Entscheidungsstichwort (Thema)

Flurbereinigungsplan und behördliches Ersuchen bei Weiterverkauf

 

Leitsatz (amtlich)

Es bedarf keiner Erneuerung der Auflassung oder einer Berichtigung der Bezeichnung der aufgelassenen Grundstücke, wenn im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens nach Auflassung, aber noch vor deren Eintragung im Grundbuch, an die Stelle des aufgelassenen Einlagegrundstücks nach dem Surrogationsprinzip ein Ersatzgrundstück tritt.

Der Voreintragungsgrundsatz gemäß § 39 GBO greift bei Berichtigung des Bestandsverzeichnisses nach Maßgabe eines Flurbereinigungsplans aufgrund der außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Rechtsänderung nicht ein.

 

Normenkette

FlurbG §§ 61, 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1; GBO § 2 Abs. 2, §§ 18, 39

 

Tenor

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 09.12.2015 aufgehoben.

 

Gründe

I. Eingetragener Eigentümer u. a. der im Rubrum näher bezeichneten Grundstücke war Herr J. S. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag nebst Auflassung vom 24.07.2015 veräußerte dieser u. a. die bezeichneten Grundstücke an die nunmehr eingetragene Eigentümerin.

Der Urkundsnotar stellte unter dem 12.10.2015 den Antrag, den Eigentumswechsel einzutragen. Der Antrag ging am 21.10.2015 beim Grundbuchamt ein.

Auf Antrag von Herrn J. S. und der Stiftung "A." vom 12.05.2015 auf Durchführung eines freiwilligen Landtausches ordnete der weitere Beteiligte den freiwilligen Landtausch "Mirow V" nach dem FlurbG an, dem u. a. die im Rubrum bezeichneten Flurstücke unterlagen. Im Zuge des Landtausches sollte die Stiftung "A." Eigentümerin dieser Flurstücke werden, während Herr J. S. für die von ihm in das Verfahren eingebrachten Flurstücke ein bislang im Eigentum der Stiftung stehendes Grundstück zu Eigentum erhalten sollte.

Mit Ausführungsanordnung vom 03.08.2015 ordnete der weitere Beteiligte die Ausführung des Tauschplanes an und setzte als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes den 01.10.2015 fest.

Nach Bestandskraft am 20.10.2015 hat der weitere Beteiligte mit Schreiben vom 22.10.2015, beim Grundbuchamt eingegangen am 26.10.2015, gemäß § 79 FlurbG um Berichtigung der betroffenen Grundbücher ersucht.

In Vollziehung des eingangs genannten Kaufvertrages nebst Auflassung hat das Grundbuchamt am 08.12.2015 antragsgemäß die nunmehr eingetragene Eigentümerin und gleichzeitig eine jeweils bewilligte Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten von Herrn J. S. in die Grundbücher eingetragen.

Mit Zwischenverfügung vom 09.12.2015 an den weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht sodann darauf hingewiesen, dass der von ihm beantragten Eintragung entgegenstehe, dass die in den Grundbüchern von R., Blatt ... und ... verzeichneten und nunmehr auf die Stiftung "A." zu übertragenden Grundstücke nicht mehr im Eigentum des Herrn J. S. stünden, da dieser seinen Grundbesitz mittlerweile veräußert habe. Darüber hinaus seien die Grundstücke mittlerweile mit einer Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten von Herrn J. S. belastet. Das Ersuchen sage nichts darüber aus, was mit diesen Belastungen zu geschehen habe. Es müsse daher den neuen Eigentums- und Belastungsverhältnissen angepasst werden.

Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner am 15.12.2015 eingegangenen Beschwerde. Er verweist auf den erfolgten Rechtsübergang zum 01.10.2015, infolgedessen zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung von Herrn J. S. auf die "L. GbR" am 08.12.2015 das Grundbuch unrichtig gewesen sei. Es sei daher zunächst die Grundbuchberichtigung zu vollziehen gewesen, bevor weitere Umschreibungen, z. B. auf Grundlage der Auflassung vom 24.07.2015, hätten erfolgen können. Aufgrund des Eigentumsübergangs außerhalb des Grundbuchs seien die neuen Tauschflurstücke an die Stelle der in der Auflassung vom 24.07.2015 genannten alten Tauschflurstücke des Herrn S. getreten. Entsprechend laste auch die Rückauflassungsvormerkung auf dem neuen Tauschflurstück.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.12.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, dass die gemäß § 39 GBO vorgeschriebene Voreintragung von Herrn J. S. nicht gegeben sei. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsersuchens des weiteren Beteiligten habe dem Grundbuchamt bereits der notarielle Kaufvertrag vom 24.07.2015 nebst Antrag des Urkundsnotars vom 12.10.2015 auf Eigentumsübertragung auf die "L. GbR" vorgelegen. Dieser Antrag sei dem Ersuchen des weiteren Beteiligten gemäß § 17 GBO vorgegangen und somit vor jenem zu erledigen gewesen, was sodann am 08.12.2015 auch erfolgt sei.

Der weitere Beteiligte hat hierauf nochmals seine Auffassung bekräftigt, dass die Zwischenverfügung des Amtsgerichts samt der ihr zugrunde liegenden Grundbucheintragungen der Verfügungen des Herrn J. S. rechtswidrig sei. Die Ausführungen des Rechtspflegers offenbarten eine grundsätzliche Verkennung der durch das Verfahren des freiwilligen Landtausches vor der zuständigen Flurbereinigungsbehörde entstandenen ...

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