Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Beschwerderecht des Testamentsvollstreckers gegen Auswahl des Ergänzungspflegers

 

Normenkette

FGG §§ 19-20, 57 Abs. 1 Nr. 9

 

Verfahrensgang

AG Weilheim i. OB (Beschluss vom 17.09.2007; Aktenzeichen 51 F 417/03)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Abs. 2 der Entscheidung des AG Weilheim i.OB vom 17.9.2007 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit erforderlich waren, zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Großeltern, des betroffenen Kindes A hatten am 16.11.1989 ein gemeinschaftliches Testament gem. §§ 2269 Abs. 1, 2270 BGB errichtet, in dem als Erbe des Letztversterbenden der einzige gemeinsame Sohn, der spätere Vater von A eingesetzt wurde.

Der Großvater verstarb. In einem "Ergänzungstestament" hat die Großmutter ihre Enkeltochter noch einmal ausdrücklich als Alleinerbin eingesetzt. Weiter heißt es u.a. in dem Ergänzungstestament: "Ich will allerdings, dass deren Mutter nicht die Verwaltung des Vermögens des Enkelkindes übernimmt, sondern dass sowohl für die Nachlassregulierung wie auch für die Verwaltung des Nachlasses des Enkelkindes ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich Herrn X. Der Testamentsvollstrecker soll den Immobilienbesitz verwalten bis das 25. Lebensjahr vollendet hat."

Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 12.1.2004 (62 VI 6296/03) wurde RA ... zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass von Frau ... bestellt.

A ist vertreten durch die alleinsorgeberechtigte Mutter M.

In dem vor dem LG München I anhängigen Verfahren 16T 19983/03 (AG München 62VI 6296/03) wurde die Mutter von ihrer Schwester, RAin ... anwaltlich vertreten. Auf Antrag erging am 17.9.2007 durch das AG Weilheim i. OB (Az. 051 F 00417/03) Beschluss, nach dem für das Kind A Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde. Weiter heißt es in dem Beschluss: "Die Ergänzungspflegschaft umfasst den Wirkungskreis der Vertretung bei der Vermögenssorge des von Todes wegen erworbenen Vermögens nach ...

Als Pfleger wird Frau ... bestellt.

Gegen die Bestellung von Frau ... als Ergänzungspflegerin wendet sich der Testamentsvollstrecker ... mit der Beschwerde und beantragt, einen anderen Kollegen zum Ergänzungspfleger zu bestellen. Er bringt vor, dass eine interessenunabhängige Ergänzungspflegschaft durch RAin ... deshalb nicht in Betracht komme, da diese die Mutter der Erbin im Nachlassverfahren vertreten habe. Sie vertrete darüber hinaus die Erbin als auch deren Mutter, was sich aus verschiedenen vorgelegten Schreiben an den Testamentsvollstrecker ergebe. Da die Mutter selbst gem. § 1638 BGB in keiner Weise in die Nachlasssache involviert werden dürfe, wäre es ein probates Mittel, wenn ihre Schwester Ergänzungspflegerin wäre, um so entgegen § 1638 BGB bestens und dauerhaft informiert zu sein.

Die bestellte Ergänzungspflegerin beantragt Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das LG München II. Sie trägt dazu vor, eine Interessenkollision bestehe nicht. Seit der Vertretung der Mutter der Erbin im Verfahren vor dem LG (16 T 19983/03) habe kein Mandatsverhältnis mehr bestanden und es werde auch für die Dauer der Ergänzungspflegschaft keines mehr bestehen. Die Beschwerde sei unzulässig, dem Beschwerdeführer stehe kein Beschwerderecht nach §§ 19, 20 FGG zu, da er als Testamentsvollstrecker kein subjektives Recht habe, das durch die angegriffene Verfügung des AG Weilheim v. 17.9.2007 beeinträchtigt sein könnte.

Eine Beschwerde nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG sei bei einer befristeten Beschwerde (die offensichtlich gewollt sei) nach § 57 Abs. 2 FGG ausgeschlossen. § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG, sei auch bei einfacher Beschwerde nicht anwendbar da es sich bei § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG um die Wahrnehmung einer Angelegenheit handeln muss, die zumindest auch die Person des Pfleglings betrifft. Im Übrigen sei das OLG für die Entscheidung nach § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG nicht zuständig, die Rechtspflegerin habe auf telefonische Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass sie die Auswahlentscheidung in ihrer Tätigkeit beim Vormundschaftsgericht getroffen habe.

... bestellt sich für den Pflegling und beantragt Verwerfung der Beschwerde.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Hinsichtlich der weiteren Sachvorträge wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat die Akten 51 F 69/04 des AG Weilheim und 62 VI 6296/03 des AG München beigezogen.

II. Gegen die Auswahl des Pflegers ist die einfache Beschwerde nach § 19 FGG gegeben (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 60 Rz. 4; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 851; OLG Jena FamRZ 2004, 1389), einer der Fälle des § 60 FGG liegt nicht vor.

Die Beschwerde des Testamentsvollstreckers gegen die Entscheidung des AG vom 17.9.2007 ist jedoch unzulässig. Dem Beschwerdeführer steht ein Beschwerderecht nicht zu.

Das OLG München ist für das Besc...

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