Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung bei Klage auf Räumung und Hilfsantrag auf Feststellung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschwerde gegen eine bereits durch das Landgericht als Berufungsgericht geprüfte und dann abgeänderte Streitwertfestsetzung ist analog § 66 Abs. 4 S. 1 GKG nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat.
2. Die Klage auf Räumung zu einem bestimmten Datum und der Hilfsantrag auf Feststellung, dass das Mietverhältnis zu diesem Datum endet und der Mieter eine Fortsetzung nicht verlangen kann, stellen einen Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG dar.
Normenkette
BGB § 574; GKG § 41 Abs. 1-2, § 45 Abs. 1 S. 3, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 66 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
AG Starnberg (Beschluss vom 19.11.2018; Aktenzeichen 12 S 1164/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 19.11.2018, Az. 7 C 695/17, abgeändert: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 87.000,00 festgesetzt.
2. Die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird verworfen.
3. Die Beklagtenvertreter tragen die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Mit der Klage vom 07.06.2017 verlangte der Kläger als Eigentümer einer Immobilie in von den Beklagten als Mietern die Rückgabe am 30.06.2017, gestützt auf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs vom 19.10.2016.
Der Kläger kündigte erneut mit Datum vom 02.08.2017 zum 30.04.2018, hilfsweise zum 31.12.2019. Der Kläger kündigte erneut mit Datum vom 19.10.2017 zum 31.12.2019.
Zuletzt beantragte der Kläger entsprechend Räumung und Herausgabe zum 30.04.2018, hilfsweise zum 31.12.2019. Hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass das Mietverhältnis zum 31.12.2019 endet und der Beklagte zu 1 eine Fortsetzung nicht verlangen kann.
Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 15.03.2018, soweit noch von Interesse, die Beklagten zur Räumung zum 31.12.2019 verurteilt. Zugleich hat es den Streitwert auf EUR 87.136,12 festgesetzt.
Der Beklagtenvertreter hat gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Schriftsatz vom 05.04.2018 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf EUR 174.272,24 festzusetzen. Das Amtsgericht hat in dem Beschluss vom 09.04.2018 der Beschwerde nicht abgeholfen. Zwischen dem Hauptantrag auf Räumung zum 30.04.2018 und dem Hilfsantrag auf Räumung zum 31.12.2019 bestehe wirtschaftliche Identität.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.04.2018 die Beschwerde zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagtenvertreters wurde mit Beschluss vom 21.06.2018, Az. 32 W 722/18, als unzulässig verworfen.
In ihrer Berufung beantragen die Beklagten die Aufhebung des Endurteils des Amtsgerichts, die Abweisung der Räumungsklage als unbegründet und die Abweisung des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags als unzulässig.
Mit Beschluss vom 23.07.2018 hat das Amtsgericht Starnberg auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters hin den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 15.03.2018 dahin abgeändert, dass der Streitwert auf EUR 90.736,12 festgesetzt wird.
In der öffentlichen Sitzung vom 13.11.2018 vor der Berufungskammer hat der Kläger die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 19.11.2018 hat das Landgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf EUR 90.736,12 und für das Berufungsverfahren auf EUR 172.250,00 festgesetzt. Der Streitwert für den Räumungsanspruch betrage gemäß § 41 Abs. 1 und 2 GKG EUR 87.000,00. Über den Hilfsfeststellungsantrag wäre in der Berufung zu entscheiden gewesen und sei daher zu berücksichtigen. Der Antrag bestehe aus zwei Teilen. Der Streitwert der Feststellung, dass das Mietverhältnis zum 31.12.2019 ende, sei mit der ordentlichen Kündigungsfrist von 9 Monaten zu ermitteln (EUR 65.250,00). Die Feststellung, dass keine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangt werden könne, sei mit EUR 20.000,00 zu bewerten.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2018 hat die Beklagtenseite Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz eingelegt und ohne konkreten Antrag eine Berücksichtigung der verschiedenen Kündigungstermine und des Hilfsantrags verlangt. Der Streitwert des Hilfsantrages sei hinzuzurechnen.
Mit Schriftsatz vom 06.12.2018 legte der Klägervertreter im Namen des Klägers Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes ein und beantragte, auch den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 90.736,12 festzusetzen. Werde der Hauptantrag, so wie hier, zurückgenommen, dürften Haupt- und Hilfsantrag nicht zusammengerechnet werden.
II. 1. Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Beklagten ist unzulässig. Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert hat, ein Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich hierbei um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG der Zulassung bedarf. Nach der Systematik der Regelung in § 66 GKG findet eine zweite Überprüfung einer Streitwertfestsetzung nur unte...