Leitsatz (amtlich)
1. Das Verbot der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen an einen Heimträger über das vertragliche Entgelt hinaus von oder zugunsten von Heimbewohnern schließt auch die Wirksamkeit des Vermächtnisses eines Angehörigen aus, wenn nach dessen Annahme der Heimvertrag fortbesteht.
2. Ob die Zuwendung einen "geldwerten Vorteil" bedeutet, ist nach objektivem Maßstab zu beurteilen. Dass der Zuwendende oder dessen Erbe eine vermachte Immobilie wegen damit verbundener finanzieller Verpflichtungen oder Vermietungserschwernissen als lästig empfindet, steht für sich genommen der Bewertung als vorteilhaft für den Heimträger nicht entgegen.
Normenkette
HeimG § 14 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 21.04.2006; Aktenzeichen 13 T 24581/05) |
AG München (Aktenzeichen 703-XVII 04358/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 21.4.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Für die Betroffene ist ein Betreuer mit umfangreichem Aufgabenkreis unter Einschluss der Vermögenssorge bestellt. Sie wohnt in einem Altenheim in M.
Die Betroffene ist Erbin nach ihrer am 29.5.2003 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Tochter Gudrun H. Diese war Eigentümerin zweier Wohnungen in einer Ferienanlage in F., die baulich zu einer Wohnung zusammengelegt worden sind. An diesen war für die Betroffene ein lebenslanger Nießbrauch bestellt worden, verbunden mit der Verpflichtung, alle Lasten der Immobilien zu tragen. Die Tochter hatte testamentarisch verfügt, dass das Altenstift, in welchem die Betroffene lebt, die Wohnungen als Vermächtnis zu Eigentum erhalten sollte. Der Heimträger hat dieses Vermächtnis angenommen.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9.6.2005 ließ die Betroffene, vertreten durch den Betreuer, in Erfüllung des Vermächtnisses den Grundbesitz auf. Die Parteien beantragten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Der Notar stellte den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Auflassung.
Am 20.7.2005 bestellte das AG der Betroffenen eine Rechtsanwältin zur Verfahrenspflegerin. Nachdem diese sich zunächst für die Genehmigung der Auflassung an den Heimträger ausgesprochen hatte, empfahl sie im Anschluss an einen gerichtlichen Hinweis, die Genehmigung im Hinblick auf § 14 Abs. 1 HeimG nicht zu erteilen.
Daraufhin beantragte der Betreuer, eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG einzuholen. Das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt M. vertrat jedoch die Auffassung, dass § 14 HeimG nicht einschlägig sei.
Die Verfahrenspflegerin stellte nunmehr den ausdrücklichen Antrag, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen, da das Vermächtnis unwirksam sei.
Mit Beschl. v. 29.11.2005 kündigte das AG im Wege des Vorbescheids an, - vorbehaltlich eines binnen zwei Wochen nach Zustellung hiergegen einzulegenden Rechtsmittels - die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Erklärungen des Betreuers in der notariellen Urkunde vom 9.6.2005 bezüglich der Auflassung des verfahrensgegenständlichen Grundeigentums abzulehnen.
Gegen diesen Vorbescheid legte der Betreuer im Namen der Betroffenen Beschwerde ein.
Mit Beschl. v. 21.4.2005 hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen, die nach wie vor die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Auflassung anstrebt.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist jedoch nicht begründet.
1. Das LG hat in seiner Entscheidung ausgeführt.
Die Erklärung des Betreuers in der Urkunde vom 9.6.2005 sei als Verfügung über ein Grundstück nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1, § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB genehmigungsbedürftig.
Die Auflassung sei aber bereits deshalb nicht genehmigungsfähig, weil sie nach § 134 BGB i.V.m. § 14 Abs. 1 HeimG unwirksam sei.
Nach der letztgenannten Vorschrift sei es dem Träger untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Diese Vorschrift stelle ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB dar.
Die Übereignung des Grundeigentums in F. sei eine geldwerte Leistung. Die Wohnungen stellten einen Vermögenswert dar, der jedenfalls über den damit verbundenen Kosten liege. Hieran änderten auch nichts das vom Betreuer angeführte hohe Wohngeld von 444 EUR monatlich sowie die etwa zu befürchtenden Renovierungskosten. Der von der Betroffenen zu tragende Anteil für die Sanierung des Hallenbades sei im Übrigen bereits bezahlt; durch die Maßnahme habe sich der Gesamtwert des Objekts erhöht.
Außerdem sei die Betroffene als Nießbrauchsinhaberin zur Tragung der Kosten verpflichtet, unabhängig von der Frage, wer Eigentümer sei.
Die Anwendung von § 14 HeimG auf diesen Fall entspreche auch dem Zweck der Vorschrift: Sie solle einerseits Heimbewohner vor unbedachten Vermögensverfügungen schützen, die ein Träger unter Ausnutzung ihrer Gutmütigkeit oder gar nach Druckausübung er...