Verfahrensgang
AG München (Entscheidung vom 20.11.2001; Aktenzeichen 551 F 6026/01) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - München vom 20.11.2001 aufgehoben.
II.
Der Antragsgegnerin wird im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin wurde im vorliegenden Scheidungsprozeß von Rechtsanwalt ... vertreten. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 16.07.2001 für seine Mandantin Prozeßkostenhilfe beantragt jedoch hierbei unterlassen, auch seine Beiordnung zu beantragen. Das Familiengericht bewilligte die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Verfahren erster Instanz mit Beschluß vom 10.09.2001 ohne Zahlungsanordnung. Nach rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens beantragte die Antragsgegnerin den Prozeßkostenhilfebeschluß vom 10.09.2001 dahin zu ergänzen, daß ihr Rechtsanwalt ... eingeordnet wird. Das Familiengericht wies diesen Antrag zurück, weil keine Beiordnung beantragt gewesen sei und eine nachträgliche Beiordnung nach Verfahrensabschluß nicht mehr möglich sei. Daß der Beiordnungsantrag konkludent gestellt gewesen sei, sei nicht zu erkennen.
II.
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Rechtsanwalt ... hatte für die von ihm vertretene Mandantin Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren mit Anwaltszwang begehrt. In einem solchen Fall enthält der Bewilligungsantrag in der Regel stillschweigend einen Beiordnungsantrag (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., Rn. 14 zu § 121).
Dies gilt insbesondere im Anwaltsprozeß, da das Gericht in diesem Fall der bedürftigen Partei auch ohne Antrag einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen hat (§ 121 Abs. 1 ZPO). Da das Familiengericht im Bewilligungsbeschluß vom 10.09.2001 nicht über den stillschweigenden Beiordnungsantrag und auch nicht über die sich aus § 121 Abs. 1 ZPO ergebende Beiordnungspflicht von Amts wegen entschieden hat, ist der Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn über einen rechtzeitigen und form Prozeßkostenhilfeantrag nicht mehr vor Abschluß der Instanz entschieden würde. Insoweit kann nach einhelliger Meinung auch nach Abschluß der Instanz noch rückwirkend Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (vgl. Zöller, a.a.O., Rn. 2 b und 2 c zu § 117). Es geht im vorliegenden Fall nicht um die Wiederholung eines vor Abschluß der Instanz bereits abgelehnten Antrags. Das Amtsgericht hat weder über den stillschweigenden Beiordnungsantrag noch über die von Gesetzes wegen zu geschehende Beiordnung in Form einer Zurückweisung entschieden, so daß es der Antragsgegnerin auch nicht möglich war, gegen eine entsprechende ablehnende Entscheidung mit einem Rechtsbehelf oder einem Rechtsmittel vorzugehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs. 4 ZPO). Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen wegen Erfolgs der Beschwerde nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 3030482 |
FamRZ 2002, 1196 |
FamRZ 2002, 1196-1197 (Volltext mit red. LS) |