Leitsatz (amtlich)
Zum Recht auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters nach Darlegung des Einsichtsinteresses (hier bejaht für Recherchen über Eigentums- und Vermögensverhältnisse von Personen im Umfeld einer "Wehrsportgruppe").
Normenkette
GBO § 12 Abs. 1; GBV § 46 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Neuburg a.d. Donau (Beschluss vom 16.03.2016) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des AG Neuburg a.d. Donau - Grundbuchamt - vom 16.3.2016 aufgehoben.
II. Das AG Neuburg a.d. Donau - Grundbuchamt - wird angewiesen, dem Beteiligten Einsicht in das Grundbuch des AG Neuburg a.d. Donau von Sinning Blatt xxx durch Überlassung eines vollständigen - auch die Abteilungen II und III umfassenden - einfachen Grundbuchauszugs zu erteilen.
Gründe
I. Der Beteiligte ersuchte am 28.1.2016 beim Grundbuchamt unter Verweis auf einen Auskunftsanspruch als Vertreter der Presse um Auskunft über den derzeitigen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer eines mit Orts-, Straßen- und Hausnummernangabe bezeichneten Grundstücks. Ihm seien Informationen über angebliche finanzielle Schwierigkeiten des Eigentümers zugegangen, weshalb er Klarheit über die Belastungen und Eigentumsverhältnisse benötige.
Die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts wies zunächst darauf hin, dass ein berechtigtes Interesse nicht hinreichend dargelegt sei, und hat sodann mit Beschluss vom 2.3.2016 den Antrag auf Grundbucheinsicht zurückgewiesen.
Der Erinnerung vom 10.3.2016 hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 16.3.2016 nicht stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 2.4.2016, die das Grundbuchamt, ohne abzuhelfen, dem Oberlandesgericht vorgelegt hat. Der Beteiligte hat daraufhin ergänzend vorgetragen, dass er bereits mehrfach, etwa in online-Medien, über die so genannte Artgemeinschaft und ein dieser von einer namentlich bezeichneten Person zur Verfügung gestelltes Anwesen berichtet habe. Es gebe Berichte, dass die Person, die einer Wehrsportgruppe angehört habe, wie auch der Gründer dieser Wehrsportgruppe selbst Immobilien durch Zwangsversteigerung verloren hätten. Es gehe nun um die Frage, ob auch weitere Immobilien den zum Umfeld der Wehrsportgruppe gehörenden Eigentümern entglitten seien und nun versucht werde, diese durch Eigentümerwechsel innerhalb der Szene "zu retten".
II. Das Rechtsmittel ist erfolgreich.
1. Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO) und auch im Übrigen gemäß § 73 GBO zulässig. Von einer förmlichen (Nicht-) Abhilfeentscheidung des Grundbuchamts nach § 75 GBO hängt die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht ab (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 427; OLG Köln MDR 2011, 563). In diesem Fall erscheint es dem Senat angemessen, sogleich zu entscheiden.
2. Die Beschwerde ist begründet. Ihr ist durch die Anweisung an das Grundbuchamt stattzugeben, dem Antragsteller einen - vollständigen - Grundbuchauszug für das bezeichnete Grundbuchblatt in Form einer - einfachen - Abschrift zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbs. 1 GBO, § 46 Abs. 1 und 3 GBV).
a) Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO ist gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131). Auch einem Journalisten oder Presseorgan kann im Rahmen journalistischer Recherche aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen grundsätzlich ein Anspruch auf Grundbucheinsicht zustehen. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Einsichtsrecht der Presse von der Darlegung des Einsichtsinteresses abhängig gemacht wird; denn das Grundrecht auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist mit dem Grundrechtsschutz der eingetragenen Personen aus Art. 2 Abs. 1 GG in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfG NJW 2001, 503/505), zumal eine vorherige Anhörung des Eigentümers grundsätzlich nicht stattfindet (BVerfG a.a.O.). Deshalb hat das Grundbuchamt bei einem Einsichtsersuchen der Presse oder eines Journalisten zu Recherchezwecken außerdem zu prüfen, ob sich das Informationsinteresse auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht, für die Einsicht verlangt wird, also geeignet ist, dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen, ferner ob sich die begehrte Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt und ob die gewünschten Informationen in unproblematischer Weise unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes von Eingetragenen erlangt werden können (BVerfG NJW 2001, 503/506). Schließlich kann der beabsichtigte Verwertungszweck im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung unter Abwägung mit den kollidierenden Persönlichkeitsinteressen vo...