Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Grundbuchberichtigungsanspruch aufgrund eines entgegenstehenden bestandskräftigen Flurbereinigungsplans
Leitsatz (amtlich)
1. Die in einem Flurbereinigungsplan genannten Personen sind (neue) Eigentümer eines hiervon betroffenen Grundbesitzes geworden. Hieraus folgt, dass eine Änderung der Eigentumszuordnung allenfalls mit Rechtsmitteln im Flurbereinigungsverfahren erreicht werden kann, die den Flurbereinigungsplan als konstitutiv Eigentum begründenden Rechtsakt beseitigen.
2. Eine Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ankündigung einer Vertretungsuntersagung nach § 10 Abs. 3 S. 3 FamFG richtet. Zum einen greift die Ankündigung noch nicht unmittelbar in eine Rechtsposition des Beschwerdeführers ein. Zum anderen ist nicht einmal eine die Vertretung untersagende Zwischenentscheidung selbstständig anfechtbar; sie kann allenfalls gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung, die nach untersagter Vertretung ergeht, überprüft werden.
Normenkette
FamFG § 10 Abs. 3 S. 3; FlurbG § 61 S. 2, § 63; GBO § 71
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 25. August 2015 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Beschlusses richtet, und im Übrigen verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte ist Eigentümer des Grundstücks FlSt 1735 (Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung). Er beansprucht außerdem das Eigentum an einer Fläche, die nach seinem Vorbringen als Privatstraße über die Flurnummern 1732/1733 (alt) und 1735 (alt) verlaufen sein soll. Dieser Weg wurde bei Anlegung des Grundbuchs am 24.11.1977 als selbstständiges Grundstück mit der Flurnummer 1735/2 (Das Z...gaßl, Weg) im Eigentum der Marktgemeinde Pf. vorgetragen.
Am 23.12.1992 wurde im Grundbuch bei dem Grundstück FlSt 1735/2 eingetragen, dass das Flurstück "gemäß Flurbereinigungsplan H." weggefallen sei. In dem Grundbuch, auf das wegen des Ersatzes verwiesen ist, wurden am selben Tag Grundstücke für den Markt Pf. gebucht. Ein Ersatzgrundstück für FlSt 1735/2 ist nicht ausgewiesen. Als Grundlage der Eintragungen ist dort angegeben "vorzeitige Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsdirektion M. vom 02.07.1990 (Flurbereinigung H.)".
Der Beteiligte hatte in der Vergangenheit wiederholt Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung seiner Person als Eigentümer des Weges gestellt. Diese blieben beim Grundbuchamt und in den Rechtsmittelinstanzen ohne Erfolg (BayObLG MittBayNot 1993, 287; BayObLG vom 2.7.2003, 2Z BR 120/03; Senat vom 9.2.2012 und 31.5.2012, 34 Wx 342/11; vom 11.6.2012, 34 Wx 129/12; vom 14.2.2014 und 24.2.2014, 34 Wx 501/13 je unveröffentlicht).
Unter Verweis auf ein in Kopie beigefügtes Schreiben der Flurbereinigungsdirektion M. vom 24.5.1991 hat sich der Beteiligte über seine bevollmächtigte Ehefrau am 27.3.2014 an den "Amtsvorsteher bei dem Amtsgericht L." gewandt mit dem Verlangen, "den Antrag der ländlichen Entwicklung von 1991 ... unverzüglich zu vollziehen" und zu berücksichtigen, dass der betroffene Weg mit der angegebenen Flurstücksnummer 1735/2 unrichtig bezeichnet sei. Das an das Amtsgericht - Grundbuchamt - gerichtete Schreiben der Flurbereinigungsbehörde mit dem Betreff "Eigentumsverhältnisse am Weg Einlageflurstück 1735/2 Gmkg. Pf." hat folgenden Wortlaut:
... der Weg Einlageflurstück 1735/2 ... ist im Grundbuch von Pf. ... im Eigentum des Marktes Pf. vorgetragen.
In Übereinstimmung mit § 12 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes wurden diese Eigentumsverhältnisse im Flurbereinigungsverfahren angehalten. Der Angrenzer an diesen Weg, Herr Armin F. (der Beteiligte), bestreitet das Eigentum des Marktes Pf. an diesem Weg und beansprucht nun unter Vorlage anliegender Unterlagen das Eigentum an diesem Weg.Nachdem es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde ist, über "streitige" Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, werden die Unterlagen mit der Bitte um weitere Behandlung übersandt.
Nach mehreren ergebnislosen Nachfragen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 22.9.2014 unter dem Betreff "Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs" verlangt, "endlich eine Entscheidung zu treffen". Der unbehandelt gebliebene Änderungsantrag sei vorgelegt und das Eigentum des Beteiligten an der "sogenannten" Gemeindestraße nachgewiesen. Das zu Unrecht entzogene Eigentum müsse wieder zurückgegeben werden. Mit Schreiben vom 11.6.2015 hat er erneut darauf bestanden, "sein Eigentum im Grundbuch wieder einzutragen, wie dies seit Generationen bestanden hat."
Das Grundbuchamt hat die Eingaben als erneuten Berichtigungsantrag ausgelegt und diesem mit richterlichem Beschluss vom 25.8.2015 (Ziff. 1) unter Verweis auf die Rechtskraft der früheren Entscheidungen nicht stattgegeben. An einer inhaltlichen Überprüfung des Anliegens sei das Grundbuchamt auch mit Blick auf die Bestandskraft der im Flurbereinigungsverfahren ergangenen Bescheide ...