Leitsatz (amtlich)
1. Zur Präklusion von Gründen für die Ablehnung eines Schiedsrichters.
2. Ein Schiedsrichter, dem die steuerliche Beratung einer Gesellschaft obliegt, wird nicht in eigener Sache tätig mit der Folge, dass der von ihm (mit-)erlassene Schiedsspruch aufzuheben ist, wenn der Schiedsspruch die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund zum Gegenstand hat und im Hintergrund des Zerwürfnisses unter den Gesellschaftern auch Auseinandersetzungen über die steuerliche Behandlung der Gesellschaft stehen.
3. Die Beurteilung des Schiedsgerichts, die Kündigung eines Praxisgemeinschaftsvertrags aus wichtigem Grund sei wegen vorsätzlicher körperlicher Misshandlung des Mitgesellschafters sowie dessen Ehefrau berechtigt, verstößt nicht deswegen gegen den ordre public, weil das Schiedsgericht es unterlassen hat, die Umstände, die zur Entfremdung der beiden Gesellschafter beigetragen haben, näher aufzuklären.
4. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beweisangeboten ist grundsätzlich Sache des Schiedsgerichts. Ein Unterlassen der Beweiserhebung begründet deshalb in der Regel keinen Verstoß gegen den ordre public.
Normenkette
ZPO § 1036 Abs. 2, §§ 1042, 1059 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchst. b, § 1509 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
Tenor
I. Der Antrag, den Teilschiedsspruch vom 15.3.2006 aufzuheben, wird abgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.
III. Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren wird auf 350.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien führen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ein schiedsgerichtliches Verfahren.
Durch Vertrag vom 28.8.2002 schlossen sich der Antragsteller und der Antragsgegner, die Radiologen sind, unter Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Ausübung ihrer Tätigkeit in einer kassen- und privatärztlichen Gemeinschaftspraxis zusammen. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel, nach der Streitigkeiten aus dem Vertrag, einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrags, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs von einem Schiedsgericht entschieden werden. Nähere Einzelheiten zum Verfahren regelt die am selben Tag abgeschlossene Schiedsgerichtsvereinbarung. Sie besagt in § 3 u.a., dass das Schiedsgericht in der Gestaltung des Verfahrens frei ist, der Vorsitzende für dessen schnelle Durchführung zu sorgen hat, der Schiedsspruch aufgrund einer mündlichen Verhandlung erlassen werden soll und ergänzend die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO gelten. Die Schiedsgerichtsvereinbarung bestimmt in § 2 auch die Besetzung des Schiedsgerichts. Während der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt aufzuweisen hat, haben die Parteien für die Beisitzer folgende Regelung getroffen:
Bis sich die Parteien ggf. auf eine neue Beisitzerregelung einigen, werden hiermit einvernehmlich Steuerberater G. und Wirtschaftsprüfer, Steuerberater M. als Beisitzer bestimmt.
Die Parteien können jederzeit einvernehmlich eine andere Beisitzerregelung vereinbaren.
Bei den beiden Personen handelt es sich um die jeweiligen Steuerberater der Parteien.
Der Antragsgegner hat ab Herbst 2004 den Gesellschaftsvertrag wiederholt aus wichtigem Grund gekündigt und dies damit begründet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien sei aufgrund des Verhaltens des Antragstellers völlig zerrüttet, so dass ihm eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht zumutbar sei. Insbesondere hat er sich auf Vorfälle vom 19.11.2004 und 30.3.2005 berufen. Die erste Kündigung vom 19.11.2004 begründet er u.a. damit, dass der Antragsteller gegen ihn im Mai 2004 unvermittelt und wahrheitswidrig den Vorwurf der Steuerverkürzung erhoben habe; die weitere fristlose Kündigung vom 7.4.2005 begründet er mit grundlosen Tätlichkeiten des Antragstellers am 30.3.2005 gegen ihn und seine Ehefrau nach verbalen Auseinandersetzungen über Personalfragen.
Im schiedsgerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner festzustellen beantragt, dass die mit Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis vom 28.8.2002 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch verschiedene fristlose Kündigungserklärungen, die erste vom 19.11.2004, die letzte vom 9.1.2006, ihr Ende gefunden und er als Schiedskläger sein auf dem Vertrag vom 28.8.2002 beruhendes Übernahmerecht (§ 18 Ziff. 1) wirksam ausgeübt habe. Ferner hat er die Räumung und Herausgabe der Praxisräume begehrt.
Der Antragsteller hat neben der Abweisung der Schiedsklage widerklagend (Antrag B. I.) die Feststellung begehrt, dass die im Gesellschaftsvertrag unter § 21 geschlossene Konkurrenzschutzklausel unwirksam ist; hilfsweise will er festgestellt wissen, dass die Tätigkeit als Vertreter oder Angestellter eines niedergelassenen Arztes nicht unter die maßgebliche Konkurrenzschutzklausel fällt. Weiter hat er, teils abhängig von der Entscheidung über die Schiedsklage, verschiedene Feststellungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Zahlungsanträge gestellt.
Das Schiedsgericht hat nach Beweisaufnahm...