Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen, Insolvenzverfahren, Berufung, Kaufpreis, Insolvenzverwalter, Revision, Anleger, Mieter, Zahlung, Widerspruch, Container, Eigentum, Leistung, Gleichbehandlung, unentgeltliche Leistung, Grundsatz der Gleichbehandlung, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 07.12.2020, Aktenzeichen 6 O 1575/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Insolvenzverwalter der Firma P. C. L. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Rückzahlung der von dieser aufgrund eines "Kauf & Verwaltungsvertrags" an die Beklagte geleisteten Zahlungen.

Das Insolvenzverfahren wurde am 24.07.2018 eröffnet. In dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten unter dem 22.09./06.10.2014 im Umfang einer DIN A4-Seite abgeschlossenen "Kauf- und Verwaltungsvertrag" (Anlage K4) heißt es u.a.:

"Kaufvertrag

1. Der Investor kauft hiermit von P. die Anzahl von 12 Stück Container vom Typ ST 1412 CL Angebot Nr. ...253 [...].

2. [...]

3. Die Eigentumsübertragung der/des Container(s) erfolgt innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises. Die Übergabe der/des Container(s) wird durch nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt.

4. Der Investor erhält zum Nachweis der Eigentumsübertragung der/des Container(s) auf Anforderung ein von P. ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer seiner/seines Container(s).

5. [...] Verwaltungsvertrag

I. Der Investor beauftragt P. mit der Verwaltung der/des oben genannten Container(s). Der Investor ermächtigt P. im Rahmen der Containerverwaltung, zur Sicherung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Investors und zur Einhaltung der Garantieverpflichtungen von P. gegenüber dem Investor, (im Namen des Investors) über den/die Container zu verfügen und diesen/diese jederzeit durch einen gleichwertigen Container zu ersetzen. [...]

I. P. garantiert dem Investor für die Dauer von 3 Jahren (je 365 Tage) einen Tagesmietsatz von 0,58 EUR pro Container, d.h. 8,50% des Kaufpreises per anno.

I. Der Vertrag gilt ab Mietbeginn und hat die Laufzeit von 3 Jahren.

I. P. garantiert den Rückkauf der Container nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu den im Angebot angegebenen Rückkaufpreis. Dem Investor wird rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages ein entsprechendes Kaufangebot unterbreitet. Der Rückkauf der Container durch P. sowie der Rückkaufpreis gemäß dem Angebot gelten beiderseits heute schon als fest vereinbart.

I. [...]

I. P. garantiert dem Investor, dass der/die Container durch den Mieter gemäß der Institute of Container Clauses allrisks versichert ist/sind.

I. [...]

I. Im Falle des Totalverlustes eines Containers ist P. verpflichtet, dem Investor einen gleichwertigen Container gleichen Typs und Baujahres zu übertragen."

Im Kaufangebot/Kaufvertrag vom 06./07.09.2017 (Anlage K5) heißt es:

"Ankauf Ihrer Container Kaufangebot/Kaufvertrag

Die P. C. L. GmbH bietet Ihnen den Ankauf ihrer Container aus dem Vertrag CL-...202 Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe der Container wie folgt an:

Kaufpreis von: 24.600,00 EUR

zzgl. Restmiete bis 16.10.2017 111,36 EUR

Gesamtbetrag 24.711,36 EUR"

Nachdem die Beklagte das Rückkaufangebot angenommen hatte, überwies die Schuldnerin ihr am 14.12.2017 24.711,36 EUR. Daneben zahlte die Schuldnerin an die Beklagte "Tagesmietzinsen" in Höhe von insgesamt 7.515,06 EUR.

Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, sämtliche Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte seien als unentgeltliche Leistungen gemäß § 134 InsO anfechtbar. Mangels Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes habe die Beklagte kein Eigentum an Containern erworben, sodass sie solche auch nicht an die Klägerin habe verkaufen können. Dementsprechend könne auch nicht davon die Rede sein, dass die Schuldnerin zur Zahlung des garantierten Tagesmietzinses verpflichtet gewesen sei. Es habe sich um ein Schneeballsystem gehandelt, bei dem der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger gebiete, nicht einzelne Gläubiger zu bevorzugen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.226,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat

Klageabweisung beantragt.

Sie war der Meinung, Rechtsgrund für die Zahlungen seien die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge gewesen. Auf die eigentumsrechtliche Situation komme es nicht an.

Das Landgericht hat der Klage nach Einvernahme des Zeugen Dr. G. gemäß Ladungsverfügung vom 26...

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