Verfahrensgang

LG Passau (Entscheidung vom 15.02.2011; Aktenzeichen 4 O 953/10)

 

Gründe

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde vom 07.03.2011, die sich gegen Ziffer I und II des landgerichtlichen Beschlusses vom 15.02.2011 richtet, keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass die Zustellung der am 07.02.2011 eingereichten Klage von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe 2.115 EUR abhängig gemacht wurde, ist die Anordnung prozessual überholt. Mittlerweile wurde den Beklagten eine Klageschrift zugestellt (Bl. 104 d.A.), ohne dass ein Vorschuss einbezahlt wurde.

Im Übrigen ist eine vorläufige Streitwertfestsetzung nicht isoliert anfechtbar, § 63 Abs. 1 S. 2 GKG (vgl. OLG München vom 20.01.2011, Az. 1 W 43/11).

Die Beschwerde der Klägerin dürfte damit nicht zulässig sein, weswegen der Senat der Klägerin eine Rücknahme der Beschwerde anrät.

Abgesehen davon erscheint die ursprüngliche vorläufige Festsetzung des Streitwerts in Bezug auf die Beklagte zu 1) in Höhe von 100.000 EUR durchaus nachvollziehbar, nachdem die Klägerin in der Klageschrift vom 07.02.2011 erklärt hat, sie halte diesen Betrag für das angemessene Schmerzensgeld, dementsprechend werde Antrag gestellt (Bl. 44 d.A.). Auf den Senatsbeschluss vom 28.03.2011, S. 3 und 4 wird Bezug genommen. Inwieweit die Klägerin zwischenzeitlich von einer Mindestvorstellung des angemessenen Schmerzensgeldes jenseits von 12.000 EUR Abstand genommen hat - mit der Folge, dass sie vorliegend im Falle der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 12.000 EUR keine Berufung mit dem Ziel einlegen könnte, einen höheren Betrag zu erlangen - ist unklar. Zumindest die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren errechnet die Klägerin nach wie vor aus einem Betrag von 100.000 EUR.

Ergänzend wird auf § 40 GKG sowie die Kommentierung hierzu bei Hartmann, Kostengesetze, 2009, verwiesen.

Für eine abschließende Klärung dieser Fragen besteht für den Senat jedoch aus den dargelegten Gründen derzeit keine Veranlassung. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu den Hinweisen des Senats binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu den Hinweisen des Senats binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3957569

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