3).
Mit Schreiben vom 03.07.2019 übersandte die Geschäftsführerin der Beklagten Unterlagen zur schriftlichen Abstimmung an die Anleger. Die Gesellschafter der Beklagten wurden darin zur Abstimmung über u.a. folgende Tagesordnungspunkte im Zeitraum vom 03.07.2019 bis 26.07.2019 aufgerufen:
TOP 2 a: Abberufung/Ausschluss der Klägerin als Treuhandkommanditist TOP 2 b: Bestellung der SA. Treuhand und Verwaltung GmbH zum neuen Treuhandkommanditisten und Änderung des Gesellschaftsvertrages TOP 2 d: Änderungen des Gesellschaftsvertrages Mit Schreiben der Beklagten vom 29.07.2019 übermittelte diese der Klägerin das Protokoll über die schriftliche Beschlussfassung mit den Abstimmungsergebnissen, wonach die Beschlussvorschläge zu TOP 2 a, 2 b und 2 d von der Gesellschafterversammlung angenommen worden seien, sowie eine Ausschlusserklärung.
Die Klägerin focht die in der Abstimmung vom 03.07.2019 bis 26.07.2019 gefassten Beschlüsse zu TOP 2 a, 2 b und 2 d vor dem Landgericht München I, Az. 12 HK O 11736/19, an.
Mit Schreiben vom 18.12.2020 (Anlage K 13) forderte die Beklagte ihre Gesellschafter zu einer weiteren außerordentlichen Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren auf und setzte den Gesellschaftern hierzu eine Rücksendefrist bis 29.12.2020. Mit Protokoll vom 30.12.2020 laut Anl. K 13 wurden u.a. folgende Beschlussgegenstände festgestellt:
TOP 2a: Für den Fall, dass der in der Abstimmung vom 03.07.2019 bis 26.07.2019 gefasste Beschluss über die Abberufung/den Ausschluss der Klägerin durch ein rechtskräftiges Urteil für unwirksam erklärt werden sollte, wird der Beschluss wiederholt und erweitert wie folgt (...).
TOP 2b: Für den Fall, dass der in der Abstimmung vom 03.07.2019 bis 26.07.2019 gefasste Beschluss über die Bestellung der SA. Treuhand und Verwaltung GmbH zum neuen Treuhandkommanditisten durch ein rechtskräftiges Urteil für unwirksam erklärt werden sollte, wird der Beschluss wiederholt.
TOP 2c: § 3 (2) des Gesellschaftsvertrages wird wie beantragt geändert.
Mit der streitgegenständlichen Klage focht die Klägerin diese drei Beschlüsse an. Das Landgericht München I gab der Klage mit Endurteil vom 14.09.2021, Az. 13 HK O 807/21, vollumfänglich statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Der Senat hat mit Endurteil vom 06.10.2021, Az. 7 U 2562/20, die Klage der Klägerin gegen die in der Abstimmung vom 03.07.2019 bis 26.07.2019 gefassten Beschlüsse abgewiesen, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 17 Abs. 9 GV erhoben wurde. Die dagegen von der Klägerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.04.2022 - II ZR 178/21 zurückgewiesen.
Nachdem mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil vom 06.10.2021 durch den Bundesgerichtshof nunmehr rechtskräftig feststeht, dass die Klägerin aus der Beklagten ausgeschieden ist, erklärte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2022 (Bl. 119/121 d.A.) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 22.11.2022 wurde dem Beklagtenvertreter zusammen mit einem Hinweis nach § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO am 28.11.2022 zugestellt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.
II. Da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten zu entscheiden. Ausschlaggebend ist hierbei in der Regel der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, sodass in der Regel derjenige die Kosten zu tragen haben wird, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Auflage, Köln 2022, Rdnr. 24 zu § 91 a ZPO)...