Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolglose Grundbuchbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Normenkette

InsO § 32 Abs. 1, § Abs. 2; GBO § 53 Abs. 1 S. 2, §§ 22, 29 Abs. 1; InsO § 4

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim (Beschluss vom 16.08.2016)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 16.8.2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümerin von Teileigentum eingetragen.

Unter dem 9.10.2012 beantragte das AG - Insolvenzgericht - unter Vorlage eines ausgefertigten Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffend das Vermögen der I. B. in M. (geboren am ...) als Schuldnerin die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch. Dem kam das Grundbuchamt am 16.10.2012 nach.

Mit Schreiben vom 27.7.2016 beantragte die Beteiligte die Berichtigung des Grundbuchs mit der Begründung, der Insolvenzeröffnungsbeschluss sei nicht vom zuständigen Richter unterschrieben gewesen. Gegen den "nunmehr unterzeichneten" Beschluss sei Beschwerde eingelegt, im Übrigen sei das Insolvenzverfahren nicht nach den Regeln der ZPO durchgeführt worden. Es sei auch unter ihrem "Mädchennamen" mit unzutreffender Anschrift eröffnet worden und sie sei in diesem Zeitpunkt nicht zahlungsunfähig gewesen.

Dem Rechtsmittel hat die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts nicht abgeholfen und die Sache der Rechtspflegerin vorgelegt. Diese hat die Beschwerde gegen die Eintragung des Insolvenzvermerks am 16.8.2016 - ohne Rechtsmittelbelehrung - zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 2.9.2016, die das Grundbuchamt, ohne abzuhelfen, dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.

II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin als für die Führung des Grundbuchs zuständiger Person (§ 23 Nr. 1 Buchst. h RPflG), mit der die Eintragung der Insolvenzeröffnung im Grundbuch durch den Urkundsbeamten nach § 12c Abs. 2 Satz 3 GBO bestätigt wurde (§ 12c Abs. 4 GBO), ist nach § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO die Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 71 Abs. 1 GBO statthaft.

Auch wenn sich die Beteiligte gegen eine Eintragung wendet, ist die im Übrigen zulässig (vgl. § 73 GBO) eingelegte Beschwerde hier nicht nach § 71 Abs. 2 GBO beschränkt. Denn der Insolvenzvermerk ist ein Sicherungsmittel mit lediglich negativer Wirkung, der zu keiner Grundbuchsperre führt und an dessen Eintragung sich kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (BGH FGPrax 2011, 267 f.; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 132; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 39).

2. Eine Abhilfeentscheidung nach § 75 GBO ist bei Gelegenheit der formlosen Beschwerdevorlage zwar nicht ergangen, jedoch für den Anfall der Beschwerde auch nicht zwingend geboten; der Senat ist namentlich in Fällen, in denen eine Abhilfe ersichtlich nicht in Frage kommt, nicht gehindert, sofort über das Rechtsmittel zu entscheiden (vgl. Senat vom 1.8.2013, 34 Wx 62/13 = MittBayNot 2014, 47; Hügel/Kramer § 75 Rn. 1; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 75 Rn. 1).

3. An einer rechtsmittelfähigen Entscheidung fehlt es nicht deshalb, weil die gesetzlich gebotene Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) nicht erteilt wurde. Ein solcher Mangel allein kann auch nicht zur Aufhebung der Entscheidung führen, sondern hat höchstens Auswirkungen auf den Lauf von Rechtsmittelfristen bzw. für eine Wiedereinsetzung (Holzer FamFG § 39 Rn. 8).

4. Das Rechtmittel hat mit dem Ziel der Löschung keinen Erfolg. Weil keine Löschungsbewilligung nach § 19 GBO vorliegt, wäre dies nur im Weg der Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO oder der Berichtigung nach § 22 GBO möglich. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

a) Die Eintragung des Insolvenzvermerks ist nicht ihrem Inhalt nach unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.

Unzulässig nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind nur Eintragungen, die einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLG DNotZ 1988, 784/786; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403).

Für die angegriffene Eintragung trifft das nicht zu. Das Gesetz sieht die Eintragung eines Insolvenzvermerks an Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist, in § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Ersuchen des Insolvenzgerichts (§ 32 Abs. 2 Satz 1 InsO) vor. Die angegriffene Eintragung verlautbart die erforderlichen Angaben, wie das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens, die ergangene Anordnung der Eröffnung und das anordnende Gericht (vgl...

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