Leitsatz (amtlich)
Ein Beschluss über die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nichtig, wenn sich dem Beschluss nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, welche Ansprüche geltend gemacht werden sollen.
Normenkette
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 13.10.2005; Aktenzeichen 7 T 941/05) |
AG Augsburg (Beschluss vom 15.05.2005; Aktenzeichen 3 UR II 208/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des LG Augsburg vom 13.10.2005 und der Beschluss des AG Augsburg vom 15.5.2005 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner verpflichtet wurde, eine ca. 6 × 1,80 m hohe Bastmatte, eine Kletterpflanze und einen Laubbaum (Wildbirne) zu entfernen. Insoweit wird der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden für alle Instanzen gegeneinander aufgehoben. Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit abgeändert.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Rubrum war klarzustellen, dass die Erstbeschwerde vom Antragsgegner eingelegt wurde.
II. Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der der Antragsgegner angehört.
In der Eigentümerversammlung vom 22.11.2001 wurde mehrheitlich folgender Beschluss gefasst:
Die Hausverwaltung wird beauftragt - in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat - alle notwendigen, insb. auch gerichtliche Schritte - unter Einschaltung eines RA - gegen Eigentümer (insb. Greitsch und Ulbrich) einzuleiten, welche sich bzgl. Gartengestaltung und -pflege nicht an die Teilungserklärung halten. Z.B. müssen die Gärten in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden und nicht genehmigte Gartenhütten entfernt werden (Genehmigt werden kann nur eine Gerätekiste mit max. 3 m3 Rauminhalt max. 1 m Höhe über Gelände).
Dieser Beschluss blieb unangefochten.
Die Antragstellerin hat beim AG u.a. beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, folgende Gegenstände von der Fläche seines Sondernutzungsrechts zu entfernen: ca. 2 m hohe Gartenhütte an der südlichen Hauswand, ca. 6 m lange und ca. 1,80 m hohe Bastmatte, eine Kletterpflanze (wilder Wein), einen Laubbaum (Wildbirne). Das AG hat mit Beschl. v. 15.2.2005 die beantragte Verpflichtung ausgesprochen. Die insoweit vom Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG am 13.10.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin die Abweisung der Anträge verfolgt.
III. Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Das Gartenhaus stelle eine bauliche Beeinträchtigung dar, die die übrigen Wohnungseigentümer wegen der optischen Beeinträchtigung nicht hinzunehmen bräuchten. Dasselbe gelte für die Bastmatte. Aus dem vorgelegten Lichtbild lasse sich die Beeinträchtigung anschaulich entnehmen. Der wilde Wein stelle eine beeinträchtigende bauliche Veränderung dar, da die Pflanzen nicht an einem Klettergerüst, sondern an der Hausfassade hochranken würden. Nachdem die Teilungserklärung lediglich Pflanzen mit einer Höhe von 3 m erlaube, sei der Antragsgegner verpflichtet, einer Entfernung der Birne zuzustimmen.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
a) Hinsichtlich der Gartenhütte hat das LG die Beseitigungsverpflichtung zu Recht ausgesprochen. Die Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem unangefochten gebliebenen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 22.11.2001. Die Entfernung von nicht genehmigten Gartenhütten ist dort ausdrücklich und unmissverständlich angesprochen. Im Übrigen kann der Antragsgegner im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit seiner Behauptung gehört werden, es handele sich dabei nur um eine "Kiste", da er sich damit in Widerspruch zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des LG setzt (§ 27 FGG, § 529 ZPO).
b) Hinsichtlich der übrigen vom AG ausgesprochenen Verpflichtungen, die Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind, ist das Rechtsmittel jedoch begründet.
aa) Der Eigentümerbeschluss vom 22.11.2001 ist insoweit wegen Unbestimmtheit nichtig. Die betroffenen Wohnungseigentümer, gegen die vorgegangen werden soll, sind nur "insb." benannt. Die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der Gärten ist nur "Z.B." genannt. Was ein "ordnungsgemäßer Zustand" ist, ist relativ unbestimmt und kann nicht nur von der Auslegung der Teilungserklärung, sondern auch von einer Wertung abhängen. Mag man im Wege der Auslegung auch davon ausgehen können, dass gegen die Wohnungseigentümer G. und U. in jedem Fall vorgegangen werden soll, so verbleibt es doch dabei, dass die Verwendung des Begriffs "ordnungsgemäßer Zustand" nicht ausreichend ist. Was ordnungsgemäß sein soll, ist gerade bei der Anlegung von Gärten Geschmacksfrage. Was dem einen als Verwilderung erscheint, wird vom anderen als Naturgarten bezeichnet. Ebenso können durchaus unterschiedliche Meinungen darüber...