Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 20.04.2010; Aktenzeichen StVK 133/09)

 

Tenor

I. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Untätigkeitsbeschwerde und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Wiedereinlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I vom 20. April 2010 werden verworfen.

II. Die Untätigkeitsbeschwerde des Strafgefangenen vom 26. März 2010 wird als unzulässig kostenfällig verworfen.

III. Die Rechtsbeschwerden des Strafgefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I vom 20. April 2010 werden als unzulässig verworfen.

IV. Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt München gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I vom 20. April 2010 wird verworfen mit der Maßgabe, dass anstelle von § 11 Abs. 1 Nr.2 StVollzG als Rechtsgrundlage Art. 13 Abs.1 Ziffer 2 BayStVollzG tritt.

V. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit sie durch seine Rechtsbeschwerden verursacht sind. Die durch die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt verursachten notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Staatskasse.

VI. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Strafgefangener in der JVA. Er befindet sich seit 6.4.1984 zur Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes in Haft. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt und mit Beschluss des OLG Nürnberg vom 28.1.1997 eine Mindestverbüßungsdauer von 18 Jahren festgesetzt, die am 6.4.2002 erreicht war.

Der Antragsteller begehrte am 22.1.2009 die Gewährung von Vollzugslockerungen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 3.2.2009 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 19.2.2009 beantragte die Verteidigerin des Antragstellers bei der zuständigen Vollstreckungskammer, unter Aufhebung des Bescheids vom 3.2.2009 die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, dem Antragsteller Vollzugslockerungen zu gewähren. Mit Beschluss vom 9.4.2009 erholte die Strafvollstreckungskammer ein psychiatrisches Prognosegutachten und beauftragte den Sachverständigen in xxx mit der Begutachtung. Nach einer Exploration am 2.6.2009 nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 13.7.2009 die Schweigepflichtentbindung des Gutachters in Verbindung mit einem Ablehnungsantrag zurück. Daraufhin wurde von der Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 21.9.2009 der Sachverständige entbunden und mit der Erstattung des Gutachtens xxx beauftragt. Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens vom 22.11.2009 erfolgte eine mündliche Anhörung des Strafgefangenen durch die Strafvollstreckungskammer am 14.1.2010. Die Strafvollstreckungskammer verfasste am 10.2.2010 einen Vermerk zur Rechtslage und bat den Sachverständigen um Ergänzung seines Gutachtens sowie den stellvertretenden Leiter der Justizvollzugsanstalt um Stellungnahme zur Lockerung im Rahmen einer Ausführung mit zwei Beamten.

Der Gutachter kam abschließend zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller Fluchtund Missbrauchsgefahr wegen der Persistenz der deliktsspezifischen Persönlichkeitszüge begründet sei und im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft, sich therapeutisch mit den Persönlichkeitsstörungen auseinanderzusetzen, die Fähigkeit und Bereitschaft fehle, Risiken im Hinblick auf Flucht und Lockerungsmissbrauch zu erkennen und zu vermeiden. Eine Ausführung des Probanden in Begleitung von zwei Beamten erscheine aber verantwortbar, wenn seitens der Justizvollzugsanstalt eine adäquate, therapeutisch orientierte Vor- und Nachbereitung der Ausführung zur Klärung von aktuellen psychischen Befindlichkeiten, Belastbarkeit und Zuverlässigkeit des Probanden durchgeführt werde.

Die Justizvollzugsanstalt teilte mit Schreiben vom 12.2.2010 mit, dass im Falle einer Ausführung mit Bediensteten Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr nicht zu befürchten sei und ergänzte mit Schreiben vom 12.3.2010, dass im Falle von Ausführungen zugesichert werde, dass diese vor- und nachbesprechend von xxx, dem stellvertretenden Leiter der JVA, begleitet werden würden.

Mit Beschluss vom 20.4.2010 hob die Strafvollstreckungskammer den Bescheid der Justizvollzugsanstalt vom 3.2.2009, durch welchen der Antrag des Gefangenen vom 22.1.2009 auf Gewährung von Ausgang oder Ausführung abgelehnt wurde, auf und verpflichtete die Justizvollzugsanstalt, dem Antragsteller gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG regelmäßige Ausführungen zu gewähren. Außerdem legte sie der Staatskasse die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Geschäftswert auf 500 € fest.

Der Antragsteller hat vorliegend insgesamt sechs Rechtsbeschwerden, davon eine Untätigkeitsbeschwerde schon vor Erlass der Entscheidung des Landgerichts, die Justizvollzugsanstalt eine Rechtsbeschwerde eingelegt:

1) Bereits am 30.3.2010 ging ein Schreiben des An...

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