Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Mit der sofortigen weiteren Beschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen (also nicht zwingend) sind oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte.

  • 2.

    Es ist nicht Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die zur Entscheidung über die Freiheitsentziehung berufen sind, zu klären, in welches Land die Betroffene abzuschieben ist; diese Entscheidung obliegt der Ausländerbehörde, die gegebenenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden kann.

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 24.04.2007; Aktenzeichen 13 T 5628/07)

AG München (Aktenzeichen 871 XIV B 96/07)

 

Gründe

I.

Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung der Betroffenen, einer nigerianischen Staatsangehörigen. Die Betroffene wurde am 10.12.2006 am Flughafen München bei der Ausreisekontrolle für einen Flug nach Kanada festgenommen, als sie sich bei dieser Gelegenheit mit auf eine andere Peron ausgestellten, als gestohlen gemeldeten kanadischen Urkunden, insbesondere einem kanadischen Reisepass, auszuweisen versuchte. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung gab die Betroffene an, die Ausweispapiere und das Flugticket nach Kanada in Italien gefunden zu haben. Sie habe sich entschlossen, damit wieder nach Deutschland zu reisen. Die Betroffene war unter anderen Personalien von der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg mit Bescheid vom 24.11.2003, bestandskräftig seit 16.1.2004, mit unbefristeter Wirkung ausgewiesen worden. Die Betroffene ist nicht im Besitz eigener Ausweispapiere.

Gegen die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 11.12.2006 Abschiebungshaft längstens bis zum Ablauf des 10.3.2007 angeordnet. Rechtsmittel der Betroffenen gegen diesen Beschluss blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 5.3.2007 hat das Amtsgerichts mit sofortiger Wirksamkeit die weitere Abschiebungshaft bis zur möglichen Abschiebung, längstens jedoch für weitere drei Monate im Anschluss an die bestehende Abschiebungshaft, angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat die Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt.

Erstmals mit Schriftsatz vom 28.12.2006 ließ die Betroffene angeben, sie habe am 20.10.2004 unter dem Namen A. F., geboren am 13.10.1981 in Lagos/Nigeria, mit dem italienischen Staatsbürger E. V., geboren am ....1981, die Ehe geschlossen und führe seitdem mit diesem in Italien eine eheliche Lebensgemeinschaft. Anlässlich ihrer Vorführung bei der nigerianischen Botschaft am 13.3.2007 erklärte die Betroffene, aufgrund ihrer Ehe nicht nach Nigeria, sondern nach Italien zurückkehren zu wollen. Die nigerianische Botschaft bestätigte daraufhin, dass es sich bei der Betroffenen zwar um eine nigerianische Staatsangehörige handele, jedoch müsse vor einer Ausstellung von Heimreisepapieren ihre Heirat mit einem Italiener und die Rückkehr nach Italien überprüft werden. Die Betroffene ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Italien. Die Ausländerbehörde ermittelte hierzu, dass die italienischen Behörden der Betroffenen schon deshalb keinen Aufenthaltstitel erteilen würden, weil es sich bei der am 20.10.2004 erfolgten Eheschließung um eine Scheinehe handele. Zudem prüfe die italienische Justiz die Ausstellung eines Haftbefehls wegen krimineller Vereinigung und Fälschung.

Der Aufforderung des Beschwerdegerichts an die Betroffene, ihre Identität mit der Person nachzuweisen, die am 20.10.2004 mit dem genannten italienischen Staatsangehörigen die Ehe geschlossen hat, sowie den dabei benutzten vorläufigen italienischen Passnachweis vorzulegen, kam die Betroffene nicht nach. Mit Beschluss vom 24.4.2007 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen. Sie macht geltend, solange ihre Ehe nicht für ungültig erklärt worden sei, sei sie berechtigt, als Angehörige eines EU-Bürgers in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Jedenfalls aber wolle sie nach Italien, nicht nach Nigeria, zurückkehren.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Betroffene könne abgeschoben werden, da ihre Ausreisepflicht vollziehbar sei (§ 58 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG). Die Einreise der Betroffenen in das Bundesgebiet sei unerlaubt gewesen, da sie bei ihrer Einreise weder im Besitz einer erforderlichen Passes noch eines Aufenthaltstitels gewesen sei. Die Betroffene habe auch nicht nachgewiesen, dass sie als mit einem EU-Bürger verheiratete Person zur Einreise ohne Aufenthaltstitel berechtigt sei. Vielmehr sprächen ihr Verhalten bei der Festnahme, ihre Angaben bei der ED-Behandlung sowie ihre Einlassung als Beschuldigte gegen die Richtigkeit ihres Vorbringens, mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet zu sein. Sie habe immer wieder wechselnde Angaben zu ihrer Familie und ihren Lebensumständen gemacht.

Ein Aufenthaltsrecht ergebe sich auch nicht aus § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, da die Betroffene bislang keinen ausreichenden Asy...

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