Leitsatz (amtlich)
Die GVO - Genehmigung fiir Altgrundstücke erfasst die Flurstücke, die im Bodenordnungsverfahren als Landabfindung zugeteilt werden.
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Beschluss vom 28.02.2006; Aktenzeichen 4 T 32/06) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des LG Neubrandenburg vom 28.2.2006 dahin abgeändert, dass die Zwischenverfügung des AG Demmin vom 17.1.2006 i.d.F. der Verfügung vom 24.1.2006 aufgehoben wird.
Das AG Demmin, an das die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wird, wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Beteiligten nicht von der Einreichung einer Genehmigung nach der GVO abhängig zu machen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Herr Dr. U.K. war Eigentümer der im Grundbuch von G., Bl., gebuchten Grundstücke, Gemarkung H., Flur, Flurstücke. Das Eigentum erwarb er aufgrund zweier Kaufverträge mit Auflassung vom 14.12.1992 (UR-Nr. 937/1992 und 938/1992 des Notars Dr. N. in Berlin). Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) zu diesen Grundstückskaufverträgen ist jeweils erteilt worden. Die Eintragung von Herrn Dr. K. als Eigentümer im Grundbuch erfolgte am 27.1.1994 bzw. am 15.3.1994.
Die Grundstücke waren Gegenstand des vom Amt für Landwirtschaft Altentreptow als zuständige Flurneuordnungsbehörde durchgeruhrten Bodenordnungsverfahrens H./P. An die Stelle der genannten Flurstücke (alte Grundstücke) des Teilnehmers im Bodenordnungsverfahren Dr. K. trat das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück (neues Grundstück). Mit öffentlich bekannt gemachtem Bescheid vom 12.1.1998 ordnete das Amt rur Landwirtschaft A. die Ausruhrung des unanfechtbaren Bodenordnungsplanes an. Unter Ziff. II. des Bescheides heißt es wie folgt:
"Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplanes mit erstem Nachtrag zum Bodenordnungsplan wird der 1.3.1998 festgesetzt.
Mit diesem Tage werden die neuen Grundstücke anstelle der alten Grundstücke Eigentum der Teilnehmer. Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken treten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten. Das Gleiche gilt auch rur die Pachtverhältnisse."
Am 11.5.1998 ersuchte das Amt für Landwirtschaft A. das zuständige Grundbuchamt, die Berichtigung der betroffenen Grundbücher und die entsprechenden Neuanlegungen von Grundbuchblättern durchzuführen. Das Grundbuchamt schrieb daraufhin am 4.1.1999 im Grundbuch von G., Blatt, die Grundstücke Flur, Flurstücke, ab und trug das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück mit dem Vennerk "in der Flurbereinigung H./P., Ordnungsnummer zugeteilt" ein.
Die Eintragung der Beteiligten zu 1. erfolgte sodann später aufgrund Erbfolge nach Herrn Dr. K. im Wege der Grundbuchberichtigung am 26.10.2005.
Mit Kaufvertrag vom 5.12.2005 (UR-Nr. 1189/2005 des Notars G. in A.) veräußerte die Beteiligte zu 1. das im Rubrum bezeichnete Grundstück an den Beteiligten zu 2. In der Kaufvertragsurkunde erklärten die Beteiligten die Auflassung.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat mit Schreiben vom 12.1.2006 an das AG Demmin die Eintragung der Eigentumsumschreibung beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 17.1.2006 hat das AG Demmin daraufhin die Einreichung der GVO-Genehmigung gefordert. Unter Bezugnahme hierauf hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schreiben vom 18.1.2006 mitgeteilt, er sei davon ausgegangen, dass eine Genehmigung gem. § 2 Abs. I S. 2 GVO nicht erforderlich sei, da die Eintragung des letzten Eigentümers aufgrund Auflassung vom 14.12.1992 erfolgt sei. Daran ändere auch die zwischenzeitlich erfolgte Flurneuordnung nach dem sog. Surrogationsprinzip nichts.
Mit Verfügung vom 24.1.2006 hat das AG darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Grundstück im Flurneuordnungsverfahren erworben worden sei. Somit könne nicht nachvollzogen werden, ob es diesbezüglich bereits eine GVO-Genehmigung gegeben habe und in welchen Grundakten diese vorliege.
Gegen die Zwischenverfügung(en) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten Beschwerde eingelegt. Er gehe nach wie vor davon aus, dass die Genehmigung gem. GVO für das betroffene Flurstück bereits erteilt und somit gem. § 2 Abs. 1 S. 2 GVO nicht mehr erforderlich sei. Aufgrund des Surrogationsprinzips in der Flurneuordnung sei es nicht erforderlich, dass das Grundbuchamt die Identität des neuen Flurstücks mit dem alten vor Durchführung der Flurneuordnung prüfe.
Mit Beschluss vom 13.2.2006 hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück im Flurneuordnungsverfahren als Eigentum eingetragen worden sei. Es liege in der Grundakte keine wirksame GVO-Genehmigung diesbezüglich vor. Ob das neugebuchte Grundstück mit dem vor dem Bodenordnungsverfahren gebuchten Grundbesitz identisch sei, könne aufgrund des vorliegenden Ersuchens durch das Grundbuchamt nicht nach...