Verfahrensgang
LG Passau (Entscheidung vom 27.01.2012; Aktenzeichen 4 O 985/10) |
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 27.01.2012 wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Beschluss und dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Der Senat geht von dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt aus.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:
1.
Das Urteil des Landgerichts Passau vom 27.01.2012 wird aufgehoben.
2.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld im Mindestbetrag von 20.000,-- EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
3.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente nach dem Ermessen des Gerichts ab dem jeweils 1. des nach Rechtskraft des Urteils folgenden Monats in Höhe von mindestens je 300,-- EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Monatsbeträge ab dem jeweils 1. des betreffenden Monats.
4.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin einen materiellen Schaden in Höhe von 5.014,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
5.
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.530,58 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
6.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, allen materiellen und immateriellen Schaden im Rahmen der gesetzlichen Gegebenheiten und, soweit die Ansprüche nicht auf eine Sozialversicherung übergegangen sind, aus der fehlgeschlagenen Behandlung vom 18.09.2007 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
II.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
A.
Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 13.04.2012 folgendes ausgeführt:
Die Berufung der Klägerin vermag keine Argumente oder Tatsachen aufzuzeigen, die das auf der Basis der Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen Dr. S. einleuchtend begründete Urteil des Landgerichts in Frage zu stellen vermögen.
1. Den Beklagten fallen keine Behandlungsfehler zur Last.
a) Der Sachverständige Dr. S. hat dargelegt, dass die behandlungspflichtige streitgegenständliche Verletzung der Klägerin sowohl mit einer Schiene als auch mittels Kirschnerdrahtes fixiert und versorgt werden konnte. Damit war die stattgehabte operative Versorgung mit einem Kirschnerdraht grundsätzlich lege artis.
b) Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 21.12.2011 klargestellt, dass die Einkürzung des Kirschnerdrahtes erst am 01.10.2007 (und nicht schon bei der Feststellung einer Überlänge am 21.09.2007) zwar als suboptimal, aber als noch vertretbar und nicht als Verletzung des Facharztstandards anzusehen ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, auf Grund welcher Umstände es zu dieser Verzögerung gekommen ist.
Im Übrigen könnte die Klägerin, wie vom Landgericht zutreffend dargetan - aus den vorgenannten Gründen kommt ein Beweiserleichterungen begründender grober Behandlungsfehler definitiv nicht in Betracht - selbst wenn den Beklagten insoweit ein Behandlungsfehler zur Last fiele, nicht beweisen, dass das Belassen der Überlänge bis zum 01.10.2007 negative Auswirkungen auf den Heilungsvorgang hatte. Insbesondere hat es der Sachverständige als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet, dass eine durch den überstehenden Draht möglicherweise verursachte Reizung mit der Entwicklung eines CRPS ursächlich in Verbindung stehen könnte.
Soweit die Klägerin auf Seite 20 der Berufungsbegründung darauf abhebt, dass sie aufgrund der Behandlung der Beklagten neben dem CRPS weitere Misslichkeiten und Beschwerden erlitten habe, muss ein Schadenersatzanspruch schon daran scheitern, dass den Beklagten, wie dargelegt, kein Behandlungsfehler zur Last fällt.
Außerdem hat der Sachverständige bei der Anhörung durch das Landgericht die Schmerzen der Klägerin nicht auf den überstehenden Draht sondern vielmehr auf das aufkommende CRPS zurückgeführt.
c) Der Sachverständige Dr. S. hat auch, wie vom Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt, erläu...