Leitsatz (amtlich)
Nur Aktionäre einer Aktiengesellschaft sind befugt, einen Antrag auf Bestellung gerichtlicher Sonderprüfer zu stellen. Bei Aktiengesellschaften, die Namensaktien ausgeben, kann das Mitgliedschaftsrecht aus § 142 Abs. 2 AktG nur von Personen geltend gemacht werden, die im Aktienregister als Aktionäre eingetragen sind.
Normenkette
AktG § 67 Abs. 2, § 142 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 07.07.2005; Aktenzeichen 17HK T 9571/05) |
AG München (Aktenzeichen HRB 132508) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 7.7.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die der Antragsgegnerin im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 31.12.2004 die Bestellung von Sonderprüfern gem. § 142 Abs. 2 AktG, die alle Maßnahmen der Geschäftsführung im Entlastungsjahr 2002 überprüfen sollten. Die Antragsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft. Deren Satzung sieht in § 5 Abs. 2 vor, dass die Aktien als Namensaktien ausgegeben werden, sie nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind und über die Zustimmung der Aufsichtsrat entscheidet. § 5 Abs. 3 der Satzung bestimmt, dass die Gesellschaft ein Aktienbuch führt. Das von der Gesellschaft vorgelegte Aktienregister weist jeweils Eintragungen zum 1.5.2000, 4.10.2001, 5.3.2004 und zum 15.4.2005 aus. In der Übersicht der Aktionäre vom 4.10.2001 ist der Antragsteller als Aktionär der Antragsgegnerin eingetragen. Seit dem 5.3.2004 ist der Antragsteller nicht mehr als Aktionär eingetragen. Die Begründung der Aktionärsstellung des Antragstellers beruhte auf einem Vertrag über den Verkauf und die Übertragung von Aktien vom 4.10.2001. In diesem Vertrag erwarb der Antragsteller 13.500 Aktien an der Antragsgegnerin. Der Vertrag sah ferner vor, dass der Erwerber, der aus den Diensten der Antragsgegnerin ausscheidet, den übrigen Vertragspartnern seine Aktien unwiderruflich und unbefristet zum Kauf anzubieten hat. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, das zwischen den Verfahrenbeteiligten anhängig war, schlossen die Parteien einen Vergleich dahingehend, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.3.2003 geendet hat. Mit Schreiben vom 3.3.2004 machten die übrigen Vertragspartner des Vertrages vom 4.10.2001 von ihrem Optionsrecht auf den Erwerb der Aktien des Antragstellers Gebrauch und beglichen den berechneten Kaufpreis. In dem Ausübungsschreiben ist mitgeteilt, dass der Vorstand die Übertragung der Aktien in das Aktienbuch übernehmen werde. Die Zustimmung des Aufsichtsrats zur Übertragung der Aktien wurde mit Beschl. v. 2.3.2004 erteilt. Über die Wirksamkeit der Ausübung des Optionsrechts besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit.
Das AG wies den Antrag auf gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern mit Beschl. v. 11.4.2005 zurück. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.4.2005.
Das LG hat die sofortige Beschwerde mit Beschl. v. 7.7.2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 3.8.2005.
II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 142 Abs. 5 S. 2 AktG a.F., § 29 Abs. 2, § 27Abs. 1 FGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde hat nach der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22.9.2005 (BGBl. S. 2802) zu erfolgen, da das streitige Rechtsverhältnis noch nicht von dem neuen Recht erfasst wird (Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 10. Aufl., § 27 FGG Rz. 19; Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 16, m.w.N.).
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsteller sei nicht berechtigt, einen Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers zu stellen, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Aktionär der Gesellschaft war. Nach dem Ausscheiden aus den Diensten der Antragsgegnerin zum 31.3.2003 sei er nach dem Vertrag vom 4.10.2001 verpflichtet gewesen, den übrigen Parteien dieses Vertrags seine Aktien zum Verkauf anzubieten. Eine Einziehung der Aktien habe die Gesellschaft nicht vorgenommen. Das Optionsrecht aus dem Vertrag habe mit dem Schreiben vom 3.3.2004 in nicht verfristeter Zeit angenommen werden können. Der Kaufpreis sei beglichen. Die Aktien des Antragstellers seien auf den neuen Erwerber übergegangen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der umfassende Antrag auf Sonderprüfung über die gesamte Geschäftsführung im Jahr 2002 in dieser Form nicht zulässig gewesen wäre.
2. Die Entscheidung des LG ist i.E. nicht zu beanstanden.
a) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von So...