Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 26.08.2014; Aktenzeichen 517 F 8301/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin wird der Beschluss des AG München vom 26.8.2014 aufgehoben.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Anerkennung der Entscheidung des Berufungsgerichts Brüssel vom 4.6.2014 - 2013/JR/147 und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung werden abgewiesen.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das AG München mit Beschluss vom 26.8.2014 auf den Antrag des Antragstellers hin das Berufungsurteil des Berufungsgerichts Brüssel vom 4.6.2014 anerkannt und diese Entscheidung für vollstreckbar erklärt hat.
1. Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der gemeinsamen Kinder M., geboren am 9.7.2006, Th. geboren am 9.7.2006 und M., geboren am 19.5.2009. Die Eltern der Kinder lebten von 2005 bis Oktober 2010 in Belgien zusammen. Nach ihrer Trennung heiratete die Antragsgegnerin am 11.6.2011 einen deutschen Staatsangehörigen. Da sie beabsichtigte, zu diesem nach Deutschland zu ziehen, stellte sie beim zuständigen belgischen Jugendgericht Brüssel am 3.4.2012 einen Antrag mit dem wesentlichen Ziel, den Hauptaufenthaltsort der Kinder bei ihr zu bestimmen. Das Jugendgericht Brüssel folgte diesem Antrag mit Urteil vom 28.6.2013 nach Einholung eines klinisch-psychologischen Gutachtens zweier Sachverständiger (Anlage B-ASt 5). Weder die Sachverständigen noch das Gericht hatten die Kinder angehört. Die Sachverständigen hatten auf eine persönliche Anhörung der Kinder wegen ihres Alters und der mit der Anhörung einhergehenden Belastung verzichtet. Sie kamen nach eingehender Exploration der Eltern und Befragung Dritter, wie Schule der Kinder und von einigen Familienangehörigen zu dem Ergebnis, dass gegen den Aufenthalt der Kinder bei dem einen oder anderen Elternteil keine Bedenken bestehen, die Kinder aber in jedem Fall den einen oder anderen Elternteil vermissen werden.
2. Nach Erlass des Urteils des Jugendgerichts Brüssel siedelten die Kinder nach Bad Wiessee/Oberbayern zum Beginn des Schuljahres 2013 zur Mutter und deren Ehemann um und gehen hier zur Schule bzw. besuchen den Kindergarten.
3. Auf die Berufung des Antragstellers vom 2.8.2013 hin hat das Berufungsgericht Brüssel mit Urt. v. 4.6.2014 - soweit es hier von Bedeutung ist - das Urteil des Jugendgerichts Brüssel vom 28.6.2013 abgeändert und bestimmt, dass der Hauptaufenthaltsort der Kinder ab 1.7.2014 beim Antragsteller in Belgien liegt. Seiner Entscheidung legte das Gericht das erstinstanzliche Urteil, das erholte Sachverständigengutachten und die Anhörung der beteiligten Eltern zugrunde. Die Kinder wurden durch das Gericht nicht angehört. Vorbringen der Antragsgegnerin wurde teilweise wegen Verspätung präkludiert, insbesondere wurden nicht berücksichtigt ein Bericht einer Verhaltensbeobachtung von Maxime vom 3.3.2014, ein ergo-therapeutischer Bericht über M. vom 24.2.2014, eine E-Mail der Schule über M. vom 28.2.2014, eine Kopie eines Schreibens der Schule vom 28.2.2014, ein Schreiben der Schule vom 11.3.2014 in Bezug auf Th. ein Augenarztattest vom 11.3.2014 und ein Bericht der Kita über M. vom 10.3.2014, die die Antragsgegnerin mit einem Antrag auf Wiederaufnahme der geschlossenen mündlichen Verhandlung vom 19.3.2014 vorgelegt hatte; weitere Beweismittel der beteiligten Eltern wurden aus der Verhandlung wegen Verspätung ausgeschlossen. Das Gericht kam - auch gestützt auf das vom Erstgericht erholte Gutachten und einem Bericht über Schul- und Verhaltensprobleme des Kindes M. vom 24.1.2014 (vorliegende Anlage B-ASt 3) - zu dem Ergebnis, dass es im Interesse des Kindeswohls besser sei, wenn die Kinder zum Antragsteller in ihr vertrautes Umfeld nach Belgien zurückkehren würden.
4. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits beim AG Miesbach im Wege der einstweiligen Anordnung eine Abänderung des Berufungsurteils des Berufungsgerichts Brüssel vom 4.6.2014 beantragt und zugleich einen Hauptsacheantrag gestellt, mit dem Ziel, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen. Das AG Miesbach hat am 25.6.2014 der Antragsgegnerin ohne Anhörung des Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Mit Beschluss vom 2.7.2014 wurde das Umgangsrecht des Antragstellers ergänzend geregelt. Nach Antrag des Antragstellers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Anhörung der Beteiligten und der Kinder hat das AG Miesbach - mit Beschluss vom 2.9.2014 auch in Abänderung des Berufungsurteils des Berufungsgerichts Brüssel vom 4.6.2014 und der eigenen Beschlüsse vom 25.6.2014 und 2.7.2014 der Antragsgegnerin u.a. vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die betroffenen Kinder übertragen. Das AG hielt das Urteil des Berufungsgerichts Brüssel vom 4.6.2014 nicht für anerkennungsfähig; aber selbst wenn es anerkennungsfähig wäre, so würde ein Abänderungsgrund ge...